Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L516 2209592-2/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 21.02.2019, Zahl 1025620208- 190153186, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Mag. Manuel DIETRICH, Rechtsanwalt, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.07.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 01.09.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Verwaltungsverfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Aktenseite (AS) 19; 451-565).
2. Am 17.12.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag. Die Erstbefragung nach dem AsylG fand am selben Tag statt (AS 687 ff).
3. Am 20.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt und das Verfahren zugelassen (AS 777).
4. Der Beschwerdeführer wurde vom BFA am 13.02.2019 und am 21.02.2019 einvernommen (AS 863 ff; 901 ff).
5. Das BFA hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 21.2.2019 mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers auf (AS 902 ff).
6. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsverfahrensakten der Behörde. Am 25.02.2019 langten diese bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein (OZ 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum Sachverhalt
1.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten und aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Unrechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Rechtsgrundlagen
2.1. Gemäß § 12a Abs 2 AsylG kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zum gegenständlichen Verfahren
2.2. Fallbezogen wurde durch die Aushändigung der Aufenthaltsberechtigungskarte gem § 51 AsylG am 20.12.2018 das gegenständliche Folgeverfahren zugelassen und der Beschwerdeführer erlangte das Aufenthaltsrecht gem § 13 Abs 1 AsylG (§28 AsylG; VwGH 11.05.2017, Ra 2017/21/0047). Damit wurde die davor ergangene Rückkehrentscheidung gegenstandslos und diese kann auch nicht mehr vollzogen werden (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0152). Es besteht daher gegenwärtig keine aufrechte Rückkehrentscheidung und auch kein Titel für eine Abschiebung (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 23.02.2017, Ra 2016/21/0152).
2.3. Da somit bereits die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 1 nicht erfüllt ist, ist die vom BFA mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 21.02.2019 verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig.
Zu B)
Revision
2.4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2209592.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019