Entscheidungsdatum
12.03.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I422 2167078-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 07.03.2019, Zl. IFA 1075497105, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Nigeria, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 28.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund nannte er seine Homosexualität und befürchte er deshalb in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zl. IFA: 1075497105 Verfahren: 150754768 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt IV.) und erkannte es einer Beschwerde gegen seine Entscheidung erkannte die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.12.2017, Zl I417 2167078/9E, als unbegründet ab und erwuchs dieses in Rechtskraft.
2. Infolge von Straffälligkeit des Beschwerdeführers verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über ihn mit Bescheid vom 08.06.2018, Zl. 1187240509-180347625, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, das am 07.07.2018 in Rechtskraft erwuchs.
3. Der Beschwerdeführer reiste am 21.12.2018 in die Schweiz ein. Nach seinem dortigen Aufgriff durch die Schweizer Behörden wurde er am 28.02.2019 nach Österreich überstellt.
4. Am 18.02.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er zusammengefasst angab, dass er keine neuen Asylgründe habe und er auch nicht wisse, ob die alten Gründe noch aufrecht seien. Er habe gültige Aufenthaltspapiere für Italien und wolle dorthin zurück. Weiters habe er in Italien eine Lebensabschnittspartnerin die von ihm schwanger sei.
5. Mit bekämpftem Bescheid vom 07.03.2019, Zl. IFA 1075497105 VZ 190170757 hob die belangte Behörde gemäß § 12 AsylG den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG auf. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der erstmalig am 28.06.2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen worden und das Rechtsmittel dagegen erfolglos geblieben seien. In der Zwischenzeit wurde über den Beschwerdeführer aufgrund dessen Straffälligkeit ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Im nunmehrigen Verfahren bringe der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vor, der zu einer geänderten Sachentscheidung führen würde. Seinem Vorbringen, wonach er eine schwangere Lebensgefährtin in Italien habe, schenkte die belangte Behörde keinen Glauben und liege auch kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf sein Privat- und Familienleben oder eine verfahrenswesentliche Integration vor. Auch habe die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat keine entscheidungswesentliche Änderung erfahren, die seiner Rückkehr dorthin entgegenstehen würde. Der nunmehrige Antrag sei als ultima ratio für einen weiteren Verbleib in Österreich zu verstehen. Eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache sei aber nicht zulässig. Es liege eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor. Die nunmehr vorgetragenen Gründe würden zu keiner anderen Beurteilung führen.
6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig von Amts wegen eingebrachte Beschwerde vom 07.03.2019.
7. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 07.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.03.2019, die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt und Vorakt zur Behandlung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
1.2 Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er weist eine sechsjährige Schulbildung auf. Danach bestritt der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch die Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels.
1.3 In Österreich halten sich keine Verwandte des Beschwerdeführers auf und verfügt er über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Italien. Er spricht nicht Deutsch und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht auf.
1.4 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.05.2018, Zahl XXXX, wegen der Begehung des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften im Bereich einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich im Bereich der U6 Station Jägerstraße, nach § 27 Abs 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von Freiheitsstrafe acht Monaten verurteilt, von sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mildernd berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers, sein Geständnis und den Umstand, dass es zum Teil beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wirkte die Begehung mehrerer Vergehen.
1.5 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zl. IFA: 1075497105 Verfahren: 150754768 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des international Schutzberechtigten mangels Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.12.2017, Zl I417 2167078/9E, als unbegründet ab und erwuchs dies Entscheidung in Rechtskraft.
1.6 Mit Bescheid vom 08.06.2018, Zl. 1187240509-180347625, verhängte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, das am 07.07.2018 in Rechtskraft erwuchs.
1.7 Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2018 mit einem Direktflug von Wien nach Lagos abgeschoben.
1.8 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien.
1.9 Am 18.02.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Neue Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
1.10 Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer dort keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Beschwerdeführer nicht.
1.11 Der Folgeantrag wird voraussichtlich abzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2 Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, seinem Zivilstand, seiner Volljährigkeit und seiner Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich aus der Einsichtnahme in die Akten des Vorverfahrens und seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, sowie auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zl. IFA 1075497105 Verfahren 150754768, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2017, GZ: I417 2167078-1/9E sowie seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen einer Kopie seines nigerianischen Reisepasses bestätigt.
