Index
58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch Abweisung des Antrags eines Netzbetreibers auf Rückzahlungbereits erbrachter Stranded Costs-Leistungen; keine Zuständigkeit derEnergie-Control GmbH zur Entscheidung über Rückforderungsansprüche;Verpflichtung der Berufungsbehörde zur erneuten Entscheidung über dieBeitragspflicht in Anwendung der Ersatzregelung nach aufhebendenEntscheidungen des Verfassungsgerichtshofes; keine Präjudizialitäteiner in denkunmöglicher Weise angewendeten BestimmungSpruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid vom 22. April 2002, Z G STC 01/01-11, hat die Elektrizitäts-Control GmbH der Energie AG Oberösterreich gestützt auf §10 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II 254/2001, (im Folgenden Stranded Costs-Verordnung II) für den Zeitraum vom 19. Februar 1999 bis 30. September 2001 Stranded Costs-Beiträge in der Höhe von € 5,186.301,47 vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Energie-Control Kommission vom 26. Februar 2003 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Energie AG Oberösterreich eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die unter der Zahl B628/03 protokolliert wurde. Aus Anlass einer anderen Beschwerde (B531/03) hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 17.210/2004 §10 Abs1 der Stranded Costs-Verordnung II als gesetzwidrig auf und sprach aus, dass diese Vorschrift nicht mehr anzuwenden ist. Da die belangte Behörde bei Erlassung des zu B628/03 angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnungsbestimmung angewendet hatte, hob der Verfassungsgerichtshof diesen mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2004 als sog. Quasianlassfall auf.
2. Die damals maßgebliche Rechtslage stellte sich wie folgt dar:
2.1. Zum freien Strommarkt zugelassene Kunden:
§44 Abs1 und 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I 143/1998 lautete in der Stammfassung (seit der "Vollliberalisierung" des Strommarktes durch die Novelle BGBl. I 121/2000 - "Energieliberalisierungsgesetz" - enthält das ElWOG keine vergleichbaren Bestimmungen mehr):
"§44. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben
1.
ab 19. Februar 1999 Endverbraucher, deren Verbrauch 40 GWh,
2.
ab 19. Februar 2000 Endverbraucher, deren Verbrauch 20 GWh,
3.
ab 19. Februar 2003 Endverbraucher, deren Verbrauch 9 GWh
im vorangegangenen Abrechnungsjahr überschritten hat, als zugelassene Kunden vorzusehen. Der Verbrauch berechnet sich je Verbrauchsstätte und einschließlich der Eigenerzeugung.
(2) Betreiber von Verteilernetzen, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind, sind jedenfalls ab dem 19. Februar 1999 als zugelassene Kunden vorzusehen. Sonstige Betreiber von Verteilernetzen sind als zugelassene Kunden vorzusehen, sofern deren unmittelbare Abgabe an Endverbraucher im vorangegangenen Abrechnungsjahr
1.
ab 19. Februar 2002 den Wert von 40 GWh;
2.
ab 19. Februar 2003 den Wert von 9 GWh
überschritten hat."
2.2. Beiträge für Betriebsbeihilfen:
§69 Abs1 ElWOG, BGBl. I 143/1998, lautet(e):
(fettgedruckte Passagen geben die Stammfassung, kursive Passagen die Fassung der Novelle BGBl. I 121/2000 wieder)
"§69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des §228 Abs3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates und ist mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§49), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß §49 Abs3 Z1 und 3 (§26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß §26 Abs3 Z1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätswerke Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.
2.3. Einhebung und Verwaltung der Beiträge:
§13 des - insofern gemäß §29 Abs1 leg. cit. mit 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen - Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der [Elektrizitäts-]Energie-Control GmbH und der [Elektrizitäts-]Energie-Control Kommission, Art8 Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I 121/2000, (in der Folge E-RBG) lautet in der Fassung BGBl. I 148/2002 (die Änderungen durch diese Novelle sind kursiv gesetzt):
"Vollziehung der Bestimmungen über Stranded Costs
§13. Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten Unternehmen sowie die sonstigen mit der Vollziehung des §69 ElWOG verbundenen Aufgaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Besorgung zugewiesen waren, obliegen der [Elektrizitäts-]Energie-Control GmbH."
