Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W159 2152931-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichterüber die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z3
ASylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, damals minderjährig, der Volksgruppe der Tadischken zugehörig, ledig und moslemischen Glaubens gelangte (spätestens) am 20.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.06.2015 erfolgte die Erstbefragung durch die XXXX .
Der Beschwerdeführer gab an, dass er wegen der Sicherheitslage geflohen sei. Es habe immer wieder Anschläge auch in Pakistan gegeben, darum hätte er das Land verlassen.
Das XXXX bevollmächtigte mit Schreiben vom 13.05.2016 die Mitarbeiter der XXXX als gesetzliche Vertretung, solange der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und in die Zuständigkeit der XXXX falle.
Am 25.05.2016 übermittelte die XXXX eine Bestätigung der Deutschtrainerin vom 24.02.2016, eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vom 04.05.2016 und eine Schulbesuchsbestätigung der Neuen Mittelschule und Musikmittelschule vom 03.05.2016 der belangten Behörde. Es wurde am 04.10.2016 eine Bestätigung vorgelegt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Freizeit und Lernbetreuung, am Deutschkurs für Fortgeschrittene, aktiv und sehr interessiert teilgenommen habe.
Am 08.02.2017 erfolgt die niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren vor der belangten Behörde, an der eine Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab an aus der Provinz XXXX stamme. Er habe im Jahr 2015 seine Heimat verlassen. Auf die Frage ob er sein Heimatland schon früher einmal verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei in Pakistan geboren worden und auch dort aufgewachsen. Er habe die letzten eineinhalb Jahre in Afghanistan gelebt. Sein Vater habe
ihm diese Reise finanziert. Seine Eltern und seine Geschwister (vier Brüder und drei Schwestern) würden noch in Afghanistan leben. Vor ungefähr einer Woche habe er mit seinem Vater telefoniert.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, die Familie habe in Pakistan gelebt. Es habe dort eine radikale Gruppierung gegeben. Diese habe den Onkel des Beschwerdeführers getötet. Die Situation habe sich verschlechtert, es habe immer wieder Selbstmordattentate oder Bombenanschläge gegeben. Deshalb habe der Vater des Beschwerdeführers beschlossen, wieder nach Afghanistan zurückzukehren. Dort hätte die Familie einen Weingarten und der Vater sei von seiner Familie bei der Arbeit unterstützt worden. Die Taliban hätten auch ihren Anteil bekommen. Sie hätten vom Vater des Beschwerdeführers immer wieder Geld verlangt. Eines Tages am Abend seien die Taliban gekommen und hätten den Vater für etwa fünf Stunden mitgenommen. Die Taliban hätten dem Vater mitgeteilt, dass sie den Bruder des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer für den Jihad rekrutieren wollten. Der Vater sei sehr traurig gewesen. Er habe am nächsten Tag habe er einen Schlepper organisiert.
Der Beschwerdeführer erzählte nachgefragt der belangten Behörde, dass er im Alter von etwa 13 Jahren, etwa ein Jahr nach der Rückkehr aus Pakistan, man habe im Weingarten schon gearbeitet, von den Taliban manchmal gefragt worden sei, wie er heiße und wie der Name seines Vaters sei. Er sei nie persönlich bedroht oder verfolgt worden, sondern es sei eine Aufforderung an seinen Vater ergangen, dass er im Jihad kämpfen solle.
Er habe bei der Erstbefragung davon nichts erwähnt, weil niemand ihm erklärt habe, dass das sein Asylantrag sei.
Zu seiner Integration befragt, verwies der Beschwerdeführer auf den Besuch des Deutschkurses und, dass er sechs Monate lang eine Schule besucht habe. Er habe beim Roten Kreuz und auch bei der Kirche geholfen. Er habe keine Bestätigungen. Er habe nicht gewusst, dass er diese hier brauche.
Auf die Frage der Rechtsvertreterin, ob der Tod des Onkels mit seinem Fluchtgrund etwas zu tun habe, bzw. ob die Sache abgeschlossen gewesen sei, als die Familie Pakistan verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Onkel Schiite, so wie seine Familie gewesen sei. Die Situation der Schiiten sei in Pakistan sehr schlecht geworden. Der Onkel sei das erste Opfer in dem Krieg der Schiiten und Sunniten gewesen. Deshalb habe der Vater des Beschwerdeführers beschlossen, nach Afghanistan zurück zu gehen. Er wisse nicht wie alt er gewesen sei, als die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei, er sei Analphabet.
