Entscheidungsdatum
14.02.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I415 2214453-1/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 08.02.2019, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX) geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. MAROKKO alias ALGERIEN, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 04.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, aus Algerien zu stammen, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 08.09.2016 gemäß §§ 3 und 8 AsylG negativ beschieden und eine Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach Algerien erlassen. Der Bescheid erwuchs erstinstanzlich mit 23.09.2016 in Rechtskraft.
Am 25.11.2016 wurde gegen den Fremden zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs 2 Z 1 die Schubhaft verhängt. Der Fremde wurde am 07.12.2016 aus der Schubhaft entlassen, da eine negative Identifizierung seitens der algerischen Delegation erfolgte.
Am 05.04.2017 stellte der Fremde seinen zweiten Asylantrag unter der Aliasidentität XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien. Dazu führte der Fremde befragt nach seinen Fluchtgründen im PAZ XXXX aus wie folgt:
"Ich möchte den ganzen Blödsinn, den ich in der Zeit von 2013-2017 gemacht habe, hinter mir lassen und einen neuen Anfang in Österreich machen. Ich möchte gerne die Schule nachholen und mich integrieren. Fluchtgrund hab ich keinen neuen, immer noch derselbe wie bei der Erstantragstellung." Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2017 wurde der Antrag des Fremden gemäß §§ 3 und 8 in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs erstinstanzlich mit 11.05.2017 in Rechtskraft.
Am 23.04.2018 stellte der Fremde in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA hielt mit Aktenvermerk vom 31.01.2019 fest, dass gemäß Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2018, Zl. Ra 2018/21/0025, ein in einem Mitgliedsstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für den Österreich gemäß den Bestimmungen der Dublin-III-VO zuständig wird, als in Österreich gestellt gilt. Am 30.01.2019 wurde der Fremde von Zürich nach Wien rücküberstellt. Im Rahmen der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag vor der LPD NÖ PI Schwechat am 31.01.2019 gab er zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung an wie folgt: "Ich kann auch nach meiner Ablehnung des Asylantrages in Österreich nicht in meine Heimat zurückkehren, weil ich infolge meiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) dort mit Sicherheit umgebracht werde. Im Alter von 13 Jahren habe ich diese meine Einstellung erstmals wahrgenommen. Bei meinen vorherigen Einvernahmen habe ich nicht gewagt, das zu sagen."
Am 08.02.2019 wurde der Fremde im Beisein seiner Rechtsberatung von der belangten Behörde einvernommen. Laut Anmerkung des Leiters der Amtshandlung gab der Fremde bereits während der Rechtsberatung an, dass er kein Asyl mehr haben möchte. Er hätte bereits alles für eine freiwillige Rückkehr abgegeben. Nachgefragt befinde sich der Fremde nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein. Auf Vorhalt, dass der Fremde unglaubwürdig sei, weil er sich in den beiden vorangegangenen Asylverfahren als Algerier ausgegeben habe, aber mittlerweile festgestellt und auch von der marokkanischen Botschaft seine Staatsangehörigkeit zu Marokko bestätigt worden sei, entgegnete der Fremde: "Ich habe das gemacht, dass ich nicht abgeschoben werde, nach Algerien."
Dem Fremden wurde Gelegenheit gegeben, in aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Heimatstaat Einsicht zu nehmen. Davon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
In der Folge wurde gegenüber dem Fremden am 08.02.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs 10 AsylG und § 62 Abs 2 AVG aufgehoben.
Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I415 des Bundesverwaltungsgerichts am 14.02.2019 samt dem Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt vom 11.02.2019, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I415 des Bundesverwaltungsgerichts am 14.02.2019, gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der Fremde ist Staatsangehöriger von Marokko, volljährig, gesund, ledig, kinderlos und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht aufgrund der Identifizierung seitens der marokkanischen Botschaft fest.
Der Fremde spricht arabisch auf Muttersprachenniveau.
In Österreich ist er nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen. Der Fremde verfügt über keinen Familienbezug im Bundesgebiet.
Er war und ist in Österreich auch nicht berufstätig somit nicht selbsterhaltungsfähig.
