TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/21 W225 2009944-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2019
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Entscheidungsdatum

21.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 litb
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WRG 1959 §34

Spruch

W225 2009944-1/99E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und Mag. Katherina DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 05.06.2014, Zl RU4-U-759/001-2014, betreffend das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zum Vorhaben "Errichtung eines Schweinemaststalles auf Parzelle Nummer 3735, KG XXXX " zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 30.04.20014 stellte XXXX (in der Folge: Antragsteller), gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Feststellung, ob für den Neubau eines Schweinemaststalles für 1.200 Stück auf der Parzelle 3735, in der KG XXXX eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Mit Schreiben vom 06.05.2014 beauftragte die Abteilung Umwelt- und Energierecht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung den zuständigen Sachverständigen für Agrartechnik, eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob bei Umsetzung des vorliegenden Projektes mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.

3. In einem Aktenvermerk der Behörde vom 06.05.2014 wurde festgehalten, dass eine telefonische Rücksprache beim Planungsbüro

XXXX ergeben habe, dass der Projektwerber zurzeit über 540 Mastplätze im Ortsgebiet verfüge und diese nach erfolgtem Neubau Zug um Zug aufgelassen werden sollten. Rechtlich würde es sich somit um ein Änderungsvorhaben - der Erweiterung um 660 Mastschweine (=26,4% des relevanten Schwellenwertes in Spalte 2) handeln.

4. Der Amtssachverständige für Agrartechnik kam in seinem Gutachten vom 14.05.2014 zum Ergebnis, dass bei Realisierung des Vorhabens keine erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkung auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 vorliege.

5. Mit Schreiben vom 15.05.2014 wurde den beizuziehenden Parteien und Dienststellen in Wahrung des Parteiengehörs der maßgebliche Sachverhalt, der sich aus den beiliegenden Unterlagen ergibt, sowie das Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht und Parteiengehör bis zum 30.05.2014 eingeräumt.

6. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan teilte am 20.05.2014 mit, dass die gegenständliche Anlage im wasserwirtschaftlich bedeutenden Grundwasserkörper des "Südlichen Wiener Beckens-DUJ" ( XXXX ), außerhalb wasserrechtlicher Schutz- oder Schongebiete, eines Sanierungsprogrammes, eines Grundwasserssanierungsgebietes oder eines wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms liege.

7. Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft teilte am 27.05.2014 mit, dass das agrartechnische Gutachten zur Kenntnis genommen werde.

8. Mit Schreiben vom 02.06.2014 brachte die XXXX ihre Einwendungen gegen das Projekt vor und sprach sich mit aller Entschiedenheit gegen das Projekt aus. Die Gemeinde teilte mit, dass sie bereits in einem erheblichen Umfang belastet sei. Die Gefährdung der Grundwassersituation aber auch die Luft- und Geruchsbeeinträchtigung ließe keine zusätzliche Belastung mehr zu. Vielmehr müsse ein Abbau der erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Beeinträchtigungen stattfinden, zumal die in der Bevölkerung vermehrt auftretenden Krankheitsbilder den Schluss zulassen würden, dass diese durch die überhandnehmende Schweinemastzucht ausgelöst werden würden. Ebenfalls unter Verweis auf zahlreiche Vorverfahren betonte die Gemeinde, dass es um die Kumulation der Umweltbelastungen gehe, die durch zahlreiche, vergleichsweise gering projektierte Betriebe ausgelöst werden würde. Die schließlich in den jeweiligen Schweinemastbetrieben nach Bewilligung des Projektes gehaltenen tatsächlichen Stückzahlen der Masttiere sowie weit mehr noch der Jungtiere sei in aller Regel nicht mehr überprüfbar. Jedenfalls würde der Gemeinde keine Möglichkeit offenstehen, die tatsächlichen Stückzahlen zu überprüfen. Konkret sei auch das nunmehr eingereichte Projekt so dimensioniert, dass unter Berücksichtigung des schon bestehenden Betriebes eine deutliche Ausweitung der Kapazitäten stattfinden würde und diese in weiterer Folge in nicht nachvollziehbarer Art und Weise noch weiter ausgeweitet werden könne.

Das mit Schreiben der Umweltbehörde vom 15.05.2014 zugeleitete Schreiben des Planungsbüro XXXX vom 30.04.2014 müsse als Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 interpretiert werden, wonach die Niederösterreichische Landesregierung feststellen möge, ob das geplante Vorhaben "Errichtung eines Schweinemaststalles auf Parzelle Nummer 3735, KG XXXX " einen Tatbestand im Sinne des Anhangs 1 UVP-G 2000 erfülle und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Aus dem Schreiben vom 30.04.2014 sei dies nicht erkennbar. Vielmehr sei der Antrag auf Feststellung der UVP Pflicht gestellt und gehe aus der Diktion des Antrages unzweifelhaft ersichtlich der Antragsteller offenbar selbst vom Erfordernis der Durchführung eine Umweltverträglichkeitsprüfung aus.

9. Mit Bescheid vom 05.06.2014, Zl RU4-U-759/001-2014, stellte die Niederösterreichische Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass das Vorhaben des Antragstellers "Errichtung eines Schweinemaststalles auf der Parzelle Nr. 3735, KG XXXX ", das den Neubau eines Schweinemaststalles mit einer Gesamtkapazität von

1.200 Mastplätzen auf dem Grundstück Nummer 3735 in der KG XXXX unter gleichzeitiger Auflassung der bestehenden Tierhaltung im Ortsgebiet (540 Mastplätze) vorsieht, keinen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen für Agrartechnik nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und das Erweiterungsprojekt daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX (in der Folge: BF), vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, eine Beschwerde. In ihrem Vorbringen beanstandete die BF, dass die vom Antragsteller vorgebrachte Auflassung der bestehenden Tierhaltung im Ortsgebiet mit 540 Mastplätzen rechtlich nicht verbindlich wäre, sodass es an Freiwilligkeit und Unwiderruflichkeit des Verzichts fehle, die jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berücksichtigung der Stilllegung von Anlageteilen im Feststellungsverfahren wäre. Die Behörde hätte die Auswirkungen auf die Umwelt nach den Kriterien des § 3 Abs 4 Z 1-3 UVP-G 2000 zu beurteilen gehabt.

Die BF monierte eine inhaltliche Rechtswidrigkeit zur Qualifikation des Vorhabens als Änderungsvorhaben anstatt einer Neuerrichtung. Die BF brachte zudem vor, dass von der belangten Behörde lediglich ein agrartechnisches Gutachten und keine Gutachten aus den Bereichen der Humanmedizin oder Geohydrologie eingeholt worden seien. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Geruchsmehrbelastung auseinandergesetzt und die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) unrichtig angewendet. Das agrartechnische Gutachten vom 14.05.2014 sei inhaltlich unrichtig und habe daher dem Bescheid nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Damit habe die belangte Behörde auch einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen. Die BF behauptete, dass es sich vorliegend um keine "landwirtschaftlichen" Gerüche im Sinne der GIRL handle, sondern vielmehr um Gerüche aus einer gewerblichen Tierhaltung.