2.4. Stranded Costs-Verordnung I:
Die §§8 und 9 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird, BGBl. II 52/1999, (in der Folge: Stranded Costs-Verordnung I) lauteten:
"Aufbringung der Mittel
§8. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von
Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen gemäß §3 Z1 bis 3 können bis zum Ablauf des 18. Februar 2009 Beiträge eingehoben werden, wenn und insoweit diese Investitionen als nicht rentable Investitionen von der Europäischen Kommission anerkannt werden.
(2) Bemessungsgrundlage für die von zugelassenen Kunden im Sinne von §44 Abs2 erster Satz ElWOG ist die im Jahre 1997 erfolgte Lieferung auf Grund von Verträgen mit langfristiger Abnahmeverpflichtung von der Verbundgesellschaft.
(3) Für sonstige zugelassene Kunden ist die Bemessungsgrundlage der rechnerisch ermittelte Bezug von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997, der wie folgt ermittelt wird:
Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern im Sinne von §44 Abs2 erster Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet. Die Bemessungsgrundlage reduziert sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezuges.
(4) Die gemäß Abs1 bestimmten Beiträge sind Höchstbeiträge, die nur dann zu entrichten sind, wenn das Ausmaß der auf Grund der Marktöffnung eingetretenen Preissenkung die in Abs1 bestimmten Beträge übersteigt. Ist das Ausmaß der Preissenkung geringer als diese Beträge, sind diese Beiträge mit dem Ausmaß der Preissenkung zu begrenzen. Kann der zugelassene Kunde ein geringeres Ausmaß der Preissenkung nicht nachweisen, so ist der Beitrag jedenfalls in dem gemäß Abs1 bestimmten Ausmaß zu entrichten.
(5) Zur Aufbringung der für die Gewährung von
Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen und Rechtsgeschäften gemäß §3 Z4 und 5 erforderlichen Mittel sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jährlich Beträge pro kWh festzusetzen die von den Endverbrauchern aufzubringen sind. Diese Beträge werden aus der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Höhe der unrentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte, die sich auf Grund des Einsatzes von inländischer Braunkohle gemäß §69 Abs5 ElWOG, geteilt durch die im entsprechenden Kalenderjahr an Endverbraucher abgegebenen elektrischen Energie ermittelt.
Einhebung der Beiträge
§9. (1) Zur Einhebung der Beiträge gemäß §8 Abs5 haben die Netzbetreiber vierteljährlich beginnend mit 1. April 2000 die ihrer Gesamtabgabe an die Verbraucher entsprechenden Beträge an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen. Gegenüber Endverbrauchern, die zugelassene Kunden sind, kann der Netzbetreiber diesen Betrag gesondert in Rechnung stellen.
(2) Beiträge gemäß §8 Abs5 sind beginnend mit 19. Februar 1999 einzuheben.
(3) Werden Betriebsbeihilfen gemäß §8 Abs5 nicht oder nur in geringerem Ausmaß von der Europäischen Kommission anerkannt, sind die über die Anerkennung hinausgehenden Beihilfen aufbringungsgerecht und verzinst zurückzuerstatten.
(4) Insoweit die Europäische Kommission über die im §3 Z4 und 5 bestimmten unrentablen Investitionen oder Rechtsgeschäfte hinausgehend Stranded Costs anerkennt, ist die Bestimmung dieser Beiträge ebenso wie die Anpassung der §§3 und 4 an die Kommissionsentscheidung einer weiteren Verordnung vorbehalten."
