TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/15 W168 2205458-1

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Veröffentlicht am 15.02.2019
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Entscheidungsdatum

15.02.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W168 2205458-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA.: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018, Zahl: IFA:

831174508-180424271-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist eine syrische Staatsangehörige und stellte am 04.05.2018 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Betreffend der BF liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.

Eine VIS-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines Schengenvisums ist, ausgestellt von der französischen Botschaft in XXXX /Saudi-Arabien, gültig für den Zeitraum 12.11.2017 bis zum 10.05.2018.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 04.05.2018 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie sich im September 2011 nach Saudi-Arabien begeben habe, da sie zu diesem Zeitpunkt einen saudi-arabischen Aufenthaltstitel gehabt habe. Sie habe sich bis 2012 in Saudi-Arabien aufgehalten und sei nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Österreich erneut nach Saudi-Arabien gelangt. Nach einem weiteren Aufenthalt in Österreich und einer anschließenden Rückkehr nach Saudi-Arabien sei die BF über den Libanon und Frankreich nach Österreich gefahren. Befragt, was sie über den Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern angeben könne, brachte die BF vor, dass sie in Frankreich nur auf der Durchreise gewesen sei. Sie habe bereits 2013 in Österreich um Asyl angesucht, da ihr Exmann ihr jedoch gedroht habe, ihre Mutter umzubringen, habe sie den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet und sei erneut nach Saudi-Arabien zurückgekehrt. Die BF habe von der französischen Botschaft in XXXX /Saudi-Arabien ein französisches Visum erhalten, welches bis zum 10.05.2018 gültig sei. Sie wolle nunmehr in Österreich bleiben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 07.05.2018 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 03.07.2018 stimmten die französischen Behörden dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 18.07.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Die Beschwerdeführerin erklärte, im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben und sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. In Österreich habe sie einen familiären Anknüpfungspunkt in Form ihres Onkels und dessen Familie zu haben. Es bestehe mit diesen Verwandten zwar kein gemeinsamer Haushalt, sie würden die BF jedoch mit finanziellen Zuwendungen unterstützen. Ihr Onkel sei österreichischer Staatsbürger und lebe bereits seit 50 Jahren im Bundesgebiet. Die BF lebe mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auf die beabsichtigte Außerlandesbringung nach Frankreich hingewiesen, erklärte die BF, dass sie sich in Österreich wohl und sicher fühle und viele Freunde und Beziehungen habe. Sie kenne Österreich bereits seit ihrer Kindheit und sei mit der Kultur vertraut, wogegen sie in Frankreich niemanden kenne. Befragt, weswegen sie zum Psychiater gehe, erwiderte die BF, dass sie häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei und auch diesbezügliche Fotos habe. Sie sei nunmehr offiziell von ihrem Mann geschieden. Befragt danach welche Gründe einer Außerlandesbringung nach Frankreich entgegenstehen würden, führte diese aus, dass sie sich in Österreich sicher fühle und eine gute Beziehung zu ihrer Psychiaterin sowie zahlreiche Freundschaften habe. Zudem sei sie mit der österreichischen Kultur vertraut und beherrsche die deutsche Sprache. Insgesamt sei sie zudem weniger als 24 Stunden in Frankreich aufhältig gewesen. Die BF habe ihr französisches Visum von der französischen Botschaft in XXXX /Saudi-Arabien erhalten. Sie stehe seit ihrer Scheidung 2013 in psychiatrischer Behandlung.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der BF ein psychiatrischer Befund vom 22.05.2018 vorgelegt, wonach bei der BF keine Suizidalität und keine akute Selbst/Fremdgefährdung gegeben seien. Die BF nehme aktuell die Arzneien Sertralin sowie Xanor ein und ihr wurden sowohl regelmäßige Kontrollen sowie eine Psychotraumatherapie angeraten. Weiter brachte die BF ein Empfehlungsschreiben vom 17.07.2018, eine Zahlungsanweisung an die Universität Wien über einen Betrag von 745,92,- Euro, eine Bestätigung über eine Assistenztätigkeit der BF für die Filmproduktion "Europress" in arabischer Sprache, ein abweisender Bescheid über den Antrag auf Zulassung zum Studium vom 08.10.2013, mehrere Fotos über Misshandlungen, eine Verfahrenskarte der BF, ein Zertifikat vom 27.07.2018, wonach die BF den Sprachkurs "Deutsch A2 Intensiv" im Ausmaß von 120 Unterrichtseinheiten absolviert habe sowie ein psychiatrischer Therapiebericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 25.07.2018 mit den Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung" und " rezidivierende depressive Störung" unter Empfehlung einer weitergehenden Therapie sowie einer medikamentösen Behandlung in Vorlage gebracht.

