Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W262 2186538-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.12.2017, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.12.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Dem Beschwerdeführer wurde am 26.04.2016 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" und "Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial" ausgestellt.
Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), vom 14.04.2016 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2016, W216 2127203-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 02.10.2017 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, unter Vorlage medizinischer Unterlagen und Befunde bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
3. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.11.2017 erstatteten Gutachten vom 05.12.2017 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"...
Derzeitige Beschwerden:
Wegen zunehmender Schmerzzustände nach meinem Knocheninfarkt bin ich seit 2015 im Rollstuhl. Infolge meiner Immobilität haben die Muskeln immer mehr abgenommen. Bei den kleinsten Bewegungen bekomme ich fürchterliche Schmerzen im rechten Bein. Mittlerweile sind die Schmerzen auch in der gesamten rechten Körperhälfte. Nur wenn ich im Bett liege, habe ich keine Schmerzen. Gegen die Schmerzen verwende ich starke Schmerzpflaster. Ich wiege nur mehr 66 kg, früher hatte ich 88kg
...
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt im Rollstuhl.
Freies Gehen im Untersuchungsraum nicht vorgezeigt. Gangbild aufgrund von fehlender Mitarbeit des AW nicht prüfbar.
...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
2
Chronisch schmerzhafter sensomotorische Reizzustand am rechten Oberschenkel
3
Hypertonie
...
Dauerzustand.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Der AW kommt im Rollstuhl zur Untersuchung, gibt jedoch an, Teilzeit noch zu arbeiten und dabei mit dem eigenen Auto zu fahren. Seit dem letzten Antrag wäre ein Spitalsaufenthalt notwendig gewesen. Die anlässlich dieses Spitalsaufenthaltes durchgeführten neurologischen Untersuchungen ergaben keine objektivierbare Ursache der behaupteten Gangleistungsminderung. Ebenfalls konnte bei der anlässlich des Aufenthaltes durchgeführten Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule keine Ursache dafür gefunden werden. Insgesamt sind daher weder das behinderungsbedingte Erfordernis des ho. verwendeten Rollstuhles, noch überhaupt eine Gesundheitsschädigung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren müsste, objektivierbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein."
4. Mit Bescheid vom 06.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Begutachtungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Sachverständigengutachten vom 05.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde aufgrund des komplexen Beschwerdebildes Fachgutachten hätte einholen müssen. Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms könne er die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen und habe die geforderten Bewegungen bei der Untersuchung nicht vorzeigen können. Der Beschwerde wurde ein Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom 02.02.2017 beigelegt.
Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen Neurologie und Orthopädie sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Vornahme der begehrten Zusatzeintragung beantragt.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 20.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.04.2018 - erstatteten Gutachten vom 30.06.2018 wurde Folgendes auszugsweise angeführt (ergänzt um die Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):
"...
STELLUNGNAHME:
ad 1) Diagnoseliste:
1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
2) Neuropathische Beschwerden rechter Oberschenkel
3) Bluthochdruck
ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Nein. Im Bereich der großen Gelenke beider unteren Extremitäten konnte keine relevante funktionelle Beeinträchtigung festgestellt werden. Angegeben werden Beschwerden bei Berührung im Bereich des rechten Oberschenkels distal im Narbenbereich bei Zustand nach Osteosynthese nach Femur Infarkt vor 8 Jahren. Es liegt jedoch weder eine objektivierbare Funktionseinschränkung der angrenzenden Gelenke vor noch konnte eine maßgebliche muskuläre Seitendifferenz festgestellt werden. Bei Zustand nach Operation ist der Umfang des rechten Oberschenkels im Seitenvergleich geringgradig verschmächtigt, der Umfang beider Unterschenkel ist jedoch seitengleich, sodass auf einen seitengleichen Gebrauch zu schließen ist. Das Stehen und Gehen sind zeitweise völlig unauffällig, unterbrochen von Zittern am ganzen Körper. Es konnte jedoch kein Hinweis für ein neurologisches Defizit festgestellt werden, dies ist durch einen neurologischen Befund (Abl. 27) belegt.
Zur Zumutbarkeit eventueller therapeutische Optionen ist Stellung zu nehmen:
Vorgelegt wird eine Medikamentenliste mit Durogesic 75 Pflaster, Seractil forte 4 mg 2 bis 4x täglich und Pantoloc.
Es liegt jedoch kein fachärztlicher Bericht über die Notwendigkeit der Einnahme von Medikamenten vor, insbesondere liegt kein aktueller Befund der Schmerzambulanz des AKH vor, welche laut Anamnese die Betreuung durchführt.