2.5. Stranded Costs-Verordnung II:
§10 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II 354/2001 (Stranded Costs-Verordnung II), lautete:
"§10. (1) Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der gemäß §69 Abs6 ElWOG iVm §9 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 52/1999 bis 30. September 2001 einzuhebenden Beiträge bleibt durch diese Verordnung unberührt. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann diese, sich aus der Abgabe an alle Endverbraucher und dem, in den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 53/1999 und BGBl. II Nr. 103/2000 sowie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 430/2000, festgelegten Betrag von 0,574 g/kWh ergebenden Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die bis zum 30. September 2001 vereinnahmten Mittel an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat diese Mittel gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen den begünstigten Unternehmen zuzuteilen."
Diese Bestimmung hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 17.210/2004 auf und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
3. In Reaktion auf dieses Erkenntnis wurde mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, geändert wird, BGBl. II 311/2005, §10 Abs1 der Stranded Costs-Verordnung II wie folgt neu gefasst:
"(1) Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der Beiträge, die von den Endverbrauchern und Netzbetreibern, nach Maßgabe ihrer Qualifikation als zugelassene Kunden im Sinne des §44 Abs1 und 2 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, zwischen dem 19. Februar 1999 und dem 30. September 2001 gemäß §69 Abs6 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, in Verbindung mit §9 Abs1 der Verordnung BGBl. II Nr. 52/1999 zu leisten waren, bleibt durch die vorliegende Verordnung unberührt. Insoweit diese Beiträge zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht oder nicht vollständig abgeführt worden sind, hat die Energie-Control GmbH den Netzbetreibern, an deren Netz zugelassene Kunden im Sinne des §44 Abs1 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, angeschlossen waren oder die selbst zugelassene Kunden im Sinne des §44 Abs2 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, waren, die Beträge in jenem Ausmaß zur Abführung mit Bescheid vorzuschreiben, das sich aus der gemäß §8 Abs2 oder 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 52/1999 gebildeten Bemessungsgrundlage und dem in den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 53/1999 und BGBl. II Nr. 103/2000 sowie der Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 430/2000 festgelegten Betrag von 0,042 Cent/kWh (0,574 g/kWh) ergibt. Endverbraucher und Netzbetreiber gemäß §44 Abs1 und 2 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, sind nur für jenen Zeitraum zur Leistung der Beiträge verpflichtet, in dem sie als zugelassene Kunden qualifiziert waren. Netzbetreiber, die nicht zugelassene Kunden im Sinne des §44 Abs2 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, waren, sind nur zur Abführung jener Beiträge zu verpflichten, die sie von den an ihr Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß §44 Abs1 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, erhalten haben."
In den Erläuterungen zu dieser Verordnung heißt es:
"Durch die Aufhebung des §10 Abs1 der Stranded Costs-Verordnung II fällt jedoch auch die Rechtsgrundlage weg, jenen Netzbetreibern, die zwischen dem 19. Februar 1999 und dem 30. September 2001 zugelassene Kunden waren, oder an deren Netz zugelassene Kunden angeschlossen waren, und die die Beiträge nicht abgeführt haben, die Abführung dieser Beiträge bescheidmäßig aufzuerlegen. Dies würde jedoch zu einer Finanzierungslücke jener Mittel führen, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung der Stranded Costs für Voitsberg 3 erforderlich sind. Darüber hinaus würde der ersatzlose Wegfall der Möglichkeit einer bescheidmäßigen Vorschreibung auch zu einer Ungleichbehandlung jener zugelassenen Kunden führen, die ihren für den Zeitraum 19. Februar 1999 bis 30. September 2001 entstandenen Verpflichtungen ohne Bescheiderlassung nachgekommen sind bzw. die diese Bescheide nicht angefochten haben.
Durch die vorliegende Novelle soll für die Einhebung der zwischen dem 19. Februar 1999 und dem 30. September 2001 fällig gewordenen Beiträge für Stranded Costs eine einwandfreie Rechtsgrundlage geschaffen werden, wobei insbesondere die bescheidmäßige Vorschreibung der Abführung der Stranded Costs-Beiträge für diesen Zeitraum auf zugelassene Kunden einzuschränken ist. Endverbraucher, die in diesem Zeitraum nicht zugelassene Kunden im Sinne des §44 Abs1 ElWOG waren, sind jedenfalls nicht zur Leistung der Beiträge verpflichtet. Netzbetreiber, die nicht als zugelassene Kunden im Sinne des §44 Abs2 ElWOG qualifiziert waren, haben nur jene Beiträge abzuführen, die sie von den an ihr Netz angeschlossenen zugelassenen Kunden erhalten haben."
4. Mit dem Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006, BGBl. I 106, wurde §69 Abs6 ElWOG folgendermaßen neu gefasst (der ergänzte Teil ist hervorgehoben):
"(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs1 bis 3 bestimmen Beiträge einzuheben und an die Energie-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat. Besteht gegenüber der Energie-Control GmbH oder dem Bund ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß §69 Abs1 bis 3 und wurden diese Beiträge bereits für die Gewährung von Betriebsbeihilfen verwendet, sind die Energie-Control GmbH oder der Bund berechtigt, die Mittel von den Förderungsempfängern verzinst zurück zu fordern."
5. Mit Antrag vom 18. Oktober 2005 begehrte die Energie AG Oberösterreich die Rückzahlung von Stranded Costs-Beiträgen in der Höhe von € 5,186.301,47. Mit Bescheid vom 4. Juli 2006 wies die Energie-Control GmbH diesen Antrag ab. Die dagegen erhobene Berufung wies die Energie-Control Kommission mit Bescheid vom 10. Oktober 2006, Z K STC N 01/06 ab. In der Begründung führte die Energie-Control Kommission u.a. aus, die Energie AG Oberösterreich sei im Zeitraum vom 19. Februar 1999 bis zum 30. September 2001 Übertragungsnetzbetreiber und als solcher zugelassener Kunde gemäß §44 Abs2 ElWOG gewesen. Deshalb habe auch die Verpflichtung bestanden, Stranded Costs-Beiträge gemäß §10 Abs1 der Stranded Costs-Verordnung II in der novellierten Fassung BGBl. II 311/2005 zu bezahlen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Erwerbsausübungsfreiheit und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Die Beschwerde wendet sich einerseits dagegen, dass die Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die Neufassung des §10 Abs1 der Stranded Costs-Verordnung II durch die Verordnung BGBl. II 311/2005 angewendet hat und bringt Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung vor:
Die Verordnung wolle zwar die Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof "sanieren", sage aber nicht, dass die Rückerstattung in allen Fällen - auch dort, wo die Anlassfallwirkung verfassungsgerichtlicher Aufhebungen von Verordnungen anderes gebietet - unterbleiben müsse. Sie normiere nur, dass die "Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der Beiträge ... unberührt" bleibe. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2004, B628/03, keine solche Verpflichtung. Auch im Sinne verfassungskonformer Interpretation könne §10 Abs1 Stranded Costs-Verordnung II in der Fassung der Verordnung BGBl. II 311/2005 auf Rückerstattungsansprüche, die sich aus konkreten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs ergeben, nicht angewendet werden.
Zur Gesetzwidrigkeit des §10 Abs1 der Stranded
Costs-Verordnung II in der Fassung der Verordnung BGBl. II 311/2005 verweist die beschwerdeführende Gesellschaft darauf, dass die Novellierung das Erkenntnis VfSlg. 17.210/2004 unterlaufe:
Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2004, B628/03, habe die beschwerdeführende Gesellschaft einen Rechtsanspruch gegen die Energie-Control GmbH auf Rückzahlung der ihr gesetzwidrig abverlangten € 5,186.301,47 samt den gesetzlichen Zinsen. Wollte man die Verordnung so verstehen, dass sie auch den Rechtsanspruch der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Rückzahlung beseitigt, wäre die Verordnung gesetzwidrig, weil sie unzulässiger Weise in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Gesellschaft eingreift. Da die Eigentumsfreiheit unter Gesetzesvorbehalt steht, sei es dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verwehrt, durch Verordnung den Rückzahlungsanspruch der beschwerdeführenden Gesellschaft zu vernichten.