Die BF konstatierte einen Widerspruch zwischen den Einreichunterlagen und dem Bescheid hinsichtlich der Gülleverwertung beziehungsweise Gülleausbringung. Außerdem sei keine Prüfung der Auswirkungen auf das Grundwasser erfolgt. Dieser für die Einzelfallprüfung so wichtige Aspekt (es gehe um den Schutz des Grundwassers, welches im Nahbereich der Anlage für Trinkwasserzwecke verwendet werde) sei von der belangten Behörde gänzlich vernachlässigt worden und sei der Einfluss auf das Schutzgut Grundwasser nicht geprüft worden.

Hinzu komme der Umstand, dass mit Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.11.2013, LGBI 6900/57, aufgrund des § 34 Abs 2 WRG 1959 zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen XXXX verordnet worden sei. Dieses Schongebiet sei als ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C iSd Anhanges 2 UVP-G 2000 zu qualifizieren. Nach den Einreichunterlagen werde dieses Schutzgebiet zwar nicht von den baulichen Anlagen des Betriebes physisch berührt, doch sei aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes (Ausbringung von Gülle) unklar, ob auch im zitierten Schongebiet XXXX Gülle aufgetragen werde. Sollte dies der Fall sein, wären diese Flächen aufgrund des weiten Vorhabenbegriffs des UVP-G 2000 zwingend als Vorhabensteile zu betrachten und würde damit der geringere Schwellenwert der Spalte 3 Anwendung finden.

Die BF wendete eine Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ein, insbesondere wegen fehlender Konkretisierung der für die Gülleverbringung vorgesehenen Flächen; sowie der Nichtberücksichtigung des in unmittelbarer Nähe gelegenen Nutzwasserbrunnens XXXX . Der Brunnen zeige bereits eine enorme Belastung.

Schließlich monierte die BF aufgrund von Begründungsmängel eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die belangte Behörde habe in keiner Weise begründet, warum trotz relevanter Geruchszusatzbelastung in einem ohnehin stark belasteten Gebiet mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen sei. Die belangte Behörde habe nicht näher begründet, warum bei der Gülleausbringung mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen sei. Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

11. Mit Schreiben vom 06.08.2014 äußerte sich der Antragsteller, vertreten durch Allinger Ludwiger Rechtsanwälte GesbR, Herrengasse 25, 2700 Wiener Neustadt, wie folgt:

Die Überlegungen der BF, dass die Auflassung der bestehenden Tierhaltung rechtlich unverbindlich wäre, sei irrelevant. Die von der belangten Behörde angenommene Änderung erreiche nicht die in § 3a Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte. Die Behörde habe die Kumulation geprüft und in weiterer Folge eine Einzelfallprüfung gemacht. Selbst unter der Annahme, dass der bereits bestehende Tierbestand von 540 Mastplätzen nicht aufgegeben werden würde, käme man mit der gegenständlichen Änderung auf einen Gesamt-Tierbestand von 1.740, womit einerseits weder der Schwellenwert in Z 43 Spalte 2 des Anhangs 1, nämlich 2.500 Mastplätze, erreicht wäre, noch würde diese angenommene Erhöhung um 1.200 im Verhältnis zum Schwellenwert zu einer Änderung in der rechtlichen Beurteilung führen, da auch hiermit nicht einmal 50 % des Schwellenwertes erreicht wären.

Selbst unter der Annahme, dass es sich bei gegenständlichem Vorhaben um eine Neuerrichtung und sohin der vorliegende Sachverhalt unter § 3 und nicht unter § 3a UVP-G 2000 zu subsumieren wäre, käme man mangels Erreichen des Schwellenwertes zum selben Ergebnis.

Soweit die BF beanstandet, dass von der belangten Behörde lediglich ein agrartechnisches Gutachten und keine Gutachten aus den Bereichen der Humanmedizin oder Geohydrologie eingeholt wurden, wurde darauf hingewiesen, dass die Einzelfallprüfung den Charakter einer Grobprüfung haben müsse. Zur Qualifikation des Vorhabens als Neuerrichtung oder Änderungsvorhaben brachte der Antragsteller vor, dass die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vorliege, da der Amtssachverständige von 1.200 Mastschweineplätzen ausgegangen sei und unter dieser Zugrundelegung zum verfahrensgegenständlichem Ergebnis gelangt sei. Das Vorbringen zur unrichtigen Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) könne nicht nachvollzogen werden. Richtigerweise sei die belangte Behörde unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens zu dem Schluss gekommen, dass es zu keiner zusätzlichen Geruchsbelastung im Siedlungsgebiet der XXXX kommen werde und die zusätzliche Geruchsbelastung beim XXXX nur ein irrelevantes Ausmaß erreichen würde. Einen Widerspruch zwischen den Einreichunterlagen und dem Bescheid hinsichtlich der Gülleverwertung bzw. -ausbringung sowie der nicht vorgenommenen Prüfung der Auswirkungen auf das Grundwasser könne der Antragsteller nicht nachvollziehen. Im Zusammenhang mit der Gülleausbringung würde keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften vorliegen.

12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2015, Zl. W225 2009944-1/7E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zum Vorhaben "Errichtung eines Schweinemaststalles auf Parzelle Nr. 3735, KG XXXX " wurde die Beschwerde der BF abgewiesen.

13. Mit Schreiben vom 11.05.2015 erhob die BF außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts.

14. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2017, Ra 2015/05/0035-7, wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung auf die mangelhafte Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 05.06.2014 hingewiesen hat und insbesondere darauf, dass eine Beweiswürdigung verabsäumt worden sei. Tatsächlich habe das Bundesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen. Dies wäre aber nur nach Durchführung einer Verhandlung statthaft gewesen. Darüber hinaus lag auch sachverhaltsbezogenes Vorbringen der Revisionswerberin vor, etwa betreffend den Nutzwasserbrunnen in der Nähe des XXXX . Auch aus diesem Grund wäre eine Verhandlung von Nöten gewesen.

15. Mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2017 wurden zur Erstellung von Gutachten XXXX zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Humanmedizin", XXXX zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Luftreinhaltung" und XXXX zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Gewässerschutz" bestellt.

16. Mit Schreiben vom 10.11.2017 wies die BF darauf hin, dass in der Zwischenzeit dem Antragsteller die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Schweinemaststalles erteilt worden sei. Nachdem der Antragsteller in Bezug auf den bewilligten Schweinemaststall bislang keinen Baubeginn gesetzt habe, sei das Recht aus der Baubewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014 erloschen. Die BF gehe somit von einem fehlenden Verwirklichungswillen und von der Unzulässigkeit des Feststellungsverfahrens aus und regte an, entsprechende Ermittlungsschritte im Hinblick auf den Verwirklichungswillen zu setzen.

