Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
BBG §40Spruch
W262 2208689-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.10.2018, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 sowie 45 Abs. 1 und 2 BBG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Mit einem festgestellten Grad der Behinderung von fünfzig von Hundert (50 v.H.) erfüllt XXXX die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sodass seinem darauf gerichteten Antrag vom 24.01.2018 stattzugeben ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.01.2018 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten:
"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."
2. Am 30.03.2018 stellte der nunmehr durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und wiederholte den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.
3. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.06.2018 erstatteten - Gutachten vom 25.07.2018 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Versteiftes rechtes Sprunggelenk. Oberer Rahmensatz, da komplett versteift; Zustand nach Metallentfernung und Heilungsschwierigkeiten werden mitberücksichtigt.
02.05.32
40
2
Degenerative Gelenksveränderungen. Oberer Rahmensatz bei freier Beweglichkeit, aber Beschwerden an der Wirbelsäule und Zustand nach Arthroskopie linkes Schultergelenk 06/2017 mit endlagiger Funktionseinschränkung.
02.02.01
20
3
Hypertonie. Fixer Rahmensatz, berücksichtigt auch starkes Übergewicht und Fettstoffwechselstörung.
05.01.02
20
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht werde, da Leiden 2 keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweise und zu Leiden 3 keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass wurde im Gutachten mit näherer Begründung verneint.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eröffnet. Der Beschwerdeführer trat dem oa. Gutachten mit näherer Begründung entgegen und legte einen Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom 20.07.2018 vor.
5. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Aktengutachten der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem Gutachten vom 04.09.2018 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Versteiftes rechtes Sprunggelenk. Oberer Rahmensatz, da komplett versteift; Zustand nach Metallentfernung und Heilungsschwierigkeiten werden mitberücksichtigt.
02.05.32
40
2
Degenerative Gelenksveränderungen. Oberer Rahmensatz bei freier Beweglichkeit, aber Beschwerden an der Wirbelsäule und Zustand nach Arthroskopie linkes Schultergelenk 06/2017 mit endlagiger Funktionseinschränkung.
02.02.01
20
3
Hypertonie. Fixer Rahmensatz, berücksichtigt auch starkes Übergewicht und Fettstoffwechselstörung.
05.01.02
20
4
Koronare Herzerkrankung. Wahl des unterer Rahmensatzes dieser Richtsatzposition, da ohne Nachweis einer signifikanten Gefäßverengung.
05.05.01
10
5
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom.
06.11.01
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung erneut ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht werde, da Leiden 2 keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweise und zu Leiden 3, 4 und 5 keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass wurde auch in diesem Gutachten mit näherer Begründung verneint.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eröffnet. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Sachverständigengutachten vom 04.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.
Über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde - soweit ersichtlich - bis dato ebenfalls nicht abgesprochen.
8. Gegen den ao. Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.10.2018 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Wackel- bzw. Belastungsschmerz im rechten Sprunggelenk nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und darüber hinaus eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung durch die bestehenden Gelenksveränderungen in Bereich der Wirbelsäule bestehe.
Der Beschwerde wurde ein unfallchirurgischer Befund vom 03.10.2018 beigelegt. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Orthopädie/Chirurgie einholen, eine mündliche Verhandlung durchführen und seiner Beschwerde stattgeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
9. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2018 vorgelegt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2018 erstellten Gutachten vom 27.12.2018 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt (ergänzt um die Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichtes):
"...
Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
Bericht KH XXXX 3.10.2018: Fistelbildung, beide Arthrodesen nicht eindeutig durchgebaut.
Relevante Anamnese: Sprunggelenksfraktur 2013 und Eingriffe, 2016 Versteifung, 2016 auch Schulteroperation links, 2/2018 Nagelentfernung und Verschraubung Talonaviculargelenk.
Jetzige Beschwerden:
‚Ich habe seit 5 Jahren extreme Schmerzen im Fuß. Längere Strecken gehen nicht mehr, Parken ist ein Problem. Ich verwende noch zwei Krücken, Behindertenausweis habe ich keinen.'
Medikation:
Adamon, Nomexor, Blopress, Magenschutz, TASS; verwendet orthopädische Schuhe mit Erhöhung rechts und Wiegesohle.
Sozialanamnese:
Verheiratet, 2 Kinder; in befristeter Invaliditätspension bis 10/2019.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Straßenschuhen derzeit mit zwei Krücken rechtshinkend möglich. Kein Abrollen rechts, Schrittlänge verkürzt. Zehenspitzen- und Fersenstand möglich.
BEURTEILUNG
1) Grad der Behinderung - Einschätzungsverordnung:
Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte fachspezifische Gesundheitsschädigung:
Ad 1.1)
1) Posttraumatische Versteifung der rechten Sprunggelenke 02.05.32 40%
Zustand nach Entfernung eines Arthrodesenagels und Versteifung unteres Sprunggelenk
Oberer Rahmensatz, da der Versteifung ‚in ungünstiger Stellung' gleichzusetzen bei Beinlängendifferenz
Wahl der Position, da einseitig.