Wenn der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Aufhebung des §10 Abs1 der Stranded Costs-Verordnung II in der Fassung der Verordnung BGBl. II 354/2001 nunmehr neuerlich auf der Grundlage des §69 ElWOG eine Verordnung erlasse, so könnte diese Verordnung gegebenenfalls nur eine neue Verpflichtung begründen. Für die Beseitigung eines bestehenden - noch dazu auf der Verfassung gegründeten - Rückzahlungsanspruches gebe §69 ElWOG aber keinesfalls eine gesetzliche Grundlage.
Für eine Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs mit einer eventuellen neuen Verpflichtung fehle auch außerhalb des §69 ElWOG jede gesetzliche Grundlage, sodass die Abweisung des Anspruchs auf Rückzahlung gesetzlos erfolgt sei.
§10 Abs1 Stranded Costs-Verordnung II in der Fassung der Verordnung BGBl. II 311/2005 erfasse im Jahre 2005 die Vorschreibung von Beiträgen für den Zeitraum 19. Februar 1999 bis 30. September 2001. Sie wirke damit zurück, ohne eine gesetzliche Grundlage für eine solche Rückwirkung zu haben. Außerdem ermächtige der Gesetzgeber den Verordnungsgeber nicht im Jahr 2005 Maßnahmen zu setzen, die eine Gefährdung aus dem Jahre 1999 abwehren sollen.
Weiters hätte die Verordnung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens beachten müssen. Dann hätte sich gezeigt, dass die unrentablen Kosten für das Kraftwerk Voitsberg 3 in keiner Weise die "Lebensfähigkeit" des Kraftwerkunternehmens beeinträchtigt hätten. Der Verordnungsgeber habe im Jahr 2005 zur Frage der Existenzgefährdung keine Ermittlungen angestellt. Die Reduktion der Beitragspflicht auf zugelassene Kunden habe die Beitragssumme insgesamt vermindert; daher seien die Berechnungsgrundlagen der Stranded Costs-Verordnung II unrichtig.
Die Beschwerde sieht schließlich einen Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht; die nachträgliche Vorschreibung von Beihilfen verstoße gegen den von der Europäischen Kommission in ihrer Entscheidung vom 25. Juli 2001 vorgegebenen Rechtsrahmen.
7. Die Energie-Control Kommission erstattete eine Gegenschrift, in der sie der Argumentation der beschwerdeführenden Gesellschaft entgegentritt, auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes einen Folgenbeseitigungsanspruch zu haben. Ein solcher bestehe nur insoweit, als es zu keiner Änderung der Rechtslage gekommen sei. Der Antrag auf Rückzahlung der abgeführten Stranded Costs-Beiträge sei bei der Energie-Control GmbH am 19. Oktober 2005 eingelangt. Die Sanierung der Rechtslage sei bereits mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 28. September 2005 erfolgt. Die bescheiderlassende Behörde sei daher verpflichtet gewesen, die geltende Rechtslage ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei im Zeitraum vom 19. Februar 1999 bis 30. September 2001 "zugelassener Kunde" im Sinne des §44 Abs2 ElWOG in der Stammfassung gewesen, da sie neben einem Verteilernetz auch ein Übertragungsnetz betrieben habe. Dies sei im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt und von der beschwerdeführenden Gesellschaft auch nicht bestritten worden. Fest stehe somit, dass die beschwerdeführende Gesellschaft zur Zahlung von Stranded Costs-Beiträgen für den Zeitraum vom 19. Februar 1999 bis 30. September 2001 verpflichtet ist.
8. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstattete eine Äußerung, in der er den von der beschwerdeführenden Gesellschaft geltend gemachten Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des §10 Abs1 der Stranded Costs-Verordnung II idF BGBl. II 311/2005 Folgendes entgegenhielt:
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sei auf Grund des Erkenntnisses VfSlg. 17.210/2004 von der Schlussfolgerung ausgegangen, dass keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des die Grundlage für die Verordnung bildenden §69 ElWOG bestünden. Weiters sei aus dem Erkenntnis zu folgern, dass gegen die Belastung bloß der "zugelassenen Kunden" mit Stranded Costs-Beiträgen ebenfalls keine Bedenken bestehen und diese daher zulässig sei. Lediglich für die "nicht zugelassenen Kunden" habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass deren Belastung mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage unzulässig ist.