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) LG XXXX XXXX vom 07.07.2014 RK 07.07.2014
§§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB
§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (1) 6. Fall SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall u (2), 27 (1) Z 1 2. Fall u (2) SMG
Datum der (letzten) Tat 14.04.2014
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
zu LG XXXX XXXX RK 07.07.2014
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 07.07.2014
LG XXXX XXXX vom 09.07.2014
zu LG XXXX XXXX RK 07.07.2014
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX XXXX vom 20.08.2015
02) BG XXXX XXXX vom 20.08.2015 RK 24.08.2015
Datum der (letzten) Tat 30.01.2015
Freiheitsstrafe 1 Monat
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 11.08.2016
03) LG XXXX XXXX vom 25.08.2015 RK 12.05.2016
§ 15 StGB § 105 (1) StGB
§ 241e (3) StGB
Datum der (letzten) Tat 16.06.2015
Freiheitsstrafe 2 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX RK 24.08.2015
Jugendstraftat
zu LG XXXX XXXX RK 12.05.2016
zu BG XXXX XXXX RK 24.08.2015
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 11.09.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX XXXX vom 01.08.2016
Seit seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet im November 2013 hielt sich der Beschwerdeführer nicht durchgehend in Österreich auf. Nach dem rechtskräftig negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 23.09.2016 und seines zweiten Asylverfahrens mit 11.05.2017 stellte der Fremde am 23.04.2018 stellte in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde aufgrund der Zuständigkeit Österreichs am 30.01.2019 von Zürich nach Wien rücküberstellt.
Im gegenständlichen dritten Asylantrag führte der Fremde aus, dass er infolge seiner homosexuellen Orientierung im Herkunftsstaat mit Sicherheit umgebracht werde. Im Alter von 13 Jahren habe er diese Einstellung erstmals wahrgenommen. Bei seinen vorherigen Einvernahmen habe er nicht gewagt dies zu sagen. Der Fremde bezieht sich damit auf Gründe, die bereits vor Rechtskraft der ersten beiden Asylverfahren bestanden. Darüber hinaus ist er als Person unglaubwürdig, behauptete er doch bis zur Identifizierung seitens der marokkanischen Botschaft algerischer Staatsbürger zu sein. Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Marokko noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Abschluss dieses Asylverfahrens eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
Sein nunmehr dritter Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. In Bezug auf den Fremden besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand ist betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung durch die zuständige Behörde/Amtsarzt eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung des Fremden bedeuten würde.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zur Person des Fremden fußen auf seinen Aussagen im gegenständlichen sowie in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren.
Die Angaben zu den Asylverfahren des Fremden und dessen strafrechtliche Verurteilungen ergeben sich aus den vorliegenden Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
In seinem ersten Asylverfahren führte der Fremde einen Streit in seinem vermeintlichen Herkunftsland Algerien ins Treffen.
Sein Vorbringen in seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.04.2017, wonach er einen neuen Anfang in Österreich machen, gerne die Schule nachholen und sich integrieren möchte, darüber hinaus aber keinen neuen Fluchtgrund habe, wurde vom BFA ein weiteres Mal inhaltlich entschieden, da das BFA beim Fremden entgegen dessen Behauptung anstatt der algerischen die marokkanische Staatsbürgerschaft feststellte. Das BFA wies den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 AsylG ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Zudem erließ es ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot.
Der Fremde erklärte im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung, dass er homosexuell sei und er in seinem Herkunftsstaat deshalb mit Sicherheit umgebracht werde. Dies wisse er seit er 13 Jahre alt sei. Dieses Vorbringen war dem Fremden demnach bereits in seinem Erst- und Zweitverfahren bekannt.
Nach seinen eigenen Angaben befand sich Fremde zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht in ärztlicher Behandlung, auch nehme er keine Medikamente ein. Der Ansicht der belangten Behörde, dass es dem nicht zuletzt aufgrund der Behauptungen zu seinem vermeintlichen Herkunftsstaat Algerien als Person unglaubwürdigen Fremden im Folgeverfahren nicht gelungen ist, einen neuen Fluchtgrund glaubhaft zu machen, ist daher beizupflichten.
Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des vorangegangenen Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.
2. Der Antrag des Fremden über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.04.2017 wurde vom BFA mit Bescheid vom 19.04.2017 gemäß §§ 3 und 8 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
3. Beim Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 23.04.2018 handelt es sich um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.
4. Der abweisende Bescheid des BFA im zweiten Asylverfahren erwuchs ohne weiteres in Rechtskraft. Die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 19.04.2017 gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde rechtswirksam. Es liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.
5. Gegenständlicher Antrag vom 23.04.2018 ist voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Im gegenständlichen dritten Verfahren bezieht sich der Fremde auf Gründe, die bereits vor Rechtskraft der ersten beiden Asylverfahren bestanden. Darüber hinaus ist er als Person unglaubwürdig, behauptete er doch bis zur Identifizierung seitens der marokkanischen Botschaft algerischer Staatsbürger zu sein. Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Marokko noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Abschluss dieses Asylverfahrens eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
6. Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:
Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Für den Fall einer Erkrankung bestehen auch in seinem Heimatstaat ausreichende Behandlungsmöglichkeiten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Fremden nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Fremde, der bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde, angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines kurzen Aufenthalts nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.
7. Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass dem Fremden als Zivilperson durch die Rückkehr nach Marokko eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.
8. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2019 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.
9. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I415.2214453.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019