2) Verdacht auf Osteomylitis, Wundfistel 02.03.03 30%
Unterer Rahmensatz, da geringe Fistelbildung.
Wahl der Position, da ohne Eiterung und Weichteilinfiltration.
3) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.01 20%
Oberer Rahmensatz, da geringes Defizit.
Wahl der Position, da keine dokumentierte höhergradigen radiologischen Veränderungen.
4) Hypertonie 05.01.02 20%
Fixer Rahmensatz.
Wahl der Position, da Kombinationsbehandlung nötig.
5) Impingementsyndrom linke Schulter, Zustand nach Eingriff 02.06.01 10%
Fixer Rahmensatz.
Wahl der Position, der Beweglichkeit entsprechend. Inkludiert sind auch das Übergewicht und die Fettstoffwechselstörung.
6) Koronare Herzkrankheit 05.05.01 10%
Unterer Rahmensatz, da geringe Beschwerden.
Wahl der Position, da ohne signifikante Gefäßverengung.
7) Obstruktives Schlafapnoesyndrom 06.11.01 10%
Fixer Rahmensatz.
Wahl der Position, da Tagesmüdigkeit.
Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB, wobei auch auf eine allfällige Erhöhung durch wechselseitige Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge:
Ad 1.2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %, da das führende Leiden 1 durch das fachbezogene Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Andere fachbezogene Leiden erhöhen nicht weiter.
Ad 1.3) Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist: Der GdB ist ab Antrag anzunehmen.
Ad 1.4) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde: Es besteht eine Versteifung der Sprunggelenke in günstiger Stellung, das begründet normalerweise eine Einschätzung von 30%. Die Beinverkürzung, wenn auch nicht befunddokumentiert, aber klinisch erhebbar, begründet die Erhöhung auf 40%. Ein frischer Befund für einen tiefen Infekt, zumindest ein Verdacht darauf, liegt seit 03.10.2018 vor. Allerdings besteht das Leiden schon länger. Es liegen ferner sonst keine Befunde vor, die eine höhere Einstufung der Wirbelsäule begründen könnten, z.B. MRT der Wirbelsäule, fachärztlicher Befund.
Ad 1.5/6) Stellungnahme zu eventuell vorgelegten Befunden: Der letzte Befund 03.10.2018 dokumentiert die Verschlechterung des Hauptleidens. Es ist eine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar. Die Wundfistel und der fehlende Durchbau, meines Erachtens der Verdacht auf Osteomyelitis, erhöhen den GdB vorerst um eine Stufe.
Ad 1.7) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist erforderlich, sie sollte in einem Jahr erfolgen.
..."
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2019 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Die belangte Behörde ließ dieses Schreiben unbeantwortet. Der Beschwerdeführer ersuchte um ehestmögliche Ausfertigung eines entsprechenden Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.01.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO und am 30.03.2018 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Anträge wurden von der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Posttraumatische Versteifung der rechten Sprunggelenke bei Zustand nach Entfernung eines Arthrodesenagels und Versteifung des unteren Sprunggelenks in ungünstiger Stellung und Beinlängendifferenz;
2) Verdacht auf Osteomyelitis, Wundfistel mit geringer Fistelbildung, ohne Eiterung und ohne Weichteilinfiltration;
3) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit geringem Defizit und ohne dokumentierte höhergradige radiologische Veränderungen;
4) Hypertonie mit Kombinationsbehandlung;
5) Impingementsyndrom der linken Schulter, Zustand nach Eingriff unter Berücksichtigung des Übergewichts und der Fettstoffwechselstörung;
6) Koronare Herzkrankheit mit geringen Beschwerden und ohne signifikante Gefäßverengung;
7) Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit Tagesmüdigkeit.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, ihres Ausmaßes, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 27.12.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Antragstellung und zur Wertung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 27.12.2018. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, den erhobenen Einwendungen und dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auseinander. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen überein und wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.
Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten weicht in seinen Einschätzungen vom Vorgutachten ab und begründet widerspruchsfrei und schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung.
Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist die posttraumatische Versteifung der rechten Sprunggelenke bei Zustand nach Entfernung eines Arthrodesenagels und Versteifung des unteren Sprunggelenks in ungünstiger Stellung. Dies wurde vom Sachverständigen korrekt der Positionsnummer 02.05.32 (Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die Heranziehung des oberen Rahmensatzes von 40 v.H. begründet der Sachverständige nachvollziehbar mit der Versteifung an ungünstiger Stelle und der Beinlängendifferenz von 2 cm. Das Gangbild des Beschwerdeführers gestaltet sich trotz Verwendung zweier Krücken rechtshinkend und mit verkürzter Schrittlänge.