Der Verfassungsgerichtshof habe auch in seiner Begründung ausgeführt, dass der §10 Abs1 Stranded Costs-Verordnung II (idF BGBl. II 354/2001), "weil alle Regelungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen", zur Gänze aufzuheben ist. Daraus habe der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Schluss gezogen, dass dann, wenn §10 Abs1 Stranded Costs-Verordnung II eine getrennte Regelung für "zugelassene" und "nicht zugelassene Kunden" getroffen hätte, nur jener Teil der Bestimmung, der die Belastung der "nicht zugelassenen Kunden" statuiert hätte, aufgehoben worden wäre. Folgerichtig sei die Belastung der "zugelassenen Kunden" zu Recht erfolgt, so dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Rechtslage in Form einer neu zu erlassenden Übergangsbestimmung, die lediglich eine Belastung der "zugelassenen Kunden" vorsah, zu sanieren hatte. Dies sei mit der Verordnung BGBl. II 311/2005 erfolgt.
Ein "Unterlaufen" des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, wie es die beschwerdeführende Gesellschaft behaupte, könne nicht gesehen werden, da der Verfassungsgerichtshof nicht die - gesetzeskonform erfolgte - Belastung der "zugelassenen Kunden" sondern lediglich die ohne gesetzliche Grundlage verordnete Belastung der "nicht zugelassenen Kunden" gerügt habe. Wie in den Erläuterungen deutlich festgehalten, sehe der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Verordnungsgeber eine ununterbrochen bestehende Verpflichtung der "zugelassenen Kunden" zur Leistung von Stranded Costs-Beiträgen. Insoweit gehe auch das Argument der beschwerdeführenden Gesellschaft hinsichtlich der Rückwirkung des §10 Abs1 Stranded Costs-Verodnung II idF der Verordnung BGBl. II 311/2005 und auch eines bestehenden Rückzahlungsanspruches für als "zugelassener Kunde" geleistete Stranded Costs-Beiträge ins Leere.
Die beschwerdeführende Gesellschaft verkenne in ihrer Argumentation, §10 Abs1 Stranded Costs-Verordnung II idF der Verordnung BGBl. II 311/2005 solle Gefährdungen aus dem Jahr 1999 abwenden, wiederum die nach Meinung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ununterbrochen bestehende - gesetzliche - Verpflichtung, die die beschwerdeführende Gesellschaft - korrekt - zeitgerecht erfüllt habe. Eine Prüfung der "Lebensfähigkeit" sei insoweit nicht geboten gewesen, als es sich um eine bestehende Verpflichtung gehandelt habe, die spätestens - nach der Zustimmung der Europäischen Kommission - mit Inkrafttreten der Stranded Costs-Verordnung II, BGBl. II 354/2001, zu erfüllen gewesen sei. Ebenso gehe das Argument der beschwerdeführenden Gesellschaft, eine Beurteilung nach heutigem (2006) Wissensstand wäre erforderlich, ins Leere.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde u. a. dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002).
2. Die belangte Behörde hat die Berufung gegen einen den Antrag auf Rückerstattung von bereits erbrachten Stranded Costs-Leistungen in der Höhe von € 5,186.301,47 abweisenden Bescheid der Energie-Control GmbH abgewiesen und damit in der Sache entschieden. Sie hat damit eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen:
2.1. Weder §69 ElWOG noch §13 E-RBG enthalten - anders als etwa die Bundesabgabenordnung (vgl. zB VfSlg. 10.740/1986) - Regelungen, die die Energie-Control GmbH zur Entscheidung über Ansprüche auf Rückforderung bezahlter Stranded Costs-Beiträge zuständig machen.