Mit Bescheid vom 16.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § Abs. 8 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 Asyl wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig. Es bestehe eine zweiwöchige Frist für eine freiwillige Ausreise.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer die Fluchtgründe nicht geglaubt worden seien, weil das Vorbringen nicht schlüssig und zum Teil widersprüchlich gewesen sei. Die Angaben zu den Fluchtgründen bei der Sicherheitsbehörde und der Einvernahme seien widersprüchlich. Es würde der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass eine Person die behaupte, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsland geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, welche sich im Bewusstsein eingeprägt hätten, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen könne. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer nur allgemeine Angaben gemacht und die angeblichen persönlichen Probleme mit keinem Wort erwähnt. Außerdem sei es nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, dass die Taliban über einen monatelangen Zeitraum hinweg sich jedes Mal nach der Herkunft des Beschwerdeführers und den Namen des Vaters erkundigt hätten, ohne auch nur einmal die Rekrutierungsabsichten durchblicken zu lassen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Vater und die Brüder nach wie vor völlig unbehelligt in Afghanistan leben könnten. Vielmehr würden die Taliban in einem derartigen Fall die Familie zur Rechenschaft ziehen bzw. sich rächen.
Betreffend die Rückkehr stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr glaubhaft machen habe können. Laut den Länderfeststellungen sei auch keine allgemeine Gefahr festgestellt worden. Die belangte Behörde könne somit die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht rechtfertigen. Dieser sei dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Antrag auf subsidiären Schutz sei dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde. Da die Angaben zum Fluchtgrund sich als unglaubwürdig erwiesen hätten, sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sei. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass in Afghanistan ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrschen würde. Dem Beschwerdeführer sei es möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Aus den Länderfeststellungen würde sich auch nicht ergeben, dass bei einer Rückkehr in das Heimatland, dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Asylantragstellung drohe, da weder die Staatsgewalt zusammengebrochen sei oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Es seien aus den Unterlagen der Staatendokumentation keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer entweder bei seiner Familie im Heimatort oder alleine in seinem Heimatort oder in Kabul, Herat oder in einer anderen Großstadt Afghanistans leben könnte.
Zur Rückkehrentscheidung wuede insbesonders ausgeführt, dass auch sein Bruder von einer solchen erfasst sei. Die Behörde übersehe nicht die Bemühungen zur Integration. In Abetracht der kurzen Aufenthaltsdauer sei jedoch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Es sprechen keine Umstände gegen eine Abschiebung, auch nicht für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise.
Innerhalb offener Frist erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde im vollen Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen sei die belangte Behörde nicht nachgekommen.
Die belangte Behörde habe ohne Angabe von Gründen der gesetzlichen Vertretung die Einsicht in die Akten des minderjährigen Beschwerdeführers verweigert und habe keine Kopie des polizeilichen Erstbefragungsprotokolls ausgehändigt. Worin die Gefahr der Gefährdung des Verfahrens im konkreten vorliegenden Fall des Minderjährigen bestanden habe, sei in keiner Weise erörtert worden. Auch die eingebrachte Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers sei gänzlich außer Acht gelassen worden. In diesem Fall werde auf VfGH U 1005/10 verwiesen. "Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen von Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes." (z.B. VfSlg. 15.451/1999; 15.743/2000,...)
"Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführung begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. 15.743/2000,...) Für die Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken."
Es würden jegliche Feststellungen zur Person des mj. Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seines Herkunftsortes fehlen, das vor dem Hintergrund, dass die gesetzliche Vertretung explizit auf die Thematik der Feststellung der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit Bezug nahm. Es könne die Nichtannahme der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Identität nicht ausschließlich auf die Nichtvorlage von Personenstandsdokumenten gestützt werden. ...
Hinsichtlich der Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und deren Unglaubwürdigkeit verwies die rechtliche Vertretung auf die Stellungnahme vom 16.02.2017. Es werde darauf verwiesen, dass auf den Verweis des Verbots der näheren Befragung in gegenständlichem Bescheid nicht eingegangen worden sei. Im Lichte der Judikatur des VfGH kann nicht verlangt werden die Gründe für die Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise bei der ersten Einvernahme darzulegen.