Aus einer gutachterlichen Stellungnahme vom 29.07.2018 geht hervor, dass die BF orientiert und bewusstseinsklar sei und keine Denkstörungen exploriert werden können. Die kognitiven Funktionen seien intakt, die Aufmerksamkeit sei nicht wesentlich verändert. Die Stimmung sei subdepressiv, belastet, in den negativen Skalenbereich verschoben. Derzeit würden keine Suizidgedanken oder Suizidabsichten vorliegen. Es seien keine intrusiven Symptome angegeben worden, diese würden auch authentisch bzw. nachvollziehbar wirken. Es sei keine tiefgreifende Verstörung sowie keine Schreckhaftigkeit erkennbar. Alles in Allem dürfte ein Restzustand nach einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen, dies bei häuslicher Gewalt. Als therapeutische Maßnahme werde Psychotherapie empfohlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

1. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 31.10.2017; vgl. AIDA 2.2017, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:

France,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018

-

OFPRA - Office français de protection des réfugiés et apatrides (31.10.2017): Demander l'asile en France, https://www.ofpra.gouv.fr/fr/asile/la-procedure-de-demande-d-asile/demander-l-asile-en-france, Zugriff 24.1.2018

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018

Dublin-Rückkehrer

2. Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält. Dublin-Rückkehrer werden wie normale Asylwerber behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese (AIDA 2.2017).

3. Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy - Charles de Gaulle ankommen, erhalten die Rückkehrer von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d'accueil d'urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Es kann ein Problem darstellen, wenn die zuständige Präfektur weit entfernt liegt, denn die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. In Paris und Umgebung wiederum kann man sich nicht direkt an die Präfekturen wenden, sondern muss den Weg über die sogenannten Orientierungsplattformen gehen, die den Aufwand für die Präfekturen mindern sollen, aber mitunter zu Verzögerungen von einigen Wochen in der Antragsstellung führen können. Viele der Betroffenen wenden sich daher an das PAUH um Hilfe bei der Antragstellung und Unterbringung. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büros für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 2.2017).

4. Im Falle der Übernahme von vulnerablen Dublin-Rückkehrern muss die französische Behörde vom jeweiligen Mitgliedsstaat mindestens einen Monat vor Überstellung informiert werden, um die notwendigen Vorkehrungen treffen zu können. Je nach medizinischem Zustand, kann der Dublin-Rückkehrer mit speziellen Bedürfnissen bei Ankunft medizinische Betreuung erhalten. Auch Dublin-Rückkehrer, haben generell Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung (MDI 10.10.2017).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:

France,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018

-

Ministére de l¿intérieur - Direction générale des étrangers en France - Chef du Département de l'accès à la procédure d'asile (10.10.2017): Auskunft per E-Mail