Der Verdacht auf Osteomyelitis sowie die Wundfistel ohne Eiterung und ohne Weichteilinfiltration wurden im Vergleich zum Vorgutachten als Leiden 2 neu aufgenommen und nachvollziehbar der Positionsnummer 02.03.03 (chronische Osteomyelitis mittleren Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, da die Wundfistel - obwohl schon länger bestehend - nunmehr auch befundmäßig dokumentiert ist. Der Sachverständige begründet die Heranziehung des unteren Rahmensatzes von 30 v.H. schlüssig mit der geringen Fistelbildung und dem Nichtvorliegen einer Eiterung oder einer Weichteilinfiltration.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurde im unfallchirurgischen Gutachten korrekt die Positionsnummer 02.01.01 unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes von 20 v.H. gewählt.
Bei Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sind allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien etwa die Beweglichkeit und Belastbarkeit, Gelenksfunktionen, Funktionen der Muskel, Sehnen, Bänder und Gelenkskapsel, Messungen des Bewegungsradius, Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung) sowie Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Die konkrete Differenzierung zwischen Funktionseinschränkungen geringen, mittleren und schweren Grades wird insbesondere auch anhand der Häufigkeit und Dauer akuter Episoden, des Ausmaßes radiologischer und/oder morphologischer Veränderungen, des Vorliegens klinischer Defizite, des jeweiligen Therapie- und Medikationsbedarfs sowie des Ausmaßes der Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorgenommen.
Die konkret vorgenommene Einschätzung wurde vom befassten Facharzt für Unfallchirurgie schlüssig mit dem beim Beschwerdeführer bestehenden geringgradigen Defizit ohne höhergradige radiologische Veränderung begründet. Eine Dauertherapie ist nicht erforderlich.
Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren oder schweren Grades, die u.a. mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag einhergehen und daher auch einen höheren Grad der Behinderung begründen als im Fall des Beschwerdeführers, konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung hingegen nicht festgestellt werden.
Die Hypertonie mit notwendiger Kombinationsbehandlung wurde im Sachverständigengutachten der Positionsnummer 05.01.02 und dem dort vorgesehenen fixen Rahmensatz von 20 v.H. zugeordnet.
Betreffend das beim Beschwerdeführer festgestellte Impingementsyndrom in der linken Schulter wurde seitens des befassten Sachverständigen korrekt die Positionsnummer 02.06.01 (Funktionseinschränkung der Schulter geringen Grades einseitig) unter Heranziehung des darin vorgesehenen fixen Rahmensatzes von 10 v. H. angesetzt. Begründend wurde im Gutachten auf die lediglich endlagige Funktionseinschränkung verwiesen.
Die koronare Herzkrankheit mit geringen Beschwerden und ohne signifikante Gefäßverengung wurde vom befassten Sachverständigen nachvollziehbar der Positionsnummer 05.05.01 (keine signifikante Herzkranzgefäßverengung bei klinischer Symptomatik) unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes von 10 v.H. zugeordnet.
Das obstruktive Schlafapnoesyndrom mit Tagesmüdigkeit wurde im Sachverständigengutachten der Positionsnummer 06.11.01 (leichte Form) und dem dort vorgesehenen fixen Rahmensatz von 10 v.H. zugeordnet.
Insgesamt begründete der Sachverständige nachvollziehbar, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe auf 50 v.H. erhöht, da das führende Leiden 1 durch das neu hinzukommende Leiden 2 aufgrund wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 27.12.2018. Es wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Parteien haben sich zu diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht geäußert.
Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bezieht, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen (Pkt. 3.4. und 3.6.).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu Spruchteil A)
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(...)"
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(...)"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)"
3.3. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:
"Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde. Ein Abspruch über die ebenfalls beantragte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie über den Antrag auf Austellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO erfolgte bis dato - soweit ersichtlich -nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).
Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge.
Verfahrensgegenstand im vorliegenden Verfahren ist somit ausschließlich die Ausstellung eines Behindertenpasses.
3.5. Wie bereits oben eingehend ausgeführt wurde, wird der Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 27.12.2018 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde das vorliegende Gutachten von den Verfahrensparteien nicht bestritten.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.
3.6. Abschließend wird angemerkt, dass seitens des befassten Sachverständigen zwecks Beobachtung der Entwicklung der Osteomyelitis bzw. der Wundfistel (Leiden 2) eine Nachuntersuchung in einem Jahr vorgeschlagen wurde.
Darüber hinaus wird die belangte Behörde über den bis dato unerledigt gebliebenen Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie auf Austellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO abzusprechen haben.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.7.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.7.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten, dem die Parteien des Verfahrens nicht entgegengetreten sind. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung - trotz deren Beantragung - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W262.2208689.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019