Der VwGH hielt im Erkenntnis vom 24.09.2014, 2014/19/0020 fest, dass bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens besonders auf das Alter bzw. den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers einzugehen sei bzw. es seien diese Umstände bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers widersprach den Feststellungen über die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, Kandahar.
Hinsichtlich der Fluchtalternative Kabul wurde auf das Erkenntnis des BVwG XXXX verwiesen, dem zu entnehmen sei, dass Jugendliche eben keine adäquate Arbeit erwarten könnten, aus deren Erträgen sie sich ein wirtschaftlich menschenwürdiges Dasein verschaffen könnten.
Am 08.01.2019 fand eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht (BVwG) statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin Teilnahmen. Die belangte Behörde teilt mit Schreiben vom 12.11.2018, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er nunmehr durch die XXXX und nicht mehr durch die XXXX vertreten werde. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit XXXX volljährig ist.
Der Beschwerdeführer gab an afghanischer Staatsangehöriger, aus XXXX und schiitischer Moslem zu sein. Er sei Paschtune, seine Mutter sei Dari sprechend und Tadschikin. Da die Mutter Schiitin sei, sei der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer auch Schiiten geworden. Der Beschwerdeführer erzählt nachgefragt, dass als die Großväter am Leben gewesen seien, sie Paschtu sprechend gewesen seien. Danach seien sie Dari sprechend geworden, damit meine der Beschwerdeführer Schiiten. Für den Beschwerdeführer gebe es keine Unterschiede zwischen Sunniten und Schiiten. Für ihn zähle die Menschlichkeit. In der Ortschaft hätten sie verheimlichen müssen, dass sie Schiiten seien. Es sei lebensgefährlich gewesen, dort als Schiite zu leben. Er habe auch in Afghanistan Probleme gehabt, weil er schiitischen Glaubens gewesen sei. Hätten die einfachen Menschen oder auch die Taliban erfahren, dass der Beschwerdeführer Schiite sei, hätten sie ihn nicht am Leben gelassen.
Der Beschwerdeführer gab an er sei in XXXX , in XXXX geboren worden und auch dort aufgewachsen. Er habe sich noch eineinhalb Jahre in Afghanistan, in der Provinz XXXX , aufgehalten. Dann sei er ausgereist.
Seine Eltern hätten vor 30 Jahren XXXX verlassen und in Pakistan gelebt, weil die Russen gekämpft hätten und eine Revolution ausgebrochen sei. Er sei mit seiner Familie von Pakistan nach Afghanistan übersiedelt, weil es 2013 zu einer sehr großen Explosion in XXXX gekommen sei. Bei dem Anschlag seien 200 Personen getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe damals entschieden, dass die Familie nach Afghanistan zurückkehren werde. Der Onkel mütterlicherseits sei von einer radikalen Gruppierung getötet worden, weil er Schiite gewesen sei. Es seien damals viele andere Schiiten getötet worden.
Die gesamte Familie würde sich zurzeit im Iran aufhalten. Er habe 5 Brüder und drei Schwestern. Ein Bruder würde sich in Österreich aufhalten. Er habe weder in Afghanistan noch in Pakistan eine Schule besucht, auch keine Koranschule.
Der Vater des Beschwerdeführers habe die Familie versorgt. Der Beschwerdeführer habe den Vater bei der Arbeit unterstützt. In Pakistan hätte der Vater ein Geschäft gehabt. Er habe Tee, aber auch andere Sachen, wie Kautabak verkauft. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich in Afghanistan um den Obstgarten, Granatäpfel und Äpfelbäume, der Familie gekümmert. Die Angabe der Erstbefragung, dass der Vater des Beschwerdeführer Tischler sei, sei nicht richtig. Einer seiner Brüder sei ein Tischler. Der Richter hielt dem Beschwerdeführer vor, dass er vor der belangten Behörde angegeben habe, dass der Vater einen Weingarten in Afghanistan besessen und diesen bearbeitet habe. Der Beschwerdeführer antwortete, dass die Familie auch Trauben angebaut habe, aber auch Granatäpfel und auch normale Äpfel. Es sei ein Obstgarten gewesen. Auf die Frage des Richters, was die Familie mit den Trauben gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Trauben seien mit heißem Wasser gekocht und ein Saft gewonnen worden. Sie seien auch getrocknet und als Rosinen verkauft worden. Man könne daraus auch Alkohol produzieren, dies habe die Familie aber unterlassen. Der Beschwerdeführer habe im Alter von etwa 11 Jahren begonnen seinen Vater in dem Geschäft in Pakistan zu unterstützen. Auch in Afghanistan hätte er gearbeitet. Das Leben sei in beiden Ländern schwierig gewesen. Die Familie sei gefährdet gewesen, der Onkel mütterlicherseits sei getötet worden.
Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, dass sein Bruder und er in Afghanistan Probleme gehabt hätten. Er habe keine Probleme mit der Polizei, sondern mit bewaffneten Organisationen wie den Taliban gehabt. Er hat wie bereits erzählt, mit seinem Bruder im Obstgarten gearbeitet. Zwei Männer seien gekommen und hätten Fragen gestellt. Sie hätten gefragt, wie sie heißen und wessen Söhne sie sind. Er sei damals ungefähr 14 Jahre alt gewesen. Er habe diese Fragen beantwortet. Er habe den Männern gesagt, wie sein Vater heiße. Nachdem die Männer weggegangen seien, hätten sie dem Vater davon erzählt. Der Vater des Beschwerdeführers habe sie beruhigt und gesagt, sie sollten einfach mit der Arbeit weitermachen. Am Abend desselben Tages sei die Familie beim Essen gesessen. Es habe an der Türe geklopft und der Vater des Beschwerdeführers habe diese geöffnet. Er habe der Familie mitgeteilt, sie solle weiteressen, er würde sich kurz mit den Männern unterhalten und zurückkommen. Es habe sehr lange gedauert, er sei nach drei bis vier Stunden zurückgekommen. Die Familie sei sehr besorgt gewesen. Der Vater sei bei seiner Rückkehr sehr besorgt gewesen. Er habe der Familie mitgeteilt, dass die Männer wollten, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sich am Heiligen Krieg beteiligen würden. Die Eltern des Beschwerdeführers seien in Sorge gewesen, die Mutter habe ständig geweint und der Vater habe dann die Ausreise vorbereitet. Die Mutter sei sogar drei oder vier Mal bewusstlos geworden. Am nächsten Tag in der Früh seien der Beschwerdeführer und sein Bruder geflüchtet.
Auf die Frage des Richters erzählte der Beschwerdeführer, dass die Männer, die an die Tür klopften, jene waren die die Burschen im Obstgarten angesprochen hätten. Sie hätten relativ normal gewirkt, seien traditionell gekleidet gewesen und hätten eher kürzere Bärte gehabt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sie bewaffnet gewesen seien, aber es seien Taliban gewesen. Sie hätten sich vorgestellt und einmal im Jahr die Steuern, angeblich die Armensteuer, eingetrieben. Diese Männer hätten kein zweites Mal mit dem Beschwerdeführer gesprochen und hätten ihn auch nicht irgendwie bedroht. Sie hätten nur gefragt, wie der Beschwerdeführer heiße und wer sein Vater sei. Der Beschwerdeführer habe diese Fragen beantwortet.
Nachgefragt berichtete der Beschwerdeführer, als der Vater von seiner Begegnung mit den beiden Männern zurückgekommen sei, habe er erzählt, dass die Taliban dem Beschwerdeführer und seinen Bruder eine religiöse Ausbildung zulassen kommen wollten und dass sie mit in den Heiligen Krieg ziehen sollten. Der Vater habe geantwortet, dass er ihnen regelmäßig Geld zulassen komme und, dass sie seine Kinder verschonen sollten. Der Vater habe mit regelmäßig Geld zahlen, sich auf die Armensteuer bezogen. Da die Taliban seine Antwort nicht akzeptiert hätten, hätte der Vater ihnen gesagt, dass er sich zu Haus beraten müsste. Der Vater sei bei seiner Rückkehr sehr unruhig gewesen und habe sehr schnell die Ausreise vorbereitet. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten mit den Taliban kämpfen sollen. Da der Vater ein älterer Mann sei, hätten sie ihn nicht angegriffen.
