Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I421 2013527-2/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, StA Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 17.08.2018, Zl. 790288310, beschlossen:
A)
Die gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nicht rechtswidrig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 08.3.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, sein Vater sei Hohepriester eines Schreins gewesen, als sein Vater starb, hätte er dessen Stelle übernehmen sollen, als Christ habe er dies abgelehnt, weil diese okkulte Organisation auch Menschenopfer darbringt.
Dieser Antrag wurde in I. Instanz hinsichtlich § 3 und § 8 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF nach Nigeria ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.10.2013, wurde nach mündlicher Verhandlung und ausführlich begründet die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 05.11.2015 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.
Am 03.08.2018 hat der BF beim Bundesamt den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er gab an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Nigeria zu sein.
Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens hat der BF bei der niederschriftlichen Befragung am 03.08.2018 beim Landespolizeikommando Wien, Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, 1080 Wien, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, begründend vorgebracht, die bisherigen Asylgründe aufrecht zu erhalten, neu hinzugekommen sei, dass er vor vier Jahren homosexuell geworden sei, was in Nigeria nicht geduldet werde, darauf stehe in Nigeria die Todesstrafe.
Dem BF wurde am 08.08.2018 eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Zi. 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Am 17.08.2018 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, es werde das neue Vorbringen bezüglich Homosexualität seit vier Jahren als nicht glaubhaft angesehen, dieses werde als Ergänzung zu den Fluchtgründen des Erstverfahrens gesehen, das rechtskräftig erledigt ist, diesbezüglich liege auch kein geänderter Sachverhalt vor. Eine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, könne nicht angenommen werden.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.9.2018 wurde diese Rechtssache der Gerichtsabteilung I409 abgenommen und mit 1.10.2018 der Gerichtsabteilung I421 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Es leben keine Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich. Eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens ist folglich nicht erkennbar.
1.2. Im (Folge-)Asylantrag vom 03.08.2018 bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Asylgründe vom ersten Asylantrag noch aufrecht seien. Neu hinzugekommen sei, dass er vor vier Jahren homosexuell geworden sei, was in Nigeria nicht geduldet werde, darauf stehe in Nigeria die Todesstrafe. Homosexuell oder vielmehr der homosexuellen Gemeinschaft sei er beigetreten, weil sich seine Freundin die Bezahlung der Kursgebühr eines zweiten Deutschkurses für ihn nicht mehr leisten konnte. Dieses Vorbringen, weist keinen glaubhaften Kern auf.
1.3. Im Hinblick auf die allgemeine Lage in Nigeria ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens im Oktober 2013 in Bezug auf die geltend gemachten Fluchtgründe keine maßgebliche Änderung eingetreten.
1.4. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt des BFA.
Dass der Beschwerdeführer an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, wurde festgestellt, da der Beschwerdeführer in seinem Erstverfahren keine schweren gesundheitlichen Probleme geltend machte und auch bei der Befragung am 17.08.2018 lediglich eine Augenentzündung, die ambulant behandelt wurde, anführte.
In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen des Sachverhaltes erkennbar. Dass der Beschwerdeführer keine Lebensgemeinschaft in Österreich führt, ergibt sich aus seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 17.08.2018 (S 9f).
2.3. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend den ersten Asylantrag wurden dem diesbezüglich vorgelegten Behördenakt entnommen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zum neuerlichen Asylantrag vom 03.08.2018 und zur niederschriftlichen Einvernahme vom 17.08.2018 ergeben sich aus dem im Akt des BFA einliegenden Niederschriften:
Der Beschwerdeführer hielt im vorliegenden Folgeverfahren seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht und behauptete neu, dass eine Rückkehr nach Nigeria für ihn gefährlich sei, weil er vor vier Jahren (2014) Homosexuell geworden sei.
