Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
L510 1255190-2/20Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl: XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrenshergang
1. Mit im Spruch angeführten Bescheid erließ das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen die beschwerdeführende Partei (bP), XXXX, gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.). Gem. § 70 Abs. 3 FPG erteilte es keinen Durchsetzungsaufschub. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gem. § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt III.).
2. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
3. Am 05.10.2018 langte der Verfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein.
4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2018, GZ: L510 1255190-2/3E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Aufenthaltsverbotes in Spruchpunkt I. auf 2 Jahre herabgesetzt wird.
5. Mit Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2019, Zl. Ra 2018/21/0234-6, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG aufgehoben.
Der VwGH führte aus, dass es der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung bedürfe, da ansonsten u. a. auch die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG nicht nachvollziehbar sei.
6. Das Verfahren ist nunmehr wieder beim BVwG anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Mit Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2019, Zl. Ra 2018/21/0234-6, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG aufgehoben.
Der VwGH führte u. a. aus, dass es der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung bedarf.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
2. Im vorliegenden Fall war aufgrund der Entscheidung des VwGH die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da insbesondere nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine unmittelbare Durchsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Rechtssache der bP die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der bP mit sich bringen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L510.1255190.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019