Die tatsächliche aktuelle Therapie ist anhand der Aktenlage nicht eindeutig belegt, sodass zur Frage der Zumutbarkeit eventueller therapeutischer Optionen nicht Stellung genommen werden kann. Jedenfalls ist eine hochdosierte analgetische Therapie durch festgestellte Funktionseinschränkungen und vorgelegte Befunde nicht begründbar, allenfalls sind Analgetika des WHO Stufenschema 1 als ausreichend zu erachten.
ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Nein. Es konnte weder eine maßgebliche Einschränkung der Kraft und Koordinationsfähigkeit noch der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit belegt bzw. objektiviert werden.
ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor?
Nein. Insbesondere ist im neurologischen Befund Abl. 27 kein Nachweis eines neurologischen Defizits eruierbar.
ad 5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
ad 6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor?
Nein.
ad 7) Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten SV-Gutachten vom 20. 11. 2016, Abl. 12-14:
Abl. 12-14, Sachverständigengutachten Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 20.11.2016 (außerhalb des Wohnbereiches und vor allem bei weiteren Wegstrecken sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist Personenhilfe nötig)
Das behinderungsbedingte Erfordernis einer Personenhilfe außerhalb des Wohnbereichs und vor allem bei weiteren Wegstrecken und bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und vorgelegte Dokumente nicht begründbar. Insbesondere wird auf die teilweise dargebotene völlig unauffällige Gesamtmobilität hingewiesen.
ad 8) Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde Abl. 30-31 erhobenen Einwendungen:
Der BF bringt vor, dass es ihm aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms unzumutbar sei, öff. Verkehrsmittel zu benutzen.
Ist der BF dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen?
Die Aussagen im Beschwerdevorbringen stützen sich allein auf subjektive Angaben von chronischen Schmerzen und sind weder durch entsprechende Befunde belegt noch durch entsprechende Funktionseinschränkungen objektivierbar. Hervorzuheben ist, dass im Verlaufe der Begutachtung ein wechselhaftes Bild der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten dargeboten wurde. Insbesondere wird auf die teilweise völlig unauffällige Gesamtmobilität und die seitengleiche Bemuskelung hingewiesen. Das dauerhafte Erfordernis der Verwendung eines Rollstuhls ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und vorgelegte Befunde nicht begründbar. Weder liegt ein neurologisches Defizit vor (Abl. 27), noch konnte bei der klinischen Untersuchung ein Hinweis für eine dauerhafte maßgebliche Kraftminderung objektiviert werden.
...
ad 10) Stellungnahme über die konkrete Fähigkeit des BF zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Eine erhebliche Einschränkung der Mobilität liegt nicht vor, da Entfernungen von etwa 300-400 m selbstständig, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden können, ein maßgebliches neurologisches oder orthopädisches Defizit liegt nicht vor.
Zugangsmöglichkeiten mit Ein- und Aussteigmöglichkeit, Überwinden von Niveauunterschieden beim Aus-und Einsteigen stellen kein Hindernis dar, ausreichend Kraft und Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule. Schwierigkeiten beim Stehen konnten bei der Begutachtung nicht festgestellt werden. Schwierigkeiten bei Sitzplatzsuche sind nicht nachvollziehbar, da ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit festgestellt werden konnten, kein objektivierbarer Befund über eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung. Ausreichende Stand-Gangsicherheit zum Anhalten liegt vor, annähernd seitengleiche Bemuskelung, kein Hinweis für Schwindel. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds mit hinkfreiem, etwas verlangsamtem Gehen und unauffälliger Gesamtmobilität und des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichten.
ad 11) Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten vom 5.12.2017 abweichenden Beurteilung:
Keine abweichende Beurteilung
ad 12) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2018 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Beide Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 26.04.2016 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" und "Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial".
Der Beschwerdeführer stellte am 02.10.2017 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule;
2) Neuropathische Beschwerden im rechten Oberschenkel;
3) Bluthochdruck.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.06.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Beim Beschwerdeführer bestehen trotz degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule und neuropathischer Beschwerden im rechten Oberschenkel ohne maßgebliche muskuläre Seitendifferenz und ohne relevante funktionelle Beeinträchtigung der großen Gelenke keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten. Ein neurologisches Defizit ist weder durch Befunde, noch durch die klinische Untersuchung objektivierbar. Auch die Notwendigkeit der Einnahme der angegebenen Schmerzmittel ist durch die vorgelegten Befunde und die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründbar.