17. Der Sachverständige für den Fachbereich "Luftreinhaltung" übermittelte sein Gutachten, datiert am 15.01.2018; der Sachverständige für den Fachbereich "Gewässerschutz", datiert am 16.01.2018.

18. Aufgrund der eingelangten gutachterlichen Stellungnahme zum Fachbereich "Gewässerschutz" ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller mit Schreiben vom 23.01.2018 um eine Stellungnahme zur Frage, ob es beabsichtigt sei, Gärreste aus der Biogasanlage auf den eigenen Feldern auszubringen, und wenn ja, in welchem Umfang und auf welchen Grundstücken. Mit Schreiben vom 30.01.2018 nahm der Antragsteller auf die an ihn gerichtete Frage in Form einer Stellungnahme Bezug, woraufhin ihm das Bundesverwaltungsgericht auftrug, ergänzende Daten bzw. Unterlagen zum Themenbereich Gärreste vorzulegen. Mit Schreiben vom 16.02.2018 reichte der Antragsteller die geforderten Daten nach.

19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2018 wurde zur Erstellung eines Gutachtens Herr XXXX zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Agrartechnik" bestellt. Er übermittelte sein Gutachten mit Schreiben vom 07.03.2018.

20. Mit Schreiben vom 08.03.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen für den Fachbereich "Agrartechnik" den Sachverständigen für die Fachbereiche "Humanmedizin", "Luftreinhaltung" und "Gewässerschutz" zur allfälligen Ergänzung bzw. Abänderung ihrer bereits erstellten Gutachten. Die diesbezüglichen Antworten der Sachverständigen langten am 13.03.2018 sowie am 10.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

21. Am 16.04.2018 nahm die BF Akteneinsicht in den gegenständlichen, in der Gerichtsabteilung W225 aufliegenden, Akt.

22. Mit Schreiben vom 01.06.2018 gab der BF bekannt, dass aufgrund einer Änderung des Flächenwidmungsplans keinesfalls (mehr) eine Baubewilligung für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Schweinemaststalles erwirkt werden könnte. Der Antragsteller widersprach dieser Behauptung in seiner Stellungnahme vom 21.06.2018.

23. Der Sachverständige für den Fachbereich "Humanmedizin" übermittelte sein Gutachten am 24.10.2018.

24. Am 29.10.2018 nahm die BF Einsicht in den gegenständlichen, in der Gerichtsabteilung W225 aufliegenden, Akt.

25. Am 05.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in deren Vorfeld die Gutachten der bestellten Sachverständigen an die Parteien ausgeschickt worden waren. An der Verhandlung nahmen die BF, die belangte Behörde und der Antragsteller teil. Es wurde die Sach- und Rechtslage betreffend das Vorhaben erörtert und die geladenen Amtssachverständigen für Humanmedizin, Luftreinhaltung, Gewässerschutz und Agrartechnik gehört. Nach Schluss des Beweisverfahrens und der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Feststellungen betreffend das verfahrensgegenständliche Vorhaben:

Der Projektwerber beabsichtigt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes, auf dem Grundstück Nr. 3735, KG XXXX , die Neuerrichtung eines Schweinmaststalles für 1.200 Mastschweine. Die bestehende Tierhaltung des Antragstellers umfasst 540 Mastplätze. Die Anlage befindet sich im Ortsgebiet und soll aufgelassen werden. Das geplante Vorhaben ist 2,5 km von der bestehenden Anlage im Ortsgebiet entfernt und fehlt es daher an einem räumlichen Zusammenhang. Es handelt sich um ein Neuvorhaben mit 1.200 Mastplätzen.

Das Bauprojekt besteht aus der Errichtung zweier parallel in einem Abstand von 6 m zueinander liegender Trakte für je 600 Tiere. Die Lüftung der Ställe erfolgt über Senk-Hebefenster in der nordwestseitigen Außenwand, sowie im Wandteil über den Auslauftüren. Hier werden alternativ Drehfenster eingebaut.

Das vom Projekt betroffene Grundstück 3735, KG XXXX , ist im Flächenwidmungsplan als Grünland Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen und liegt in keinem Wasserschutz bzw. Wasserschongebiet gem. §§ 34, 35, 37 WRG 1959. Es liegt daher kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C gem. Anhang 1 Z 43 Spalte 3 UVP-G 2000 vor.

Mit dem geplanten Betrieb des Schweinemaststalles sind keine Abwasseremissionen in Grundwasser oder Fließgewässer verbunden. Die im Betrieb anfallende Schweinegülle soll in einer bestehenden Biogasanlage auf Gst. Nr. 3734, KG XXXX , KG XXXX , unmittelbar neben dem geplanten Schweinemaststall verarbeitet werden.

Das nächstgelegene Wohnobjekt befindet sich in südlicher Richtung in einer Entfernung von 800 m beim XXXX . Beim XXXX befindet sich ein Pferdestall mit 20 Stück und ein Schweine- bzw. Schafstall mit 117 Stück. Die Pferde und Schafe sind nicht zu berücksichtigen. Der Schweinebestand liegt selbst, wenn man von einer maximalen Zahl von 117 Stück ausgeht, unter 5% und bleibt damit unberücksichtigt.

Südwestlich des Projektes auf den Grundstücken Nr. 3720 und 3721 liegt eine weitere Tierstallung mit 1.670 Ferkel und 1.962 Mastschweineplätzen ohne Wohngebäude (Betrieb XXXX ).

Im Umkreis von 300 m des gegenständlichen Vorhabens ist kein Siedlungsgebiet im Sinne des Anhanges 1 Z 43 Spalte 3 UVP-G 2000, Kategorie E ausgewiesen. Das nächste Siedlungsgebiet liegt in 1.400 m Entfernung annähernd in westlicher Richtung. Der nächste Wald befindet sich im Westen in einer Entfernung von 170 m. Das Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C oder E gemäß Anhang 1 Z 43 Spalte 3 UVP-G 2000.

Das in der Nähe liegende Vorhaben XXXX hat 1.962 Mastschweineplätze. Das Vorhaben XXXX liegt mit seinem Bestand unter 5 % der Platzzahlen.

Das beantragte Vorhaben weist eine Kapazität von 48 % des Schwellenwertes auf.

1.2. Zu den Feststellungen auf Grund der Gutachten der Amtssachverständigen:

1.2.1. Fachbereich Agrartechnik:

Es liegt kein räumlicher Zusammenhang mit anderen gleichartigen Vorhaben in Bezug auf das Schutzgut Boden (Immissionen) vor.

Das heißt weder durch 1. Deposition von Partikeln noch durch 2. die Ausbringung der bei der Tierhaltung anfallenden Fäkalien (Mist, Jauche, Gülle) und ggf. Reinigungswässern.

