TE Bvwg Beschluss 2019/3/6 W122 2197555-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W122 2197555-1/11Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2018, Zl. 1097335701-151903036, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2019:

A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das mündlich verkündete

Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2019, W122 2197555-1/9Z, dahingehend berichtigt, dass das im Spruch fälschlicher Weise angeführte Datum der mündlichen Verhandlung statt "26.02.2019" richtig "27.02.2019" zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem vom zuständigen Richter am 27.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis, GZ. W122 2197555-1/9Z, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2018, Zl. 1097335701-151903036, abgewiesen.

Aufgrund eines Versehens wurde in der Niederschrift des Verhandlungsprotokolls im Spruch des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein falsches Verhandlungsdatum angegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

2. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage kann gesagt werden, dass das Versehen klar erkennbar ist; aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Verhandlung am 27.02.2019 stattgefunden hat.

Die Verhandlungsniederschrift des Bundesverwaltungsgerichtes W122 2197555-1/9Z, war daher entsprechend zu berichtigen.

3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2197555.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten