Entscheidungsdatum
28.02.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L525 1427562-3/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.2.2019, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Johannes Zöchling, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 30.5.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 1.6.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er werde in seiner Heimat vom pakistanischen Militär verfolgt. Sein Bruder sei im Jahr 2011 durch Militärangehörige getötet worden. Drei Monate vor seiner Ausreise sei er von Militärangehörigen verschleppt worden und sei er zwei Tage in deren Gewalt gewesen. Während seiner Anhaltung sei er von den Militärangehörigen geschlagen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er zu einer Rebellengruppe namens "BLA" gehöre und sei er immer wieder aufgefordert worden dem Militär Hinweise zu dieser Gruppe zu geben. Er sei aber unschuldig. Da sei Bruder vom Militär getötet worden sei, habe er Angst auch getötet zu werden. Aus diesen Gründen habe er Pakistan verlassen.
Mit Bescheid vom 12.6.2012 wies das damals zuständige Bundesasylamt nach vorhergehender niederschriftlicher Einvernahme den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG ab. Gemäß § 8 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht der Status des subsidiäre Schutzberechtigten gewährt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.5.2013, Zl. E3 427.562-1/2012-4E wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Das Bundesasylamt führte das Verfahren weiter.
Mit Bescheid des mittlerweile zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.2.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG nicht zuerkannt und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.
Der Beschwerdeführer erhob abermals Beschwerde, welche mit hg Erkenntnis vom 21.5.2014, Zl. L509 1427562-2/3E als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 26.5.2014 an seinen damaligen Rechtsvertreter.
Der Beschwerdeführer verblieb daraufhin weiterhin illegal im Bundesgebiet.
Bereits am 23.9.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag und wurde er am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen aus, seine Fluchtgründe seien nach wie vor wollinhaltlich aufrecht und er wolle, dass dies nochmals berücksichtigt werde. Er habe keine neuen Gründe, wenn sich die Lage irgendwann bessere, dann werde er freiwillig zurückkehren. Er habe Angst, dass er vom Militär umgebracht werde, weil auch sein Bruder schon umgebracht worden sei. Er habe nicht gewusst, dass sein Asylverfahren negativ entschieden worden wäre, sein Rechtsanwalt habe sich um nichts gekümmert.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.11.2014 niederschriftlich einvernommen. Neben der Schilderung seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer auch an, er habe ein gesundheitliches Problem. Er sei bereits einmal operiert worden. Am 20.11.2014 müsse er wieder zum Arzt. Er sei im November 2013 operiert worden und sei ihm ein Stück aus seiner Rippe herausgeschnitten worden sei und im Kiefer implantiert worden sei.
Nach mehreren erfolglosen Landungsversuchen wurde der Beschwerdeführer am 26.4.2017 abermals niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer verwies weiterhin darauf, dass er von der pakistanischen Armee verfolgt werde, er fürchte um sein Leben.
Mit Bescheid vom 9.8.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht.
Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht feststellbar sei. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.2.2019 durch Kräfte der LPD Wien im Zuge einer Personenkontrolle überprüft und wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 16.2.2019 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen und stellte im Zuge der Einvernahme seinen nunmehr dritten Asylantrag. Der Beschwerdeführer wurde am 17.2.2019 abermals einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Verfahrensanordnung gemäß §§ 29 Abs. 3 und 15a AsylG ausgehändigt.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.2.2018 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte sich einer Rechtsberatung unterzogen.
Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 21.2.2019 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Pakistan stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich, er sei nicht selbsterhaltungsfähig und sei er nicht integriert und sei er gesund. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und habe sich die Lage im Herkunftsland nicht relevant geändert, weshalb die Gefahr einer Verletzung von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.
Die Verwaltungsakten langten am 27.2.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L 525 ein, wovon das BFA am gleichen Tag verständigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.5.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung an, er werde von der pakistanischen Armee verdächtigt, einer Terrorgruppe anzugehören. Der Beschwerdeführer reiste nach rechtskräftiger Beendigung seines ersten Asylverfahrens nicht nach Pakistan zurück.
