TE Bvwg Beschluss 2019/2/20 W195 2213471-1

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §22 Abs1
VwGVG §26 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2213471-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.A: Verfahrensgang:

1) Mit Antrag vom 30.11.2018 begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 26 VwGVG die Zuerkennung von Gebühren für die Zeugen- und Beteiligtenvernehmung betreffend seine Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX, am 30.11.2018, zu welcher er als "Beschwerdeführer" geladen wurde.

2) Mit Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.11.2018 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Präsident hiezu aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren XXXX weder als Zeuge geladen, noch als dieser einvernommen worden sei und ihm deshalb keine Zeugengebühren zustünden. Der Beschwerdeführer eines Verwaltungsstrafverfahrens sei zwar Beteiligter, habe jedoch gemäß § 49 VwGVG keinen Anspruch auf Gebühren iSd § 26 VwGVG.

3) Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwies darauf, dass die der Entscheidung zugrundeliegende Bestimmung des § 49 VwGVG, wonach § 26 VwGVG (Beteiligtengebühren) in einem Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung gelange, verfassungswidrig sei. Es sei gerade im Verwaltungsstrafverfahren die Pflicht des Beschuldigten, an der Verhandlung teilzunehmen, und diese (Teilnahmeverpflichtung) könne erforderlichenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden.

4) Mit Schriftsatz vom 18.01.2019 legte der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes XXXX dem Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß die Beschwerde vom 14.01.2019 unter Anschluss des Verfahrensaktes vor und teilte mit, von der Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

I.B: Feststellungen:

Die unter I.A erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus der Beschwerde sowie dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akt des Verwaltungsstrafverfahrens, beinhaltend insbesondere den Antrag des Beschwerdeführers und den angefochtenen Bescheid. Ein Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensganges zwischen den Schriftsätzen des Beschwerdeführers und des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes XXXX konnte nicht festgestellt werden; es haben sich auch keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Schriftstücke ergeben oder wäre dies behauptet worden. Es wird somit der dargestellte Verfahrensgang als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4). Gemäß Abs. 2 ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.

Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes XXXX zuständig.

Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können der Zeuge/Beteiligte gegen die Entscheidung über die Gebühr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 leg cit mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.

§ 26 VwGVG lautet:

"§26 Gebühren der Zeugen und Beteiligten

(1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

(2) Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:

1. Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.

3. Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.

(3) Die Gebühr ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine höhere Gebühr, als dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist der Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

(4) Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für Beteiligte."

Die Abs. 1 und 2 des § 26 VwGVG verweisen in Bezug auf die Bestimmung der Gebühren und die Anwendbarkeit der Bestimmungen des GebAG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch lediglich auf § 2 Abs. 3, die §§ 3 bis 18 und 20 GebAG, der im Wesentlichen auch im Rahmen der Bestimmung der Gebühr herangezogen wird.

Der Beschwerdeführer übersieht daher, dass sich § 22 GebAG auf die Bestimmung von Gebühren im unmittelbaren Anwendungsbereich des GebAG (also Gebühren, die Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen und von deren Justizverwaltungsbehörden - somit in unmittelbarer Bundesverwaltung - bestimmt werden) bezieht, nicht aber auf Gebühren, für deren Bemessung konkrete, in § 26 Abs. 1 erster Satz VwGVG genannte Bestimmungen des GebAG im Wege der Verweisung anwendbar gemacht wurden. Dabei zählt § 22 GebAG jedenfalls nicht zu den Normen des GebAG, auf die § 26 Abs. 1 VwGVG verweist.

Zudem kann es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Besorgung der Justizverwaltung durch Justizverwaltungsorgane eines Landesverwaltungsgerichtes nicht um eine Angelegenheit handeln, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, was gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründen würde (vgl. etwa Wiederin, Bundesverwaltungsgericht, in:

Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013)).

Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art 131 Abs. 5 B-VG durch Landesgesetz zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten wie der gegenständlichen zuständig gemacht wurde.

Es liegt daher im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne des Art 131 Abs. 2 erster Satz B-VG zu besorgen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu gehen hat.

Die ausreichende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid ist inhaltlich richtig.

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).

Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei der bisher hierzu ergangenen (einschlägigen) oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Gerichtsvorsteher, Justizverwaltung, Landesverwaltungsgericht,
Unzuständigkeit BVwG, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2213471.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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