Auf die Frage des Richters "Wann und wie sind Sie ausgereist?", antwortete der Beschwerdeführer, der Vater habe die Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer könne die Zeit nicht eingrenzen, eineinhalb Jahre habe er ungefähr in Afghanistan gelebt. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder ausgereist.
Der Richter hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe bei der Erstbefragung als Ausreisegrund nur die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Pakistan angegeben und nicht von einer versuchten Rekrutierung durch die Taliban erzählt. Der Beschwerdeführer sagte, er habe nicht die Gelegenheit bekommen alles zu erzählen, als er von der radikalen Gruppe in Pakistan gesprochen habe, sei er aufgefordert worden, nicht weiter zu sprechen.
Der Beschwerdeführer gab an, keine Verwandte mehr in Pakistan zu haben, den letzten Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe er vor einem Jahr gehabt. Da hätte sich seine Familie im Iran aufgehalten. Sein Bruder habe mit der Familie gesprochen. Ihm sei erzählt worden, dass sie am Telefon geweint hätte, das sei 2017 gewesen. Der Vater sei ein Analphabet, es sei schwierig für ihn Kontakt zu seinen Söhnen aufzunehmen. Deswegen wüssten sie auch nicht, welche anderen Probleme entstanden seien und weswegen die Familie in den Iran gegangen sei. Der Bruder des Beschwerdeführers, der hier leben würde, habe geweint und gesagt, dass er nur mit dem Vater gesprochen habe und die Mutter aus lauter Sorge erkrankt sei. Der Vater habe auf den Vorwurf des Bruders geantwortet, dass er nicht wolle, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sich Sorgen würden, es sei sehr schwer für ihn eine Nummer zu wählen. Seit dreieinhalb Jahren wisse der Beschwerdeführer persönlich nichts über seine Familie.
Seit einem Jahr würden sein Bruder und er in einer Wohnung für Familien wohnen. Es sei ein Heim für Asylwerber. Es bestünde eine besondere Abhängigkeit zwischen ihm und seinem Bruder. Er sei glücklich, dass er ihn habe. Sein Bruder habe bei dem Telefongespräch mit dem Vater auch gesagt, dass sie gegenseitig auf sich aufpassen würden. Sie würden auch gemeinsam kochen.
Der Beschwerdeführer gab an, er besuche einen Deutschkurs und versuche sich weiterzubilden. Um 12 Uhr hätte der Unterricht geendet, dann würde er das Essen vorbereiten und danach spiele er Fußball. Er würde seine Hausaufgaben machen und in der Kirche aushelfen. Er putze, wische und räume in der Kirche auf. So hätte er die Gelegenheit Deutsch zu sprechen und die Sprache zu erlernen. Auf seine Nachfrage habe die XXXX dem Beschwerdeführer auch einen Kurs vermittelt um seine Sprache zu verbessern. Im Jänner werde er die A2 Prüfung ablegen. Er sei nach der Einreise eine Zeit lang in der Schule gewesen, dann nicht mehr. Er habe nicht vor zum Christentum überzutreten, es sei für ihn nicht die Religion entscheidend, sondern die Menschlichkeit. Er wolle Boxer werden, dafür würde er einen positiven Bescheid benötigen.
Er hätte auch gute österreichische Freund, die leider heute arbeiten hätten müssen. Er sei mit einer Frau befreundet, die XXXX heiße. Wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren würde, wäre er verloren, denn er hätte dort niemanden. Er hätte große Angst vor den Taliban, vor allem wegen seiner Religion. Sie würden den Beschwerdeführer nicht am Leben lassen und wenn er leben dürfte, würden sie ihn zwingen, andere unschuldige Menschen zu töten. Er wisse nicht, weswegen seine Familie in den Iran übersiedelt sei. Wenn es in Afghanistan keine Probleme gegeben hätte, hätte seine Familie das Land nicht verlassen.
Der Richter hielt dem Beschwerdeführer vor, er sei volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er habe Berufserfahrung und eine gewisse Schulausbildung und könne sich in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen. Der Beschwerdeführer antwortete, dass die Taliban ihn nicht akzeptieren würden, so wie er sei. Er hätte niemanden, der in Afghanistan Schutz geben würde. Seine Familie, sei nicht ohne Grund in den Iran übersiedelt. Er habe sich außerhalb von Kandahar nirgends in Afghanistan aufgehalten.