Der Beschwerdeführer ist insbesondere in der Lage, eine kurze Wegstrecke entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, zurückzulegen. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollstuhls ist durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründbar, zumal der Umfang beider Unterschenkel seitengleich ist und insofern auch einen seitengleichen Gebrauch beider Beine zu schließen ist. Eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung kann bei hinkfreiem, etwas verlangsamten Gehen nicht festgestellt werden. Es besteht ausreichende Stand- und Gangsicherheit. Maßgebliche Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche oder bei der Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer sind das Ein- und Aussteigen und die Überwindung von Niveauunterschieden möglich.
Beim Beschwerdeführer bestehen weiters keine erhebliche Einschränkung der oberen Extremitäten: Es liegen symmetrische Muskelverhältnisse und eine ungestörte Sensibilität vor, die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Die Beweglichkeit und Kraft der Hände und oberen Extremitäten sind unauffällig, der Grob- und Spitzgriff können durchgeführt werden. Der Faustschluss ist komplett. Haltegriffe und Aufstiegshilfen können erreicht und benutzt werden. Der sichere und gefährdungsfreie Transport in (fahrenden) öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet.
Eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist auch unter Berücksichtigung des Bluthochdrucks nicht objektivierbar.
Es bestehen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit oder einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems.
Insgesamt spricht unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nichts gegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender - Funktionseinschränkungen gründen sich auf das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.06.2018, welches nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erging und mit dem erstellten Untersuchungsbefund übereinstimmt (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen).
Einbezogen wurden von der befassten Sachverständigen die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde. Im Gutachten vom 30.06.2018 wurde auf die Art und Schwere der Leiden des Beschwerdeführers sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Seitens der Sachverständigen wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände nachvollziehbar dargelegt, warum dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Anhand der Art und Schwere der festgestellten Gesundheitsschädigungen konnten dem Gutachten zufolge weder erhebliche Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems objektiviert werden.
Des Weiteren wurde mit Blick auf die klinische Untersuchung und die näher beschriebene Befundlage nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer trotz der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der neuropathischen Beschwerden im rechten Oberschenkel über ausreichende Beweglichkeit und Kraft in den oberen und unteren Extremitäten verfügt. Das dauerhafte Erfordernis der Verwendung eines Rollstuhls war durch die Befundlage und die objektivierbaren Funktionseinschränkungen nicht begründbar. Es liegt eine ausreichende Stand- und Gangsicherheit vor und es zeigte sich eine weitgehend unauffällige Gesamtmobilität. Wie sich auch aus dem Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom 02.02.2017 ergibt, besteht auch kein Nachweis für ein neurologisches Defizit. Auch die klinische Untersuchung zeigte keinen Hinweis für eine dauerhafte maßgebliche Kraftminderung.
Die in der Beschwerde beschriebenen Schmerzzustände konnten ohne Nachweis einer regelmäßigen fachärztlichen Behandlung eines chronischen Schmerzsyndroms nicht objektiviert werden. Insgesamt zeigten sich keine höhergradigen Schmerzzustände, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen.
Zusammenfassend vermochten die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen keine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese von der befassten Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 30.06.2018 gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso ausführlichen wie schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden.
Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung der Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs vielmehr unwidersprochen zur Kenntnis genommen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 30.06.2018. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(...)"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)"
"§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
3.3. Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:
"§ 1. ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten
-
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
..."
3.4. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) - soweit relevant - insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Die Voraussetzung des vollendeten 36. Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten 3. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung' hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe ‚erheblich' und ‚schwer' werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
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Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
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hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
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COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
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Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
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Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
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hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
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schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
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nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
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anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency),
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schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
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fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
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selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat."
3.5. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; VwGH 27.01.2015, 2012/11/0186; VwGH 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH 21.06.2017, Ra 2017/11/0040, je mwN).
Ein Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
3.6. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.
3.7. Soweit in der Beschwerde die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten bestimmter Fachrichtungen beantragt wurde, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden zur Klärung medizinischer Fachfragen zwar ärztliche Gutachten einzuholen hat. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
3.8. Wie unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.06.2018 zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilungen ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Ebenfalls wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass seine Einwendungen nicht geeignet waren, dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, zumal das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieb.
3.9. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
3.10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.10.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.10.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Dieses - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachtete Gutachten - wurde von der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung - trotz deren Beantragung - im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.5. bis II.3.7.); die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen,