TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/21 W112 2201627-1

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Veröffentlicht am 21.02.2019
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Entscheidungsdatum

21.02.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W112 2201627-1/20E

Gekürzte Ausfertigung des am 27.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA IRAK, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018, Zl. 1199265701-180672216, und die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde festgenommen und am 17.07.2018 zu seinem Antrag polizeilichen erstbefragt; mit Verfahrensanordnung teilte ihm das Bundesamt für Fremdendwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit, dass Dublin-Konsultationen mit XXXX geführt werden.

Mit Mandatsbescheid vom 17.07.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

Österreich stellte am 18.07.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen an XXXX , XXXX stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.07.2018 zu.

Mit Schriftsatz vom 23.07.2018, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2018 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Das Bundesamt legte am 24.07.2018 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und Kostenersatz beantragte.

Am 27.07.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 27.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der unbescholtene, volljährige Beschwerdeführer war IRAKISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in der Europäischen Union. Er reiste im DEZEMBER 2015 von XXXX , wo er eineinhalb Jahre lang gelebt hatte, über XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und Österreich nach XXXX , wo er sich DREI Tage lang aufhielt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in XXXX einen Asylantrag gestellt hatte; er hatte auch in Österreich 2015 keinen Asylantrag gestellt. Von XXXX reiste er nach XXXX weiter, wo er einen Asylantrag stellte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf dem Weg nach XXXX war, um dort zu heiraten, und seit MAI 2018 keinen Kontakt mehr zu seiner ehemaligen Verlobten hatte.

Der Beschwerdeführer reiste nach Asylantragstellung in XXXX am 08.12.2015 während des laufenden Asylverfahrens nach XXXX zurück, wo er am 13.05.2016 einen Asylantrag stellte, der wegen der Zuständigkeit XXXX zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde nach XXXX überstellt.

Nach der Abweisung des Asylantrages in XXXX reiste der Beschwerdeführer nach XXXX weiter, wo er am 17.04.2018 einen Asylantrag stellte. Nach der Abweisung seiner Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid reiste er nach dem ihm bekanntgegebenen Termin, an dem er sich mit seinen gepackten Sachen bei der Behörde melden hätte müssen, trotz ihm auferlegter periodischer Meldeverpflichtung nach Österreich weiter.

Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist war; der von ihm geschilderte Aufenthalt in Österreich zwecks Suche nach einer Stelle, an der er den Asylantrag habe stellen können, war insbesondere auch vor dem Hintergrund der Angabe eines Freundes in Österreich, bei dem er sogar wohnen habe könne, nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer stellte am 16.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde um selben Tag um 21:30 Uhr festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert, wo er seitdem angehalten wurde. Er wurde am 17.07.2018 polizeilich erstbefragt; unter einem wurde ihm mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass Dublin-Konsultationen mit XXXX geführt wurden. Um 14:50 Uhr wurde er zur Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen, die mit Bescheid um 17:36 Uhr über ihn verhängt wurde.

Österreich stellte am 18.07.2018 ein auf die EURODAC-Daten gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an XXXX . XXXX stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.07.2018 zu. Die vom Beschwerdeführer erstmals in der Schubhafteinvernahme geäußerte Ausreisewilligkeit betreffend XXXX war nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer war abgesehen von XXXX , XXXX und XXXX nach einem Faustschlag gesund; er war haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und des Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem IZR, der Anhaltedatei, Strafregister und dem SIS, sowie aus den medizinischen Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2018 und Anhaltung in Schubhaft seit 17.07.2018

Der volljährige Beschwerdeführer war IRAKISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger; sohin war er Drittstaatsangehöriger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Über den Beschwerdeführer wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt.

Der Beschwerdeführer hatte am 08.12.2015 in XXXX einen Asylantrag gestellt und war während des laufenden Asylverfahrens nach XXXX weitergereist. Dort hatte er am 13.05.2016 einen Asylantrag gestellt, der wegen der Zuständigkeit XXXX zurückgewiesen worden war; der Beschwerdeführer war nach XXXX überstellt worden. Nach Abweisung des Asylantrages in XXXX war der Beschwerdeführer nach XXXX weitergereist, wo er am 17.04.2018 einen Asylantrag gestellt hatte. Nach der Abweisung seiner Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid war der Beschwerdeführer vor seiner Überstellung nach XXXX nach Österreich weitergereist, wo er am 16.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft sohin zur Sicherung eines Dublin-Verfahrens. Die Dublin III-VO war daher auf den Beschwerdeführer anwendbar. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO.

Das Bundesamt stellte am 18.07.2018 ein auf EURODAC-Daten gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an XXXX . XXXX stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 27.07.2018 zu. Die Frist des Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin III-VO waren daher gewahrt. Zwar ersuchte das Bundesamt bei Stellung des Wiederaufnahmegesuch nicht um eine dringende Antwort gemäß Art. 28 Abs. 3 UA 2 Dublin III-VO, die zweiwöchige Antwortfrist XXXX ergab sich jedoch daraus, dass sich das Bundesamt auf Daten aus dem EURODAC-System stützte.

Das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG begründete das Bundesamt nicht. Es ging aber zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet verfügte, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wären (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Es ging weiters zutreffend davon aus, dass XXXX zur Führung seines Asylverfahrens zuständig war (§ 76 Abs. 3 Z 6 FPG) und der Beschwerdeführer mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte - in XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (lit. a).

Im Falle des Beschwerdeführers bestand erhebliche Fluchtgefahr, weil sich der Beschwerdeführer, nachdem er sich bereits dem Asylverfahren in XXXX durch Weiterreise nach XXXX entzogen hatte, der Abschiebung in den IRAK nach Abweisung seines Antrages in XXXX durch Weiterreise nach XXXX und der Überstellung von XXXX nach XXXX trotz periodischer Meldeverpflichtung durch Weiterreise nach Österreich entzogen hatte.

Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, stand fest, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß der Abschiebung nach XXXX entzogen hätte. Die Fluchtgefahr erhöhte sich durch die Zustimmung XXXX zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 27.07.2018. Mit der Anwendung gelinderer Mittel konnte auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr nicht das Auslangen gefunden werden.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie der zügigen Verfahrensführung war die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig.

Mit der Durchführung der Überstellung innerhalb der Fristen des Art. 28 Dublin III-VO war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2018 und die Anhaltung in Schubhaft seit 17.07.2018 war sohin abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

Aus diesen Gründen lagen gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung auch die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor.

Die in der Beschwerdeergänzung und im Rahmen der hg. Verhandlung vorgebrachte Wohnmöglichkeit des Beschwerdeführers bei einem XXXX Freund konnte auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und der bevorstehenden Überstellung - insbesondere vor dem Hintergrund der Zustimmung XXXX zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers - der Annahme von Fluchtgefahr nicht entkräften.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels reichte auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. Verhandlung vermittelte, weiterhin zur Sicherung der Abschiebung nicht hin. Der Beschwerdeführer war weiterhin haftfähig und das Verfahren zur Überstellung wurde effizient geführt.

Mit der Durchführung der Überstellung innerhalb der zulässigen Höchstfrist war weiterhin zu rechnen. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft lagen daher vor.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.

Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

Der Abspruch über die Barauslagen wurde einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufwandersatz, gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2201627.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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