Die Rechtsvertreterin bezog sich in der Stellungnahme auf das Fluchtvorbringen und gab an, dass der Beschwerdeführer unter die in den UNHCR-Richtlinien genannten Risikogruppen falle:
"Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext von Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung"..
....
"Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätzem Normen und Werte gemäß der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen....
http.//www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/AFG_042016.pdf;
Zugriff am 12.01.2018.
Ergänzend wird ausgeführt, dass das aktuelle Länderinfoblatt zu Afghanistan bestätige, dass die Taliban in ganz Afghanistan wieder an Einfluss und Schlagkraft hinzugewonnen hätten. Die aktuellen Länderinfo der Staatendoku würden aufzeigen, dass "Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, die Milizen, Warlord oder
kriminelle Banden ... nicht auszuschließen [sind]. Konkrete Fälle
kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutieren oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit". Der eingebrachte Bericht des BVwG von Landinfo zu den Rekrutierungsstrategien der Taliban würde das Vorbringen des BF bestätigen.
Die Rechtsvertreterin bezog sich auch auf die Judikatur des BVwG(W193 2162103-1 vom 03.12.2018; W265 2177571-1 vom 09.052018;
W152 2108409 vom 25.10.2017; W 121 2123314-1 vom 15.05.2017; W231 2136098-1 vom 28.04.2017). Ergänzend bezog sie sich auf die Judikatur des VwGH: Erkenntnis vom 19.09.1996, 95/19/0077;
Erkenntnis vom 31.01.2002, 99/20/0531; Erkenntnis vom 22.07.2004, 2001/2070003; Erkenntnis vom 26.09.2007, 2006/19/0387.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, zur Volksgruppe und Religion können keine ausreichend gesicherten Feststellungen getroffen werden. Im dem Verfahren wurde durchgehend der XXXX als Geburtsdatum angeführt und wurde diesem Geburtsdatum nicht widersprochen. Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und aufgewachsen. Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern, 6 Brüder und 3 Schwestern) sind nach schweren Anschlägen in XXXX im Jahre 2013 in das Dorf XXXX , dies liegt im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX übersiedelt, nachdem die Eltern aus dieser Provinz stammen. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen umseitigen Angaben zufolge weder in Afghanistan noch in Pakistan eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat seinem Vater, der in Pakistan ein Geschäft für Tee, Kautabak und andere Waren hatte, geholfen. Ebenso in Afghanistan, wo sein Vater Obstbau betrieb. Er spricht jedenfalls Dari.
Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen in Afghanistan. Er wurde auch durch bewaffnete Gruppen weder verletzt, noch bedroht, noch entführt. Im Übrigen erscheinen die Fluchtgründe nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2015 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , Afghanistan verlassen und gelangte spätestens am 20.06.2015 nach Österreich, wo er - ebenso wie sein älterer Bruder - einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben jetzt angeblich im Iran. Der Beschwerdeführer ist gesund, besucht in Österreich Deutschkurse und hat ein Deutschdiplom A1 vorgelegt. Er hat in Österreich keinen Pflichtschulabschluss absolviert und besucht auch keine Lehre oder höhere Schule. Er hilft in einer Kirche, hat aber nicht vor, zum Christentum überzutreten und hat auch schon in der Unterkunft geputzt, sonst jedoch nicht in Österreich gearbeitet. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde ebenso wie seines Bruders vom BFA negativ sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiärem Schutz entschieden, eine Rückkehrentscheidung verfügt und die Abschiebung wurde für zulässig erklärt. Das Verfahren seines Bruders ist im Beschwerdestadium. Mit seinem Bruder XXXX lebt er in einem gemeinsamen Raum für Asylwerber. Der Beschwerdeführer ist aber in der Lage, den Alltag auch ohne seinen Bruder zu bewältigen. Familienleben in Österreich führt er nicht, er ist unbescholten.
Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM
. Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP
, fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).
Quellen:
CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',
https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html.
Zugriff
31.1.2019
DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende,
https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende.
Zugriff 31.1.2019FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-manwho-lost-afghanistan-envoy-taliban/. Zugriff 31.1.2019
IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan. fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",
https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-
italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/. Zugriff 31.1.2019
Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo,
https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo.
Zugriff 31.1.2019
NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework. Envoy Says.
https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html. Zugriff 31.1.2019
Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban.
https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban.