1.2.2. Fachbereich Luftreinhaltung:

Es liegt kein räumlicher Zusammenhang mit anderen gleichartigen Vorhaben in Bezug auf das Schutzgut Luft (Emissionen) vor.

1.2.3. Fachbereich Gewässerschutz:

Es liegt kein räumlicher Zusammenhang mit anderen gleichartigen Vorhaben in Bezug auf das Schutzgut Wasser vor.

1.2.4. Fachbereich Humanmedizin:

Geruchsimmissionen der gegenständlichen Anlage werden im Bereich der nächsten Wohnanrainer in XXXX in einem zeitlich geringen Umfang einwirken, das heißt projektspezifische Immissionen können zwar gelegentlich zu riechen sein, die Einwirkungen sind aber quantitativ als so gering anzusehen, dass damit verbundene Belästigungen als nicht erheblich zu beurteilen sind.

1.3. Zu den Feststellungen des sonstigen Beschwerdevorbringens:

1.3.1. Zu den Grenzwertüberschreitungen beim Nutzwasserbrunnen XXXX

:

Der Brunnen weist einen Nitratgehalt von 80 mg/l auf. Der gute chemische Zustand im Grundwasserkörper wird trotzdem eingehalten. Der hohe Nitratgehalt im Brunnen XXXX ist auf lokal begrenzte Beeinflussungen zurückzuführen.

1.3.2. Zum Vorwurf der unrichtigen Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie (kurz: GIRL):

Grundlage für die Berechnung bilden die Emissionsparameter der VDI 3894 "Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen", Blatt 1 vom September 2001. Daraus lässt sich der Emissionsmassenstrom für die jeweiligen Stallanlagen ableiten. Für die Biogasanlage wurden die Werte aus "Gerüche aus Abgasen bei Biogas-BHKW", Schriftenreihe des Landesrates für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie des Freistaates Sachsen, Heft 35/2008, sowie die Geruchsemissionsfaktorenliste Brandenburg herangezogen. Diese zur Herstellung des Gutachtens herangezogenen Erkenntnisquellen entsprechen dem Stand der Technik und Wissenschaft.

1.3.3. Zum Vorwurf nicht berücksichtigter Geruchsemissionen durch Gülle bzw. des in der Biogasanlage anfallenden Rückstands, welcher auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werde:

Es kommt zu keinen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Luft, Wasser und Mensch.

1.3.4. Zum Vorwurf des Ammoniak-Betrages in das FFH-Gebiet, " XXXX

":

Das Vorhaben liegt in keinem besonderen Schutzgebiet im Sinne der Kategorie A, Anhang 2, UVP-G 2000.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere den Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten aus den jeweiligen Fachbereichen, sowie den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen.

2.2. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts beigezogenen Amtssachverständigen wurden ua. mit der fachlichen Beurteilung des Vorhabens und dessen Auswirkungen beauftragt.

Die Amtssachverständigen zu den Fachbereichen Agrartechnik, Luftreinhaltung und Gewässerschutz wurden insbesondere auch mit der Beurteilung beauftragt, ob ein räumlicher Zusammenhang mit gleichartigen Vorhaben schutzgutbezogen vorliegt und wie deren Auswirkungen sind.

Die Amtssachverständigen führten hierzu wie folgt aus (Anm.: Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

2.2.1. Fachbereich Agrartechnik:

Der Amtssachverständige legt dar, dass das Schutzgut Boden aus Tierhaltungsanlagen in zweierlei Hinsicht durch Immissionen betroffen ist: durch Deposition von Partikeln und durch die Ausbringung der bei der Tierhaltung anfallenden Fäkalien (Mist, Jauche, Gülle) und ggf. Reinigungswässern.

Bei der Deposition von Partikeln ist die trockene Deposition von Ammoniak in unmittelbarer Nähe zu Emissionsquellen zu erwähnen, was einerseits Stickstoffeintrag und andererseits eine mögliche Versauerung der Böden bewirken kann. Unmittelbare Nähe bedeutet dabei, dass dies wirklich nur den unmittelbaren Nahbereich betrifft und eine Kumulation mit anderen bestehenden gleichartigen Vorhaben ausgeschlossen werden kann.

Hinsichtlich der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern kann folgendes gesagt werden: Pflanzen benötigen für ihr Wachstum Nährstoffe. Anders als bei völlig unbewirtschafteten Flächen, wo infolge der Verrottung die dem Boden beim Wachstum entzogenen Nährstoffe wieder zugeführt werden, werden im landwirtschaftlichen Feldbau die von den Pflanzen aufgenommenen Nährstoffe mit dem Erntegut abgeführt. Um einen nachhaltigen Ertrag zu gewährleisten und den Boden nicht auszulaugen, müssen diese Nährstoffe wieder zugeführt werden. Dies geschieht im Wesentlichen entweder durch Mineraldünger (durch technische Aufbereitung aus natürlichen Rohstoffen [Rohphosphate, Kalisalze, Kalke, Luftstickstoff] gewonnen), durch Naturdünger (Guano, Gesteinsmehl), durch Sekundärrohstoffdünger (z. B. Komposte) oder durch Wirtschaftsdünger (Stallmist, Jauche, Gülle, Gärreste aus Biogasanlagen). Daneben gibt es noch Gründüngung, wobei organische Masse erzeugt und dem Boden zugeführt wird (Humusaufbau).

Düngung dient der Bodenfruchtbarkeit. Im Fall von Wirtschaftsdünger entspricht die Düngung dem Gedanken der Kreislaufwirtschaft, weil die Nährstoffe, die über das Futter den landwirtschaftlichen Flächen entzogen wurden, teilweise rückgeführt werden.

Da die Düngung einen wirtschaftlichen Kostenfaktor in der landwirtschaftlichen Produktion bildet, ist davon auszugehen, dass jeder Landwirt nur die eigenen Felder düngt. Betriebe, die über Mengen an Wirtschaftsdünger verfügen, den sie nicht selbst im Zuge der Düngung verwerten können, veräußern diesen Dünger an andere Betriebe, die keinen oder zu wenig Wirtschaftsdünger haben.

Dünger werden sehr zielgenau und bei Einhaltung der Bezug habenden Rechtsvorschriften bedarfsgerecht ausgebracht. Eine Kumulation von Auswirkungen ist nicht denkbar.

2.2.2. Fachbereich Luftreinhaltung:

Der Amtssachverständige gibt an, dass für die Darstellung der Emissionen zusätzlich zu den Angaben aus den Einreichunterlagen Emissionsfaktoren aus der facheinschlägigen Literatur herangezogen wurden. Die damit errechneten Emissionen erscheinen plausibel. Die aus Sicht der Luftreinhaltung relevanten Parameter sind Geruch und Ammoniak.