Der am 27. Juni 2006 in Kraft getretene §69 Abs6 zweiter Satz ElWOG sieht zwar vor, dass die Energie-Control GmbH oder der Bund berechtigt sind, die Mittel von den Förderungsempfängern verzinst zurückzufordern, wenn gegenüber der Energie-Control GmbH oder dem Bund ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß §69 Abs1 bis 3 besteht und wenn diese Beiträge bereits für die Gewährung von Betriebsbeihilfen verwendet wurden. Mit dieser Bestimmung wurde aber nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Energie-Control GmbH einerseits und den Förderungsempfängern andererseits, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Energie-Control GmbH und den zur Abführung von Stranded Costs-Beiträgen verpflichteten Netzbetreibern geregelt.
Auch aus der Regelung des §13 E-RBG, wonach der Energie-Control GmbH insb. die Vollziehung der mit §69 ElWOG verbundenen Aufgaben zugewiesen ist, ergibt sich keine Zuständigkeit der Energie-Control GmbH, mit Bescheid über Rückforderungsansprüche zu entscheiden. Die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Vorschreibung der Stranded Costs-Beiträge durch die Energie-Control GmbH ergibt sich nicht allein aus der Zuständigkeitsregelung des §13 E-RBG, sondern nur aus der Zuständigkeitsregelung in Verbindung mit der materiellen Regelung des §69 Abs6 ElWOG (vgl. VfSlg. 17.315/2004 S 245).
Schließlich kann auch aus §10 Abs1 der Stranded Costs-Verordnung II idF BGBl. II 311/2005, der eine bescheidmäßige Vorschreibung der Stranded Costs-Beiträge durch die Energie-Control GmbH vorsieht, keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Rückforderungsansprüche entnommen werden [vgl. insoweit übereinstimmend Mayrhofer, Das Ausgleichssystem für Stranded Costs, in: Hauer (Hrsg.), Aktuelle Fragen des Energierechts 2007, 41 (76 ff)].
2.2. Vielmehr ergibt sich aus den nunmehr geltenden Normen folgende weitere Vorgangsweise der Behörden:
Mit der Aufhebung des Berufungsbescheides durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2004, B628/03, (vgl. I.1.) trat das Verfahren zur Festsetzung der Stranded Costs-Beiträge in das Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung des Berufungsbescheides befand. Da nach Aufhebung des Berufungsbescheides mit §10 Abs1 Stranded Costs-Verordnung II idF der Verordnung BGBl. II 311/2005 eine Ersatzregelung in Kraft trat, hätte die Berufungsbehörde auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage über die Berufung gegen den Stranded Costs-Vorschreibungsbescheid zu entscheiden gehabt. Aus der Aufhebung des ersten Berufungsbescheides ergibt sich zunächst noch keine Rückzahlungspflicht, sondern lediglich die Pflicht der Behörde, über die offene Berufung und damit die Beitragspflicht erneut zu entscheiden (vgl. VfSlg. 8542/1979, 14.420/1996).
Der angefochtene Bescheid kann auch nicht als Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid, mit dem Stranded Costs-Beiträge vorgeschrieben wurden, gedeutet werden, weil er gemäß seinem eindeutigen Spruch die Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Rückzahlung abgewiesen wurde, abweist und somit eine andere Sache erledigt.
3. Indem die belangte Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, hat sie die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Dabei war auf die Bedenken der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen §10 Abs1 Stranded Costs-Verordnung II idF BGBl. II 311/2005 nicht einzugehen. Denn die belangte Behörde hat ohne gesetzliche Zuständigkeit entschieden und diese Bestimmung daher in denkunmöglicher Weise angewendet (zur mangelnden Präjudizialität von Bestimmungen, die in denkunmöglicher Weise angewendet wurden, vgl. VfSlg. 16.452/2002 mwN).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- und eine Eingabengebühr in Höhe von € 180,- enthalten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, Behördenzuständigkeit, VfGH /Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall, Ersatzbescheid, Auslegung einesBescheides, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage),VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1992.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009