TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 W168 2193588-1

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W168 2193588 -1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zl. 1160692106 / 170896761 -EAST Ost zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 01.08.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu die oben angeführten Personalien an.

Eine Abfrage im VIS - System ergab, dass der BF mittels eines litauischen Schengen Visums, gültig vom 09.01.2017 bis zum 12.04.2017 in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist ist.

Aufgrund des Vorliegens dieses Visums wurden Konsultationen mit Litauen geführt. Litauen stimmte daraufhin mit Schreiben vom 20.10.2017 gem. Art. 18 Abs. 1 b der Dublin III VO der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Litauen zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit auf Nachfrage des BVwG hinsichtlich des sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließlichen Ablaufes der Überstellungsfrist gem. Art 29 Abs. 1 Dublin III VO erstatteter Information des BFA vom 20.11.2018 wurde mitgeteilt, dass im gegenständlichen Verfahren die Überstellungsfrist aufgrund der Inhaftierung des BF abgelaufen ist und eine Überstellung des BF nach Litauen daher nicht stattfindet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Im gegenständlichen Verfahren ist die Überstellungsfrist gem. Art 29 Abs. 1 Dublin III VO abgelaufen.

2. Beweiswürdigung

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Auf gegenständliches Verfahren bezogen ist folgendes festzuhalten:

Dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes war zu entnehmen, dass die Zustimmung Litauens zur Wiederaufnahme des BF bereits mit 20.10.2017 erfolgt ist.

Eine Überstellung des BF in den zuständigen Mitgliedsstaat hat -aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung und Inhaftierung des BF - bis dato nicht stattgefunden.

Mit dem BFA konnte abgeklärt werden, dass im gegenständlichen Verfahren die Überstellungsfrist gem. Art 29 Abs. 1 Dublin III VO abgelaufen ist.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,
Zulassungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W168.2193588.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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