Für die Aussagen zum Umfeld des geplanten Vorhabens wurden basierend auf den Emissionen die Immissionen ermittelt, und zwar unter Anwendung eines dem derzeitigen Stand der Technik entsprechenden Ausbreitungsrechenmodells (Methode 2, Lagrange'sches Partikelmodell AUSTAL 2000). Dargestellt wurden die vorhabensbedingten Auswirkungen des Projekts (Zusatzbelastung), sowie die Gesamtbelastung, i.e. Es wurden die Emissionen der bestehenden umliegenden Tierhaltungsbetriebe und einer benachbarten Biogasanlage rechnerisch berücksichtigt. Als Beurteilungsgrenze wurde ein Radius von mehr als 2 km angelegt.

Aus fachlicher Sicht erscheint die gewählte Vorgehensweise sinnvoll und nachvollziehbar, die Immissionsprognose insgesamt schlüssig. Das Regressionsmodell nach Methode 1 basiert auf einem Gauß'schem Fahnenmodell. Es ist ein screening-tool für eine rasche, überschlägige Abschätzung, die Ergebnisse sind weniger konservativ und daher angreifbarer. Deshalb wird dieses Modell ha. nicht verwendet.

Der SV legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass in diesem Umkreis von 2 km, neben dem gegenständlichen Projekt selbst, sechs Emissionsquellen für Gerüche und Ammoniak identifiziert werden konnten. In einem ersten Rechenschritt wurde die Zusatzbelastung ohne die vorhandenen Emittenten berechnet und dargestellt, wobei im Bereich des Wohnobjekts am XXXX < 4% Geruchszeitanteil ermittelt wurden. Im Bereich der exponiertesten Wohnnachbarn am Ostrand von XXXX errechneten sich < 2 %.

Bei zusätzlicher Berücksichtigung der Emissionen des umliegenden Bestands ergeben sich am Ostrand von XXXX < 5 %, beim Wohnhaus am XXXX ca. 26 % an Geruchsstunden. Der Großteil dieser Geruchszeit wird aber durch die eigene Tierhaltung verursacht, der Beitrag vom Vorhaben XXXX ist aufgrund der örtlichen Lage und Entfernung als untergeordnet anzusehen. Bei rechnerischer Ermittlung der Vorbelastung ohne das verfahrensgegenständliche Projekt ist als Ergebnis für den Wohnbereich beim XXXX ein Wert nur knapp < 26 %, jedenfalls mindestens 22 % zu erwarten, und dies nur dann, wenn zu keiner Zeit aus den 4 % (gleichzeitig) eine Geruchsstunde durch die eigene Tierhaltung am XXXX "verursacht" wird. Der Amtssachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Schutzgut Luft jedenfalls geringer ist als die Summe der einzelnen Immissionsbeiträge aus den Emissionsquellen für Geruch.

Der SV führt weiter aus, dass das gegenständliche Vorhaben im Verhältnis zur Vorbelastung nur untergeordnet zur Geruchssituation im Umfeld beiträgt. Begründet wird dies mit der unter Pkt. 1 des Gutachtens erwähnten Addition von Geruchszeiten: Bei einer errechneten Gesamtbelastung am XXXX von 26 % könnte man die durch das Vorhaben XXXX dort ermittelte Zusatzbelastung von max. 4 % nur dann direkt in Abzug bringen, wenn genau zu diesen Zeiten keine Geruchsstunden durch den XXXX selbst verursacht werden würden - die 4 % sind zumindest teilweise mit der vorherrschenden Vorbelastung überlappend.

Laut Amtssachverständigen sind die Auswirkungen des Vorhabens XXXX auf den Zustand der Luft als unerheblich anzusprechen. Dies wird einerseits mit dem errechneten Ausmaß der Zusatzbelastung und andererseits mit der Tatsache begründet, dass das Auftreten von Geruch nicht zu einer (chemischen) Wechselwirkung mit oder Veränderung der Luft führt. Bei Wegfall der Emissionen von Geruch entfallen auch die Geruchsimmissionen (reversibel).

Der SV kommt schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Luft selbst nicht beeinträchtigt wird durch Geruch.

2.2.3. Fachbereich Gewässerschutz:

Der Amtssachverständige führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass bei entsprechender Einhaltung der Düngerausbringung keine Beeinträchtigung auf das Schutzgut Wasser zu befürchten ist.

In der mündlichen Verhandlung führt der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar gemeinsam mit dem Amtssachverständigen für Agrartechnik aus, dass Ammoniak in einen gasförmigen Zustand emittiert wird und sich an in der Luft befindlichen Staubpartikeln anlagert. Diese Staubpartikel können auf den Boden gelangen und können grundsätzlich durch den Regen ausgewaschen werden. Die Konzentration wird zu wenig sein, um eine nachweisbare Belastung des Grundwassers hervorzurufen. Das Ammoniak wird im Boden gepuffert und größtenteils von der Pflanze aufgenommen.

Eine flüssige Emission von anfallenden Güllestoffen wird wegen des dichten Systems wohl nicht vorkommen. Eine mögliche Emission über die Luft wird nur in einem Ausmaß stattfinden, das zu keiner Beeinträchtigung des Bodens und schon gar nicht zu einer nachweislichen Beeinträchtigung des Grundwassers führen wird. Durch die vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung festgestellt deutliche Unterschreitung des zulässigen Schadstoffgrenzwertes kann es in weiterer Folge keine Beeinträchtigung der Wasserqualität der Leitha geben.

Aus Sicht aus des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher schon denklogisch ausgeschlossen, dass es im Zuge einer schutzgutbezogenen Betrachtungsweise zu kumulativen und additiven Effekten in Bezug auf das Schutzgut Wasser kommen kann, weshalb ein räumlicher Zusammenhang bereits von vornherein auszuschließen war.

2.2.4. Fachbereich Humanmedizin:

Der Amtssachverständige legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die ermittelte und durch das geplante Projekt zu erwartende Zusatzbelastung im Bereich der exponiertesten Wohnnachbarschaft am Ostrand von XXXX mit < 2 % Geruchszeitanteil jedenfalls allgemeines Wohngebiet betrifft. Das gemäß GIRL zu fordernde Irrelevanzkriterium von 0,02 (2%) wird hier eingehalten. Wie in den Erläuterungen zur GIRL ausgeführt ist bei Einhaltung dieses Wertes davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung einer allenfalls vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung).