Non-Refoulement

5. Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018

Versorgung

6. Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern (inkl. beschleunigtes und Dublin-Verfahren) anzubieten. Die Verteilung von Asylwerbern erfolgt zentral, parallel werden regionale Vorschriften definiert und von den Präfekten in jeder Region umgesetzt. Asylwerber im Dublin-Verfahren unterliegen jedoch einer Einschränkung: sie haben keinen Zugang zu CADA-Einrichtungen und leben in der Praxis oft auf der Straße oder in besetzten Häusern. Dublin-Rückkehrer hingegen werden behandelt wie reguläre Asylwerber und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese. Die nationalen Aufnahmestrukturen liegen in der Zuständigkeit des Französischen Büros für Immigration und Integration (Office français de l'immigration et de l'intégration - OFII). Es wurde eine Beihilfe für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d'asile - ADA) eingeführt, welche die vorherige monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance - AMS) bzw. die temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente - ATA) ersetzt (AIDA 2.2017). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie die Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von 204 Euro. Ein zusätzlicher Tagessatz wird an Asylwerber ausgezahlt, die Unterbringungsbedarf haben, aber nicht über das nationale Aufnahmesystem aufgenommen werden können (AIDA 2.2017). Seit April 2017 beträgt der tägliche Kostenzuschuss für Unterkunft 5,40 Euro (FTA 4.4.2017). Es wird jedoch kritisiert, dass die Empfänger der ADA in der Praxis mit Problemen (z.B. Verzögerungen bei der Auszahlung, intransparente Berechnung usw.) konfrontiert sind (AIDA 2.2017).

7. Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht entschieden und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 2.2017).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:

France,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf , Zugriff 24.1.2018

-

FTA - France terre d'asile (4.4.2017): L'Allocation pour demandeur d'asile revalorisée de 1,20€,

http://www.france-terre-asile.org/actualites/actualites/actualites-choisies/l-allocation-pour-demandeur-d-asile-revalorisee-de-1-20, Zugriff 24.1.2018

Unterbringung

8. In Frankreich gibt es 303 Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile - CADA) mit rund 34.000 Plätzen, ein spezielles Zentrum für UMA, zwei Transitzentren mit 600 Plätzen, 262 Notunterbringungen mit rund 18.000 Plätzen, sowie eine nicht näher genannte Anzahl an privaten Unterbringungsplätzen. Damit verfügt das Land über etwa 56.000 Unterbringungsplätze (AIDA 2.2017).

9. 10. Der Zugang zu Unterbringung erweist sich in der Praxis jedoch als sehr kompliziert. Bei der Zuweisung zur CADA muss mit längerer Wartezeit gerechnet werden, die je nach Region zwischen 51 bis 101 Tage beträgt. In Paris gibt es auch Beispiele dafür, dass Asyl gewährt wurde, ohne dass die Personen jemals Zugang zu Unterbringung gehabt hätten. Berichten zufolge reichen die derzeitigen Unterbringungsplätze der CADA nicht aus (AIDA 2.2017). Die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze (insgesamt 12.500 Plätze davon 7.500 in CADA) ist in den nächsten zwei Jahren geplant (FRC 12.1.2018; vgl. FRC 22.12.2017).

11. Im Oktober 2016 wurde die informelle Siedlung in Calais, der sog. Dschungel, geräumt, in der tausende von Migranten und Asylsuchende (laut AI mehr als 6.500 Personen, laut USDOS 5.600) lebten. Man brachte 5.243 Bewohner in Erstaufnahmelager (CAO) in ganz Frankreich und stellte ihnen Informationen über das Asylverfahren zur Verfügung (AI 2.22.2017; vgl. AI 1.6.2017, USDOS 3.3.2017, AIDA 2.2017). Trotzdem leben noch etwa 350 bis 600 Migranten unter prekären Bedingungen in und um Calais. Großbritannien und Frankreich wollen die Sicherheit an der gemeinsamen Grenze jedoch verbessern. Der französische Präsident und die britische Premierministerin unterzeichneten dazu im Januar 2018 ein neues Abkommen (Zeit 19.1.2018).