Der Beschwerdeführer stellte am 23.9.2014 seinen zweiten Asylantrag und brachte vor, seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 9.8.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Der Beschwerdeführer reiste wiederum nicht nach Pakistan aus. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.2.2019 durch Kräfte der LPD Wien im Zuge einer Personenkontrolle überprüft und wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 16.2.2019 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe im Juni 2017 Österreich nach Italien verlassen. Er sei erst vor drei Tagen zurückgekehrt. Er habe keinen legalen Aufenthaltsstatus in Italien. Er habe Familienmitglieder in Österreich, sein Vater sei hier aufhältig, wann dieser geboren sei, wisse er nicht, auch nicht, wo er genau lebe. Befragt, warum er nach Italien gegangen sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine Nasenoperation gehabt, die Behandlung sei in Italien besser als in Österreich. Sein Vater sei gerade in Pakistan, wenn er zurückkomme, dann könne es sein, dass der Beschwerdeführer bei ihm wohnen könne. Er sei gesund. Er wolle einen Asylantrag stellen, da er hierbleiben wolle. Befragt, ob sich was an den Asylgründen seit seiner letzten Antragstellung geändert habe, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.2.2019 zu seinem mittlerweile dritten Asylantrag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei seinen bisherigen Verfahren nicht die Wahrheit gesagt, in Wahrheit habe er nämlich Geld von jemanden genommen, für eine Operation. Er habe das Geld nicht zurückzahlen können und würden sich die Schulden jedes Jahr erhöhen. Er habe sich das Geld im Jahr 2010 ausgeborgt. Er sei dann von einem Aslam, von dem er sich das Geld ausgeborgt habe, entführt und geschlagen worden. Nach zwei Tagen sei er dann freigelassen worden und habe Aslam ihm gesagt, dass er eine Woche Zeit habe das Geld zu besorgen. Er habe es nicht zurückgezahlt und sei auf der Flucht gewesen. Aslam habe ihn aber über dessen Kontakte ausfindig machen können und sei er wieder geschlagen und gefoltert worden. Er sei dann zwei Wochen von ihm festgehalten worden. Dann sei er wieder freigelassen worden, habe eine letzte Frist von einem Monat bekommen um das Geld zurückzuzahlen und habe er dann mit einem Cousin namens Imran gesprochen und habe seine Ausreise organisiert. Er fürchte, dass ihn der Geldverleiher sicherlich umbringe.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.2.2019 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich eine Million Rupien von einem reichen Mann für eine Schönheitsoperation ausgeborgt. Es sei mit dem Gläubiger vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer nach einem Jahr den gesamten Betrag zurückzahlen müsse, wenn er den Betrag nicht auf einmal zahle, müsse er 20.000 Rupien Zinsen jährlich zahlen. Er habe weder den Betrag noch das Geld für die Zinsen gehabt. Der reiche Mann habe ihn mitgenommen, eingesperrt, geschlagen und habe gesagt, der Beschwerdeführer habe eine Woche Zeit, das Geld zu bezahlen. Wenn er nicht zahle, würde er den Beschwerdeführer umbringen. Er habe das Geld nicht und habe daher flüchten müssen. Der Beschwerdeführer habe sich dann in Faisal Abad versteckt. Er sei dort aber gefunden worden und habe sei er wieder mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe den reichen Mann dann gebeten, ihm etwas Zeit zu geben. Der Gläubiger habe zum Beschwerdeführer gesagt, er habe zwei Wochen Zeit. Es sei seine letzte Chance. Er habe versucht, das Geld von Freunden auszuborgen, aber hätte es nicht geschafft. Sein Cousin habe zum Beschwerdeführer dann gesagt, er könne ihm das Geld nicht geben, aber er könne die Ausreise organisieren, um sein Leben zu retten. Es gäbe in Pakistan ein Schriftstück. Befragt, warum er im gegenständlichen Verfahren Gründe vorbringe, die bereits vor der Erstantragstellung bestanden hätten, führte der Beschwerdeführer aus, der Schlepper habe gesagt, er solle nicht die Wahrheit sagen, er habe Angst gehabt, abgeschoben zu werden. Befragt, warum er in den beiden anderen Asylverfahren immer gesagt habe, dass sein Vater in Pakistan sei, führte der Beschwerdeführer aus, der Schlepper habe ihm gesagt, er dürfe sagen, dass der Vater in Österreich lebe. Er habe seinen Vater in Wien auch zu Hause besucht. Sonst lebe er mit keiner Person in einer Lebensgemeinschaft. Er habe in Österreich einen Deutschkurs auf A2 Niveau besucht. Er habe ein Jahr gearbeitet und habe ca. € 400,- im Monat verdient. Sein Vater würde ihn unterstützen. Er sei in keinem Verein aktiv. Er könne nicht nach Pakistan zurück, da er Zeit brauche, das Geld zu verdienen. Die Länderfeststellungen brauche er nicht und wolle sie auch nicht übersetzt haben.
Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 21.2.2018 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Pakistan stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung wie zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei gegeben. Die allgemeine Lage und die persönlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft im PAZ Wien.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt zum bisherigen Verfahren und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakten der belangten Behörde. Einwände, dass die Verwaltungsakten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben und sind auch keine Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten erkennbar. Dass die allgemeine Lage in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden und denen er nicht entgegengetreten ist. Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen sei, wurde nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
§ 12a Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 84/2017 lautet:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22 BFA-VG).
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 9.8.2017 getroffene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht, zumal der Beschwerdeführer der Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht nachkam.
Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten und des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf Gründe, die bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung - wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte - bestanden. Der belangten Behörde ist im Zuge einer Grobprüfung nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die nunmehr behaupteten Gründe des Beschwerdeführers bereits von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens, welches mit hg Erkenntnis vom 21.5.2014, L509 1427565-2/3E abgeschlossen wurde, mitumfasst ist, zumal der Beschwerdeführer selbst vor der belangten Behörde vorbrachte, der Schlepper habe ihm geraten zu lügen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits im ersten Verfahren fest, dass eine generelle Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit seitens des pakistanischen Sicherheitsapparates in solchen Verfahren nicht erkennbar ist und trat der Beschwerdeführer dieser Einschätzung auch im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert entgegen. Ein neues Tatsachenvorbringen, das einen wesentlich geänderten Sachverhalt begründen würde, wurde auch mit der angeblichen Bedrohung durch einen - nicht näher bezeichneten - Gläubiger nicht erstattet, zumal aufgrund der nunmehr zugrunde gelegten Länderberichte nicht davon ausgegangen werden, dass der pakistanische Staat generell schutzunfähig und schutzunwillig sei. Das nunmehr "neu" erstattete Vorbringen erweist sich im Sinne einer Grobprüfung als von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 21.5.2014 mitumfasst. Ebenso ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Beschwerdeführer vorhält, er hätte keinerlei Beweismittel vorlegen können. Ein Vorbringen, das vor diesem Hintergrund nunmehr zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren - nämlich glaubhafteren - Einschätzung führen würde, wurde nicht erstattet, weshalb der Beurteilung des BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht entgegengetreten werden kann. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch keine (weiteren) neuen Gründe vor bzw. wurde auch nicht behauptet, dass sich sein Privat- und Familienleben oder die allgemeine Lage in Pakistan wesentlich geändert hätte. Eine Änderung der Lage in Pakistan, die notorisch bekannt sein müsste, ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat.
3.2 Verletzung der EMRK:
Bereits vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.
Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.
Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr über ein - im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - schützenswertes Familien- oder Privatleben, verfügt, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde.
Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet und bereits durch die pakistanische Botschaft identifiziert wurde.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 21.2.2019 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L525.1427562.3.00Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019