Die Geruchsimmissionen der gegenständlichen Anlage werden im Bereich der nächsten Wohnanrainer in XXXX in einem zeitlich geringen Umfang einwirken, das heißt projektspezifische Immissionen können zwar gelegentlich zu riechen sein, die Einwirkungen sind aber quantitativ als so gering anzusehen, dass damit verbundene Belästigungen als nicht erheblich zu beurteilen sind. Im Bereich des Wohnobjekts am XXXX sind < 4 % Jahresgeruchsstunden, verursacht durch das gegenständliche Projekt, zu erwarten. Der XXXX befindet sich in keinem Dorfgebiet, in keinem Wohn/Mischgebiet bzw. allgemeinem Wohngebiet und in keinem Gewerbe/Industriegebiet. Der XXXX befindet sich im Außenbereich und weist selbst Tierhaltung auf. Der SV verweist auf die Fachunterlagen, welchen zu entnehmen ist, dass bei der Betrachtung benachbarter Tierhaltungen im Regelfall ein deutlich geringerer gegenseitiger Schutzanspruch zur Anwendung kommt. Es erscheint daher aus fachlicher Sicht jedenfalls zulässig die Irrelevanz der Zusatzbelastung für den XXXX mit 5 % festzulegen, entsprechend den Überlegungen der Wissenschaftlichen Untersuchung zur GIRL-Anwendung unter den speziellen Bedingungen der Baden-Württembergischen Schweineproduktion ("GIRL-Projekt BW") vom November 2005. Der Amtssachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Geruchsimmissionen der gegenständlichen Anlage im Bereich des XXXX in rund 4 % der Jahresstunden einwirken werden. Das ist im Vergleich zu den dort sonst einwirkenden Gerüchen (diese treten in rund 22 % der Jahresstunden auf) nicht erheblich. Weiters ist unter Bezugnahme auf ein Ergebnis des GIRL-Projekt BW, welches zeigt, dass das spezifische Benennen bzw. die Differenzierung von landwirtschaftlichen Geruchsqualitäten für Anwohner schwierig ist, davon auszugehen, dass nicht immer sicher zwischen Schweinegerüchen vom XXXX und solchen vom geplanten Schweinemastbetrieb XXXX zu unterscheiden sein wird. Das führt aber jedenfalls dazu, dass die auf das konkrete Projekt zurückzuführenden Geruchseinwirkungen und die damit verbundenen Belästigungen als nicht erheblich zu beurteilen sind.

2.3. Sonstiges Beschwerdevorbringen:

2.3.1. Zu den Grenzwertüberschreitungen beim Nutzwasserbrunnen XXXX

:

Der Amtssachverständige für Gewässerschutz legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass mit dem geplanten Vorhaben der Errichtung und des Betriebes eines Schweinemastbetriebes mit Verwertung der Gülle in einer bestehenden Biogasanlage auch keine Emissionen auf das Grundwasser verbunden sind. Bei einer landwirtschaftlichen Verwertung der Gärreste ist bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bodennutzung, das heißt bei Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften keine mehr als geringfügige Einwirkung auf das Grundwasser im Sinne des § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 7 WRG gegeben. Der Grundwasserkörper Südliches Wiener Becken DUJ GK XXXX ist im 2. NGP im guten chemischen Zustand ausgewiesen. Grundlage für die Beurteilung sind insgesamt 74 Messstellen. Der Nutzwasserbrunnen XXXX ist nicht Teil des Messstellennetzes. Der Befund der AGES GmbH weist einen Nitratgehalt von 80 mg/l auf. Der Schwellenwert der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV GW), BGBl II Nr. 98/2010 idF BGBl II Nr. 461/2010, ist für den Parameter Nitrat mit 45 mg/l festgelegt. Der Parameterwert in der Trinkwasserverordnung (TVO), BGBl II Nr. 304/2001 idgF, ist mit 50 mg/l festgelegt. Hingewiesen wird jedoch darauf, dass eine Überschreitung des Schwellenwertes der QZV GW zulässig ist, sofern der gute chemische Zustand im Grundwasserkörper trotzdem eingehalten wird und dass der Parameterwert der TVO für das Inverkehrbringen von Trinkwasser Gültigkeit hat. Der AMTSSACHVERSTÄNDIGE kommt zu dem Ergebnis, dass der hohe Nitratgehalt im Brunnen XXXX möglicherwiese auf lokal begrenzte Beeinflussungen zurückzuführen ist.

Der Amtssachverständige für Humanmedizin legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die vorliegenden Befunde den Vorgaben der Trinkwasserverordnung entsprechen und keine Maßnahmen erforderlich sind.

2.3.2. Zum Vorwurf der unrichtigen Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie (kurz: GIRL):

Die Feststellungen zu den angewendeten Regelwerken ergeben sich aus den im Laufe des Verfahrens eingeholten Gutachten selbst, insb. auch aus dem Gutachten des Sachverständigen für Agrartechnik vor der belangten Behörde. Dass die angewandten Regelwerke (nach wie vor) dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechen ergibt sich zudem aus den fachlichen Äußerungen der Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich der diesbezüglichen Feststellungen wird daher auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.1. und 2.4. verwiesen.

2.3.3. Zum Vorwurf nicht berücksichtigter Geruchsemissionen durch Gülle bzw. des in der Biogasanlage anfallenden Rückstands, welcher auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werde:

Der Amtssachverständige für Agrartechnik legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass Untersuchungen (Hans Unterfrauner, Walter Somitsch, Robert Peticzka, Stefan Brauneis und Martina Schlaipfer, "Auswirkung von Biogasgülle auf Bodenparameter") mit Biogasgülle (~ 75 % Maissilage und ~ 25 % Schweinegülle, 2-stufige Vergärung) zeigten, dass durch deren Anwendung die Bodenfruchtbarkeit von leichten, schwach gepufferten sauren Böden beeinträchtigt werden kann. Der hohe Anteil an freien K-Ionen kann folgende Auswirkungen auf den Boden haben: Versauerung, Überfrachtung des Sorptionskomplexes, Zerstörung der Aggregate. Dies kann zu Problemen im Wasser-Lufthaushalt (z.B. Verschlämmung, verminderte Infiltration), zur Mobilisierung von anderen Kationen (Ca, Mg, Al) und zu einer disharmonischen Ernährung der Kulturpflanzen führen.

Der Amtssachverständige für Agrartechnik kommt zu dem Ergebnis, dass es sich im vorliegenden Fall laut EBOD (Digitale Bodenkarte von Österreich) weiträumig um stark kalkhaltige alkalische Böden mit guter Pufferfähigkeit handelt, sodass derartige Auswirkungen nicht zu befürchten sind. Im Übrigen hält der Amtssachverständige fest, dass Biogasgülle ja bereits auch jetzt auf den Flächen ausgebracht wird.

