Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I406 2115559-2/5E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019, Zl. IFA XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Asylwerber stellte am 23.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen sowohl in der Ersteinvernahme als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.06.2015 mit Verfolgung wegen seiner Homosexualität.
Mit Bescheid vom 18.09.2015, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Asylwerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht erhobene Beschwerde vom 04.10.2015 und wurde das Vorliegen eines rechtswidrigen Bescheides moniert.
Die gegen den Bescheid vom 04.10.2015 erhobene Beschwerde wurde mit mündlichem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2018, schriftlich ausgefertigt am 30.11.2018, Zahl: I411 2115559-1/9E als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
Der Asylwerber stellte am 29.01.2019 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei seiner Erstbefragung am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Fluchtgrund sei seine Homosexualität, zudem setze er sich für die Befreiung der "Piaffra-Minderheiten" in Nigeria ein.
Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2019 erklärte der Asylwerber im Wesentlichen erneut, Fluchtgrund sei seine Homosexualität sowie dass er sich für die Freiheit Biaffras einsetze; dafür habe er vor der nigerianischen Botschaft demonstriert, sei daher bekannt und befürchte Verfolgung im Herkunftsstaat.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 19.02.2019, IFA 1XXXX hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG auf.
Am 22.02.2019 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Aufhebung des faktischen
Abschiebeschutzes:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person:
Die Identität des Asylwerbers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.
Der Asylwerber ist nigerianischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft, gehört der Volksgruppen Igbo an, ist christlich, ledig und unbescholten. Der Asylwerber leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Der Asylwerber ist arbeitsfähig, verfügt mit seiner Schwester, mit der er regelmäßig Kontakt hat, über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, in Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte und ist eine relevante Integration nicht gegeben.
1.2. Zu den Fluchtmotiven:
Der Erstantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 23.01.2015, den dieser ausschließlich mit Homosexualität begründete, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015, Zahl: XXXX, und in weiterer Folge mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2018, schriftlich ausgefertigt am 30.11.2018, Zahl: I411 2115559-1/9E rechtskräftig negativ entschieden.
Der Asylwerber stellte am 29.01.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er in der Erstbefragung seine Homosexualität angab, darüber hinaus, verfolgt zu werden, da er sich für die Freiheit Biaffras einsetze, und in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein im wesentlichen gleichlautendes Vorbringen erstattete, darüber hinaus, er befürchte Verfolgung im Herkunftsstaat, da er der nigerianischen Botschaft aufgrund seines Einsatzes für die Freiheit Biaffras bekannt sei.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Wie aus den zutreffenden und umfangreichen, von der belangten Behörde getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, die ebenfalls dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen, hervorgeht, liegt für den Asylwerber bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Asylwerber als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten. Ebenso wird der Asylwerber im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Asylwerbers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Asylwerber einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Nigeria mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Folgeantrag sowie in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die diesen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat entgegenstünden.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Asylwerbers vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in den zu überprüfenden Bescheid.
2.1. Zur Person:
Die Feststellungen zu Identität, Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Religionszugehörigkeit, Gesundheitszustand, Erwerbsfähigkeit, Familienstand, zu familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und im Herkunftsstaat gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes.
Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Asylwerbers leitet sich aus dem Strafregister der Republik Österreich ab.
2.2. Zu den Fluchtmotiven:
Im Rahmen des Verfahrens nach dem Folgeantrag haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Erstbefragung sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei seiner Einvernahme den Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben, die Feststellungen zu den Fluchtmotiven des Asylwerbers gründen sich auf seine dabei im wesentlichen gleichlautend getätigten, diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Der Beschwerdeführer hätte bereits während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund seines ersten Asylantrages Gelegenheit gehabt, vorzubringen, wegen seines Einsatzes für die Freiheit Biaffras in Nigeria verfolgt zu werden, ebenso hätte er Gelegenheit gehabt, dieses Vorbringen im Verlaufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesonders in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, vorzubringen. Da der Beschwerdeführer dies jedoch unterließ, ist dieses Vorbringen - abgesehen davon, dass es von der Rechtskraft des ersten Verfahrens umfasst ist und somit keinen neuen Sachverhalt darstellt - vollkommen unglaubhaft, würde ein Asylwerber doch eine tatsächliche Verfolgungsgefahr bei erster Gelegenheit vorbringen und damit nicht beinahe vier Jahre zuwarten, damit eine negative erstinstanzliche Entscheidung in Kauf nehmen, darüberhinaus diese Gefahr nicht einmal in der Beschwerde oder im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesonders in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, erwähnen sondern diese erst im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens vorbringen. Daraus ergibt sich, dass auch das auf dem Vorbringen betreffend den Einsatz für die Freiheit Biaffras fußende weitere Vorbringen, bei der nigerianischen Botschaft deswegen bekannt zu sein, gänzlich unglaubhaft ist.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers wurden dem "Länderinformationsblatt" zum Herkunftsstaat entnommen, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das BFA-Verfahrensgesetz sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ...
Entscheidungen
§ 22. ...
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
...".
2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.2.2. Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylwerber einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat.
Es liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben:
1.1. So besteht gegen den Asylwerber in Gestalt des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2019, schriftlich ausgefertigt am 30.11.2018, eine im Beschwerdewege erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.
1.2. Zugleich wurde mit dem eben erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Erstantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz im Beschwerdewege als unbegründet abgewiesen.
Dem Asylwerber droht diesem Erkenntnis zufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.
Dem Vorbringen des Asylwerbers, er habe sich im Herkunftsstaat für die Freiheit Biaffras eingesetzt, ist entgegenzuhalten, dass dieser Sachverhalt auch bei Zutreffen schon während des Erstverfahrens vorgelegen hätte und diesem daher schon die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2018 entgegensteht, sein darüberhinausgehendes Vorbringen, er sei der nigerianischen Botschaft wegen seines Einsatzes für die Freiheit Biaffras bekannt, ist, wie oben ausgeführt, vollkommen unglaubhaft und mangelt es diesem daher an einem glaubhaften Kern.
Daher ist im Ergebnis festzuhalten, dass im Vergleich mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2018 ein neuer Sachverhalt nicht vorliegt und der Asylwerber somit auch in seinem zweiten Asylverfahren eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat.
Daher sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben.
Auch dafür, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Asylwerber grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Asylwerber seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Asylwerber ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Ebenso führt der Asylwerber aktuell in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf, daher liegt auch insofern ein neuer Sachverhalt nicht vor.
Daher wird auch der gegenständliche Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I406.2115559.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019