Das neue Vorbringen ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass er vor vier Jahren (2014) Homosexuell geworden sei, warum er diesen asylrelevanten Sachverhalt nicht früher geltend machte, vermochte der BF plausibel nicht zu erklären. Der Beschwerdeführer war auch aufgrund seiner vagen, teils inhaltsleeren und auch widersprüchlichen Angaben nicht in der Lage, eine konkrete Verfolgung gegen seine Person darzulegen und seinen Wandel in der sexuellen Orientierung zur Homosexualität glaubhaft zu machen (S 4ff Niederschrift 17.8.2018). Der Beschwerdeführer erklärte, da ihm seine damalige Freundin keinen weiteren Deutschkurs bezahlte, sei er von ihr und den Frauen im Allgemeinen so enttäuscht gewesen, dass er homosexuell geworden sei. Dieser Erklärungsversuch zur Änderung der sexuellen Orientierung, erscheint dem erkennenden Gericht unglaubwürdig, nicht plausibel und lebensfremd.
Demnach wird der Folgeantrag voraussichtlich ohne näheres Eingehen auf das neue Vorbringen zurückzuweisen sein, weil diesem ein glaubhafter Kern fehlt und es sich um keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage handelt, womit auch positive Feststellungen dazu nicht in Frage kommen.
2.4. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Nigeria ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen und ist gerade in Bezug auf "Geheimkult" und "Homosexuelle" keine Änderung zur Situation in Nigeria seit Abschluss des Vorverfahrens gegeben. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben zumal dem Fluchtvorbringen insgesamt keine Glaubwürdigkeit zukommt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.
3.2. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG:
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail
Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.08.2018 handelt es sich um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.
Aufrechte Rückkehrentscheidung
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegenständlich liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.
Res iudicata
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") verweist der VwGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, auf die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) und führt aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat.
Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.08.2018 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlich zweiten Rechtsgang anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erklärt, dass seine Fluchtgründe weiter aufrecht seien und er nicht in sein Heimatdorf in Nigeria zurückkönne, da er vor vier Jahren homosexuell geworden sei und dies in Nigeria nicht geduldet werde. Grund der Änderung seiner sexuellen Orientierung sei gewesen, dass seine Freundin ihm keinen zweiten Deutschkurs bezahlen konnte oder wollte. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt - der glaubwürdige Kern und wäre es wohl bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht worden, wenn es tatsächlich wahr wäre.
Auch die Situation in Nigeria hat sich seit dem Vorbescheid insbesondere in Bezug auf das Fluchtvorbringen nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers.
Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Verletzungen der EMRK
Im ersten Verfahrensgang hat das BFA bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des BFA wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung seiner Person geltend gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen. Auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde zu sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das BFA geladen.
3.2.3. Im Lichte des § 22 BFA-VG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen. § 22 Abs. 1 BFA-VG 2014 ist - unionsrechtskonform - so zu verstehen, dass das BVwG zwar ohne Verhandlung entscheiden kann, diese Norm aber kein "Verhandlungsverbot" statuiert, sondern dem BVwG die Möglichkeit offen lässt, erforderlichenfalls eine Verhandlung durchzuführen, zumal der EuGH in seiner Rechtsprechung betont hat, dass der nationale Gesetzgeber das Gericht nicht daran hindern darf, eine Anhörung anzuordnen, wenn es die bei der persönlichen Anhörung des Fremden im erstinstanzlichen Verfahren erlangten Informationen für unzureichend hält und deshalb eine solche Anhörung als erforderlich ansieht, um eine umfassende, sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckende ex nunc-Prüfung vorzunehmen (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, mit Hinweis auf EuGH 26.7.2017, C-348/16, Sacko). Im Gegenständlichen sind die im erstinstanzlichen Verfahren erlangten und niederschriftlich festgehaltenen Informationen ausreichend, um ohne mündliche Verhandlung die Überprüfung der Aufhebung des Abschiebeschutzes durchzuführen.
3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2019 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2013527.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019