Beim Gärprozess wird organisches Material (Kohlenhydrate, Proteine, Fette) der eingebrachten Gülle oder Pflanzenrohstoffe zu Methan und CO2 vergoren. Durch die Fermentation wird die organische Trockenmasse von Gülle oder verflüssigtem Festmist in Abhängigkeit von der Verweildauer im Fermenter zu 30-60 Prozent abgebaut. Beim anaeroben Abbau von organischer Substanz wird ein Teil des organisch gebundenen Stickstoffs in die Ammoniumform überführt. Durch den Anstieg des Ammoniumstickstoffgehaltes ist zu erwarten, dass die Pflanzenverfügbarkeit des Stickstoffes verbessert wird. Das C/N Verhältnis wird, durch den Abbau der Kohlenstoffverbindungen in der Gülle bzw. im verflüssigten Festmist zu Methan, verringert. Diese Verringerung bewirkt ebenfalls eine verbesserte Stickstoffwirkung.

Eine indirekte Beeinträchtigung des Grundwassers ist grundsätzlich möglich. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gilt jedoch bis zum Beweis des Gegenteils ex lege nicht als Beeinträchtigung (§32 Abs. 1 WRG). Als ordnungsgemäß gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt (§32 Abs. 8 WRG).

Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass das gegenständliche Vorhaben im Verhältnis zur Vorbelastung nur untergeordnet zur Geruchssituation im Umfeld beiträgt. Begründet wird dies mit der erwähnten Addition von Geruchszeiten: Bei einer errechneten Gesamtbelastung am XXXX von 26 % könnte man die durch das Vorhaben XXXX dort ermittelte Zusatzbelastung von max. 4 % nur dann direkt in Abzug bringen, wenn genau zu diesen Zeiten keine Geruchsstunden durch den XXXX selbst verursacht werden würden - die 4 % sind zumindest teilweise mit der vorherrschenden Vorbelastung überlappend.

Im Detail zur Addition von Geruchszeiten führt der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus: Im Umkreis von 2 km konnten, neben dem gegenständlichen Projekt selbst, sechs Emissionsquellen für Gerüche und Ammoniak identifiziert werden. In einem ersten Rechenschritt wurde die Zusatzbelastung ohne die vorhandenen Emittenten berechnet und dargestellt, wobei im Bereich des Wohnobjekts am XXXX < 4% Geruchszeitanteil ermittelt wurden. Im Bereich der exponiertesten Wohnnachbarn am Ostrand von XXXX errechneten sich < 2 %.

Bei zusätzlicher Berücksichtigung der Emissionen des umliegenden Bestands ergeben sich am Ostrand von XXXX < 5 %, beim Wohnhaus am XXXX ca. 26 % an Geruchsstunden. Der Großteil dieser Geruchszeit wird aber durch die eigene Tierhaltung verursacht, der Beitrag vom Vorhaben XXXX ist aufgrund der örtlichen Lage und Entfernung als untergeordnet anzusehen. Bei rechnerischer Ermittlung der Vorbelastung ohne das verfahrensgegenständliche Projekt ist als Ergebnis für den Wohnbereich beim XXXX ein Wert nur knapp < 26 %, jedenfalls mindestens 22 % zu erwarten, und dies nur dann, wenn zu keiner Zeit aus den 4 % (gleichzeitig) eine Geruchsstunde durch die eigene Tierhaltung am XXXX "verursacht" wird. Fazit: Die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Schutzgut Luft ist jedenfalls geringer als die Summe der einzelnen Immissionsbeiträge aus den Emissionsquellen für Geruch.

In Bezug auf die Bewertung der berechneten Geruchszeitanteile verweist der Amtssachverständige auf die ausführlichen Hinweise im Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik und die dort enthaltenen Zitate.

In Bezug auf Ammoniak nennt der Amtssachverständige für Luftreinhaltung als exponiertestes Schutzgut den Wald westlich des Projektgebiets. In diesem Bereich ist maximal mit etwa 4 pg/m3 zu rechnen. Gemäß Anhang 1 zur TA-Luft sind Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10 pg/m3 überschreitet. Der Amtssachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass eine nennenswerte Grundbelastung im Projektgebiet nicht anzunehmen ist, weshalb mit einer Überschreitung dieses Immissionswerts auch nicht zu rechnen ist.

Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung kommt zum Ergebnis, dass die Auswirkungen des Vorhabens XXXX auf den Zustand der Luft als unerheblich einzustufen sind. Dies wird einerseits mit dem errechneten Ausmaß der Zusatzbelastung und andererseits mit der Tatsache begründet, dass das Auftreten von Geruch nicht zu einer (chemischen) Wechselwirkung mit oder Veränderung der Luft führt. Bei Wegfall der Emissionen von Geruch entfallen auch die Geruchsimmissionen (reversibel). Aufgrund dieser Feststellungen hält der Amtssachverständige abschließend fest, dass die Luft selbst nicht beeinträchtigt wird durch Geruch. Zudem hält der Amtssachverständige fest, dass eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Luft durch die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers (bedingt durch die Verarbeitung der Gülle in der Biogasanlage) auf den projektierten Flächen nicht möglich ist. Im Übrigen reduziert die Verarbeitung von Gülle in einer Biogasanlage (anaerobe Behandlung) das Emissionspotential im Vergleich zu unbehandelter Gülle erheblich.

Der Amtssachverständige für Gewässerschutz legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass mit dem geplanten Vorhaben der Errichtung und des Betriebes eines Schweinemastbetriebes mit Verwertung der Gülle in einer bestehenden Biogasanlage keine Emissionen auf Oberflächengewässer verbunden sind. Das nächstgelegene Vorflutgewässer ist die Leitha, etwa 300 m westlich des Standortes. Der Abschnitt der Leitha im Bereich des geplanten Standortes ist im NGP mit Leitha_05, EP mittel 1 unter der Gewässerkörpernummer XXXX ausgewiesen. Im Report Wasserkörper ist hinsichtlich der stofflichen Belastung der Zustand mit 2 (gut) eingestuft. Maßnahmen hinsichtlich der stofflichen Belastung sind keine ausgewiesen. Mit dem geplanten Vorhaben der Errichtung und des Betriebes eines Schweinemastbetriebes mit Verwertung der Gülle in einer bestehenden Biogasanlage sind auch keine Emissionen auf das Grundwasser verbunden. Bei einer landwirtschaftlichen Verwertung der Gärreste ist bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bodennutzung, das heißt bei Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften keine mehr als geringfügige Einwirkung auf das Grundwasser im Sinne des § 32 Abs.1 in Verbindung mit § 32 Abs. 7 gegeben. Der Grundwasserkörper Südliches Wiener Becken DUJ GK XXXX ist im 2. NGP im guten chemischen Zustand ausgewiesen. Grundlage für die Beurteilung sind insgesamt 74 Messstellen.

Der Amtssachverständige für Gewässerschutz legt dar, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch den Schweinemastbetrieb und den Betrieb der Biogasanlage mit einer landwirtschaftlichen Verwertung der Gärreste nicht möglich ist, vorbehaltlich der vorauszusetzenden Dichtheit der abwasser/gülleführenden Anlagenteile und der Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften betreffend die Ausbringung der Gärreste.

Der Amtssachverständige für Gewässerschutz legt zudem schlüssig und nachvollziehbar dar, dass erhebliche Auswirkungen auf den Zustand von Grundwasserkörper oder Oberflächengewässer sowie eine Verschlechterung dieser ausgeschlossen werden kann. Auch eine Beeinträchtigung der Grund- und Oberflächengewässer durch die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers kann ausgeschlossen werden.

Der Amtssachverständige für Humanmedizin legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die ermittelte und durch das geplante Projekt zu erwartende Zusatzbelastung im Bereich der exponiertesten Wohnnachbarschaft am Ostrand von XXXX mit < 2 % Geruchszeitanteil jedenfalls allgemeines Wohngebiet betrifft. Das gemäß GIRL zu fordernde Irrelevanzkriterium von 0,02 (2%) wird hier eingehalten. Wie in den Erläuterungen zur GIRL ausgeführt ist bei Einhaltung dieses Wertes davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung einer allenfalls vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung). Dieser Beurteilung ist aus fachlicher Sicht zuzustimmen.

Zur Frage der Auswirkungen auf den Menschen führt der Amtssachverständige für Humanmedizin aus, dass Geruchsimmissionen der gegenständlichen Anlage im Bereich der nächsten Wohnanrainer in XXXX in einem zeitlich geringen Umfang einwirken werden, das heißt projektspezifische Immissionen können zwar gelegentlich zu riechen sein, die Einwirkungen sind aber quantitativ als so gering anzusehen, dass damit verbundene Belästigungen als nicht erheblich zu beurteilen sind.

Im Bereich des Wohnobjekts am XXXX sind < 4 % Jahresgeruchsstunden, verursacht durch das gegenständliche Projekt, zu erwarten. Der XXXX befindet sich in keinem Dorfgebiet, in keinem Wohn/Mischgebiet bzw. allgemeinem Wohngebiet und in keinem Gewerbe/Industriegebiet. Der XXXX befindet sich im Außenbereich und weist selbst Tierhaltung auf. Wie den Fachunterlagen zu entnehmen ist, kommt bei der Betrachtung benachbarter Tierhaltungen im Regelfall ein deutlich geringerer gegenseitiger Schutzanspruch zur Anwendung. Es erscheint daher aus fachlicher Sicht jedenfalls zulässig die Irrelevanz der Zusatzbelastung für den XXXX mit 5 % festzulegen, entsprechend den Überlegungen der Wissenschaftlichen Untersuchung zur GIRL-Anwendung unter den speziellen Bedingungen der Baden-Württembergischen Schweineproduktion ("GIRL-Projekt BW") vom November 2005.

Der Amtssachverständige für Humanmedizin fasst zusammen, dass Geruchsimmissionen der gegenständlichen Anlage im Bereich des XXXX in rund 4 % der Jahresstunden einwirken werden. Das ist im Vergleich zu den dort sonst einwirkenden Gerüchen (diese treten in rund 22 % der Jahresstunden auf) nicht erheblich. Weiters ist unter Bezugnahme auf ein Ergebnis des GIRL-Projekt BW, welches zeigt, dass das spezifische Benennen bzw. die Differenzierung von landwirtschaftlichen Geruchsqualitäten für Anwohner schwierig ist, davon auszugehen, dass nicht immer sicher zwischen Schweinegerüchen vom XXXX und solchen vom geplanten Schweinemastbetrieb XXXX zu unterscheiden sein wird. Das führt aber jedenfalls dazu, dass die auf das konkrete Projekt zurückzuführenden Geruchseinwirkungen und die damit verbundenen Belästigungen als nicht erheblich zu beurteilen sind.

Der Amtssachverständige für Humanmedizin kommt abschließend zum Ergebnis, dass keine unmittelbaren und mittelbaren negativen Auswirkungen auf Menschen zu erwarten sind, auch was allfällige Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen betrifft so sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten.

2.3.4. Zum Vorwurf des Ammoniak-Betrages in das FFH-Gebiet, " XXXX

":

Dass das Vorhaben in keinem besonderen Schutzgebiet im Sinne der Kategorie A, Anhang 2, UVP-G 2000, situiert ist geht bereits aus dem Akteninhalt, insb. auch aus den Einreichunterlagen, hervor. Diesbezüglich wird daher auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.1. verwiesen.

2.4. Zusammenfassende Beweiswürdigung:

Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Entscheidung auf dem durchgeführten Beschwerdeverfahren gründet, insbesondere auf den Einreichunterlagen samt den ergänzenden Unterlagen sowie auf den von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachten und Stellungnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Gutachten, für vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere wurden die Umweltauswirkungen ausreichend dargestellt. Es können keinerlei Gefährdungen, erhebliche Belastungen bzw. unzumutbare Belästigungen von den im UVP-G 2000 genannten Schutzgütern ausgelöst werden.

Zu allen beurteilungsrelevanten Themen wurden Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen wurden von in den jeweiligen Fachgebieten einschlägig gebildeten Fachleuten erstellt, die nicht nur die fachliche Ausbildung, sondern auch eine langjährige Erfahrung als Sachverständige in den jeweils einschlägigen materienrechtlichen Genehmigungsverfahren besitzen. Zudem sind sie als gerichtlich beeidete Sachverständige bzw. beigezogene Sachverständige wiederholt bei UVP-Verfahren tätig.

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten sind methodisch einwandfrei und entsprechen - sowohl formal als auch inhaltlich - den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Die beigezogenen Sachverständigen gehen in ihren Gutachten auf die ihnen gestellten Fragestellungen ausführlich ein. In den einzelnen Gutachten wurden die Prüfmethoden und das Prüfergebnis beschrieben. Anhand dieser Beschreibung zeigt es sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen wurde. Vor allem kann nachvollzogen werden, dass der sachverständigen Beurteilung die einschlägig relevanten, rechtlichen wie fachlichen Regelwerke und technischen Standards zugrunde gelegt wurden. Angesichts dessen erfüllen die Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen die rechtlichen Anforderungen, die an Gutachten gestellt werden.

Auch inhaltlich sind die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen und Ergänzungen schlüssig und nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen kann nicht erkannt werden. Sie sind daher der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Die Ausführungen der BF konnten diese Gutachten nicht überzeugend und auf gleicher fachlicher Ebene entkräften und waren deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Auch die von der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Richtigkeit der Gutachten in Vorlage gebrachten Unterlagen und das erstatte Vorbringen, konnten die Sachverständigen entkräften. Die BF konnte keine Kriterien einer Erheblichkeit darlegen.

Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten sind und der festgestellte Sachverhalt der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass zum Vorbringen der BF der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erhoben wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestand daher kein Bedarf, zusätzliche Ermittlungsschritte zu setzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und allgemeine Rechtsvorschriften:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 in der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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