12. Trotz der Bestrebungen der lokalen Behörden und Interessenvertreter bleiben viele Migranten und Asylwerber weiterhin obdachlos und leben landesweit in illegalen Camps (AIDA 2.2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (2.22.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - France, http://www.ecoi.net/local_link/336482/479137_de.html, Zugriff 24.1.2018

-

AI - Amnesty International (1.6.2017): France: At a crossroads:

Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review, 29th session of the UPR Working Group, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1503902006_eur2167922017english.pdf, Zugriff 24.1.2018

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:

France,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018

-

FRC - Forum Réfugiés Cosi (12.1.2018): Réforme de l'asile : le raccourcissement des délais ne doit pas se faire au détriment des conditions d'accès à la protection, http://www.forumrefugies.org/s-informer/communiques/reforme-de-l-asile-le-raccourcissement-des-delais-ne-doit-pas-se-faire-au-detriment-des-conditions-d-acces-a-la-protection, Zugriff 24.1.2018

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FRC - Forum Réfugiés Cosi (22.12.2017): Asile et Immigration :

Forum réfugiés-Cosi salue l'ouverture par le Premier ministre d'une consultation et alerte sur plusieurs enjeux, http://www.forumrefugies.org/s-informer/communiques/asile-et-immigration-forum-refugies-cosi-salue-l-ouverture-par-le-premier-ministre-d-une-consultation-et-alerte-sur-plusieurs-enjeux, Zugriff 24.1.2018

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018

-

Zeit (19.1.2018): May und Macron verschärfen Grenzschutz, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/grossbritannien-theresa-may-emmanuel-macron-calais-frankreich-grenzschutz-sandhurst, Zugriff 29.1.2018

Medizinische Versorgung

13. Am 1. Januar 2016 wurde in Frankreich der neue allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie - PUMA) eingeführt. Deren medizinischen Leistungen können Asylwerber im ordentlichen, aber auch im Schnell- und im Dublinverfahren in Anspruch nehmen, sobald sie die Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren erhalten (Cleiss 2017; vgl. AIDA 2.2017, Ameli 12.10.2017). Bei PUMA besteht Beitragsfreiheit, wenn das jährliche Einkommen pro Haushalt unter 9.534 Euro liegt (AIDA 2.2017). In Frankreich besteht generell die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen, um die Gesundheitsausgaben zu decken, die nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden. Einkommensschwachen Personen kommt jedoch kostenfrei ein Allgemeiner Zusatzkrankenschutz (couverture maladie universelle complémentaire - CMU-C) zu, der die vollständige Kostenübernahme von Leistungen sichert (Cleiss 2017; vgl. Ameli 15.11.2017, RSB o.D.). Dies kann auch von Asylwerbern in Anspruch genommen werden (Ameli 12.10.2017). Weiters besteht die Möglichkeit für illegale Einwanderer nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich, von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état - AME) zu profitieren, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten (AIDA 2.2017; vgl. Le Fonds CMU 2.5.2017, Ameli 13.10.2017). Neben Personen mit einem niedrigen Einkommen können auch Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé - PASS) in Anspruch nehmen, während sie auf den Zugang zu CMU oder AME warten. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Krankenhäuser die PASS anbieten müssen, ist das in der Praxis nicht immer der Fall (AIDA 2.2017).

14. Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering und ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken (AIDA 2.2017).

15. Die Mitarbeiter der CADA sind verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Ankunft im Unterbringungszentrum eine ärztliche Untersuchung durchzuführen (AIDA 2.2017).

16. Im Falle der Ablehnung des Asylantrags haben Personen ein Jahr lang ab der Ausstellung des negativen Beschieds Anspruch auf medizinische Versorgung bei Krankheiten oder Mutterschaft, solange sie sich weiterhin in Frankreich aufhalten (Ameli 12.10.2017).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:

France,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018

-

Ameli - L'Assurance Maladie (12.10.2017): Vous êtes demandeur d'asile,

https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/europe-international/protection-sociale-france/demandeur-dasile, Zugriff 24.1.2018

-

Ameli - L'Assurance Maladie (13.10.2017): Aide médicale de l'État (AME) : vos démarches,

https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/situations-particulieres/situation-irreguliere-ame, Zugriff 24.1.2018

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Ameli - L'Assurance Maladie (15.11.2017): CMU complémentaire :

conditions et démarches,

https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/difficultes-financieres/complementaire-sante/cmu-complementaire, Zugriff 24.1.2018

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Cleiss - Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale (2017): Das französische Sozialversicherungssystem, http://www.cleiss.fr/docs/regimes/regime_france/al_1.html, Zugrif 24.1.2018

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Le Fonds CMU - Fonds de financement de la protection complémentaire de la couverture universelle du risque maladi (2.5.2017): Are you an undocumented immigrant?, http://www.cmu.fr/undocumented-immigrant.php, Zugriff 24.1.2018

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RSB - Rosny sous-Bois (o.D.): ACS - AME - CMU-C - PUMA, http://www.rosny93.fr/ACS-AME-CMU-C-PUMA, Zugriff 24.1.2018

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität der BF aufgrund des vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumentes (syrischer Reisepass) feststehe. Aus dem PSY III Gutachten gehe hervor, dass der Verdacht auf einen Restzustand einer posttraumatischen Belastungsstörung bei häuslicher Gewalt vorliege und eine Psychotherapie empfohlen worden sei. Weiters gehe aus dem Gutachten hervor, dass eine Verschlechterung bei einer Außerlandesbringung nicht auszuschließen wäre. Die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme der Untersuchung vom 26.07.2018 würden sich als schlüssig im Sinne eines Gutachtens darstellen. Sollte im Verfahren noch ein anders lautendes Gutachten vorgelegt werden, so werde diesbezüglich ebenfalls nochmals auf die Feststellungen zu Frankreich hingewiesen, woraus eindeutig ersichtlich sei, dass in Frankreich Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden und diese auch zugänglich seien und die medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei, so dass diese unter Verweis auf die Judikatur des EGMR auch eine eventuell behauptete psychische Störung oder ein psychisches Gebrechen einer Überstellung nach Frankreich in keinster Weise im Wege stehe. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der auch deren aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipen des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Hinzu komme, dass nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten hätten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet, wie im Folgenden ausgeführt werde: Die Behauptung der belangten Behörde unter der Feststellung bzw. der Beweiswürdigung des Bescheides, es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe, sei absolut nicht nachvollziehbar und gehe ins Leere. Im Gegensatz zu dieser Behauptung sei die BF sehr integriert und habe viele Bindungsgründe an Österreich. Die BF habe enge Verwandte in Österreich, die sie in vollen Umfang und vor allem bei ihrer psychischen Erkrankung unterstützen würden. Die BF werde von ihrem Onkel unterstützt und habe einen Job als Dolmetscherin für Englisch und Arabisch. Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass die BF den A2 Deutschkurs positiv absolviert habe und am Weg sei, weitere Deutschkurse zu besuchen. Die BF leide an einer schweren psychischen Erkrankung, was sich aufgrund häuslicher Gewalt durch eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Störung äußere. Durch eine Unterbrechung ihrer Therapiebehandlung könnte jederzeit eine lebensbedrohliche Situation auftreten. Die notwendige Therapiebehandlung für die BF in Österreich sei nicht abgeschlossen. Das BFA bleibe eine Erklärung schuldig, weshalb das Untersuchungsergebnis von Dr. Hruby gegenüber der Untersuchung von Dr. Selma Nassan Vorrang haben sollte. Entgegen der Meinung des BFA handle es sich bei der "Gutachterlichen Stellungnahme" von Dr. Hruby nicht um ein Gutachten, sondern lediglich um einen einfachen ärztlichen Befund, da eine nähere Begründung, die eine Überprüfung der Einschätzungen auf ihre Schlüssigkeit zulassen würde, fehle, dies aber ein wesentliches und unverzichtbares Element eines Sachverständigengutachtens sei. Weiters sei nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung nur dann zulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilmöglichkeiten bewirken würde, dabei seien die vom BFA festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformationen beachtlich. Diese Feststellungen seien im Hinblick auf die konkrete Situation der BF als psychische kranke Person unterlassen worden. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Laut Information des LPD NÖ wurde die BF am 16.10.2018 ohne besondere Vorfälle nach Frankreich überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, sie reiste mit einem von der französischen Botschaft in XXXX /Saudi Arabien ausgestellten Schengenvisum, gültig für den Zeitraum 12.11.2017 bis zum 10.05.2018, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 04.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF stellte bereits am 13.08.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, kehrte in weiterer Folge jedoch für mehrere Jahre nach Saudi-Arabien zurück.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 07.05.2018 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich.

Mit Schreiben vom 03.07.21018 stimmten die französischen Behörden dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an.

Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Die BF leidet aktuell an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit. Bei der BF liegen eine rezidivierende depressive Störung, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung vor, die medikamentös behandelbar sind. Eine weitergehende Psychotherapie wurde zudem angeraten. Alle diese Behandlungsmöglichkeiten bestehen in Frankreich und es ist bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Frankreich verschlechtern würde.

Die BF hat in Österreich einen familiären Anknüpfungspunkt in Form eines Onkels, der mitsamt seiner Familie bereits seit 50 Jahren im Bundesgebiet lebt. Das Vorliegen eines rechtlich relevanten Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu diesem konnten die BF insgesamt nicht darlegen. Eine Überstellung der BF nach Frankreich stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Am 16.10.2018 wurde die BF nach Frankreich rücküberstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellte Tatsache der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mitttels eine französischen Schengenvisums ergibt sich aus der - im Verwaltungsakt dokumentierten - VIS-Abfrage.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der BF seitens Frankreichs leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der französischen Dublin-Behörde ab.

Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Überstellte nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Das Vorliegen akuter, bzw. lebensbedrohender Krankheiten wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sowie der von der BF vorgelegten psychiatrischen Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie. Die Untersuchung wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin mit einem Diplom der österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin durchgeführt. An ihrer fachlichen Qualifikation - sie ist auch Psychotherapeutin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige - besteht sohin kein Zweifel. Aus dem von der BF nachgereichten Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie geht hervor, dass bei ihr zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung vorlag. Es wurden unter Beschreibung der angewandten Methoden die psychologischen Schlussfolgerungen nachvollziehbar dargelegt. Entgegen den Ausführungen in der psychiatrischen Stellungnahme sind alle angeführten Erkrankungen in Frankreich grundsätzlich behandelbar, wobei das medizinische Niveau dort zumindest europäischen Standards entspricht. Insbesondere besteht dort die Möglichkeit zur Behandlung durch einen Psychiater sowie zur Einnahme von Medikamenten zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Dass kein Hinweis auf eine akute Suizidalität besteht und dass im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich durch die Beschwerdeführerin auch nicht davon auszugehen ist, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern würde, geht aus der vom BFA eingeholten gutachterlichen Stellungnahme samt ergänzender Einschätzung hervor. Wenn in einer vorgelegten psychiatrischen Stellungnahme ausgeführt wird, dass bei einer Überstellung der BF nach Frankreich aufgrund der Unterbrechung der begonnenen Therapie mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen sei, ist dem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Therapie auch in Frankreich unter Verwendung eines geeigneten Dolmetschers fortgesetzt werden kann.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass zu dem erwähnten Onkel der BF in Österreich ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, kann aus sämtlichen Aussagen der BF nicht erschlossen werden, da die BF mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und der Onkel bereits mehrere Jahrzehnte vor Einreise der BF in Österreich wohnhaft war. Eine Trennung der BF von diesem stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Der Umstand der am 16.10.2018 erfolgten Überstellung der BF nach Frankreich ergibt sich aus einem entsprechenden Bericht der Landespolizeidirektion NÖ.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:

§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde

beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum

Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im

Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen,

ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung

rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht

rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

- (3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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