Zugriff
31.1.2019
WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban.
https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-forafghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-
824486280311 story.html?noredirect=on&utm term=.b049b43b3c79. Zugriff 31.1.2019
Kommentar:
Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert.
KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am
zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).
Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).
Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).
Quellen:
AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces,
https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logar-kills-security-forces-
190120093626695.html. Zugriff 22.1.2019
IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime,
https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan autobomba morti talebani-4246561.html,
Zugriff 22.1.2019
NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-talibanattack-intelligence-wardak.html. Zugriff 22.1.2019
Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in
Kabul.https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN1P909T. Zugriff 22.1.2019
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul CarBomb Attack, https://www.rferl.org/a/huge-blast-rocks-foreign-compound-in-kabul/29709334.html. Zugriff 22.1.2019
TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base, https://www.theguardian.com/world/2019/jan/21/taliban-kill-more-than-100-in-attack-onafghan-military-base, Zugriff 22.1.2019
TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban Claims truck bomb and warns of more to follow, https://www.thenational.ae/world/mena/kabul-attack-taliban-claims-truck-bomb-and-warns-
of-more-to-follow-1.813516. Zugriff 22.1.2019 Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant, https://www.tolonews.com/afghanistan/us-taliban-hold-talks-qatar-peace-still-distant.
Zugriff
22.1.2019
KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabu l
Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).
Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der
Präsidentschaftswahl
Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).
Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den
verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt
(WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20:
official, https://
www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-
181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019
AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens,
https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-
gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019
IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018
NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html. Zugriff 8.1.2019
ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019
Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-
to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR. Zugriff 8.1.2018
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election, https://www.rfer!.org/a/afghan-commission-invalidates-allkabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html. Zugriff 17.12.2018
TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos,
https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018
Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaosnach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018
Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations,
https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling-
stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019
Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43,
https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43. Zugriff 8.1.2019
Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method,
https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-
new-method, Zugriff 17.12.2018
Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes,
https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision
%C2%A0%C2%A0review-kabul-votes. Zugriff 17.12.2018
WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July,
https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed-
until-julv/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a storv.html?
noredirect=on&utm term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019
ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul,
https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-340827.
Zugriff 8.1.2018
KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE
. Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).
Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA
. Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok
. Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV
. Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).
1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/
afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison?
fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BvgjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ.
Zugriff
22.11.2018
AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack. https:// www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack-
181121162807917.html. Zugriff 22.11.2018
AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security,
https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul-
181112094659291 .html. Zugriff 22.11.2018
ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan:
67 morti in 24 ore, http://
www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182-
a798-34b9ace3ae65.html. Zugriff 22.11.2018
Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison.
https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison.
Zugriff
22.11.2018
DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul.
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlag-
attentat-ulema-rat-versammlung-tote. Zugriff 22.11.2018
DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo.
https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-taliban-
regierungstruppen-ghasni. Zugriff 12.11.2018
IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan. attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi.
https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistanattacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/.
Zugriff
22.11.2018
KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence.
https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabulover-recent-wave-of-violence-02722/?
fbclid=IwAR2cNvRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT 4vCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g. Zugriff
22.11.2018
LE - L'Express (21.11.2018): Attentat a Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue. raconte un blesse. https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-lalecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html.
Zugriff
22.11.2018
NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering.
https://www.nvtimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html.
Zugriff
22.11.2018
Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead.
https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6- people-dead. Zugriff 22.11.2018
SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43. wounds 83.
https://www.stripes.com/news/suicide-bomb-attack-in-kabul-kills-at-least-43-wounds-83-1.557397.
Zugriff 22.11.2018
TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack.
https://www.thenational.ae/world/asia/kabul-reels-in-grief-after-wedding-hall-attack-1.794365.
Zugriff 22.11.2018
Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion,
https://www.tolonews.com/afghanistan/40-killed-80-wounded-kabul-wedding-hall-blast.
Zugriff
22.11.2018
Tolonews (12.11.2018): Mol Confirms 6 Death In Kabul Explosion.
https://www.tolonews.com/afghanistan/casualties-feared-explosion-rocks-kabul. Zugriff 22.11.2018
TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul.
https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-135.html. Zugriff 22.11.2018
KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:
Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).
Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).