2.3 Die Feststellungen zur Gesundheit des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit beruhen auf dessen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten vorgebracht. Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung und dem bisherigen Verdienst seines Lebensunteraltes in Nigeria begründend sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Vorverfahren.
2.4 Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus dem Akteninhalt und der Aussage des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde. Danach fehlt es an privaten und familiären Beziehungen in Österreich. Sein Vorbringen, wonach er eine in Rom aufhältige Lebensgefährtin habe, mit der er seit Juni 2018 zusammenwohne und welche von ihm ein Kind erwarte, ist - wie die belangte Behörde bereits darstellte - nicht glaubhaft. Dafür, dass der Beschwerdeführer seit rund acht Monaten mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebt, sind seine diesbezüglichen Angaben äußerst vage und erfolgen diese immer nur auf konkretes Nachfragen durch die belangte Behörde. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass man die genaue Adresse seiner Lebensgefährtin kennt, insbesondere, wenn man mit ihr seit geraumer Zeit zusammenwohnt. Hinweise auf das Vorliegen von maßgeblichen Integrationsmerkmalen sind aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht gegeben und als solches weder dem Verwaltungsakt noch der Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu entnehmen.
2.5 Die Feststellungen hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung basieren auf den im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung sowie der aktuellen Strafregisterauskunft.
2.6 Die rechtskräftige negative Entscheidung seines Erstantrages ergibt sich aus der Einsichtnahme in den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.7 Dass das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 08.06.2018, Zl. 1187240509-180347625, über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängte, das am 07.07.2018 in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
2.8 Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 09.06.2018 von Österreich aus nach Nigeria abgeschoben wurde, ist durch einen Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 09.06.2016 belegt.
2.9 Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers für Italien leitet sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, einer Kopie seines im Akt befindlichen "Permesso di soggiorno" sowie der Einsichtnahme in das IZR ab.
2.10 Die maßgeblichen Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag und den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 18.02.2019 sowie der belangten Behörde vom 07.03.2019. Demnach steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe ("Ich habe keinen neuen Asylgründe und ich weiß auch nicht ob die alten Gründe noch aufrecht sind. [...] [AS 28]" bzw. "Ich wollte kein Asyl in Österreich [AS 211]" bzw. "Ich wollte dar nicht nach Österreich [AS 211]") behauptet und dass der abermalige Antrag auf Asyl nur darauf gerichtet ist, sich weiter in Österreich aufhalten zu können bzw. seine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hinauszuzögern. Hierzu passt auch die kategorische Ablehnung, nach Nigeria zurückzukehren ("Ich will nicht zurück nach Nigeria. [AS 212]"). Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass damit eine res iudicata vorliegt und über diesen erneut vorgetragenen, mit dem Erstverfahren identen Fluchtgrund nicht mehr abgesprochen werden kann.
2.11 Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria weder eine Verfolgung noch die Todesstrafe, Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe droht, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria samt den dort publizierten Quellen. Der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs explizit auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.
2.12 Die Feststellung, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, ergibt sich aus dem mit den Voranträgen identen Fluchtmotiven des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
Gemäß § 12a Abs 2 AsylG kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG vorliegt:
1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG,
2. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
Als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger von Nigeria ist der Beschwerdeführer ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der § 2 Abs 1 Z 20 b AsylG.
Die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG liegen vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2017 wurde der Erstantrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria negativ entschieden. Dem Beschwerdeführer droht keine asylrelevante Verfolgung in Nigeria. Mit Bescheid vom 19.07.2017 hat die belangte Behörde auch rechtskräftig einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung einschließlich der Feststellung erlassen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diese Entscheidung ist aufgrund des die Beschwerde gegen diesen Bescheid abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2017 rechtskräftig.
Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Es ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der voraussichtlich eine in der Hauptsache anderslautende Entscheidung ergeben würde. Einerseits fehlt es seinem Vorbringen hinsichtlich seines gleichbleibenden Fluchtmotives an Asylrelevanz und handelt es sich hierbei bereits um eine res iudicata und andererseits war seinem Vorbringen hinsichtlich seiner in Italien aufhältigen schwangeren Lebensgefährtin kein Glauben zu schenken, sodass eine entscheidungswesentliche Änderung nicht zu erwarten ist.
Eine Rückkehrentscheidung kann gerechtfertigt in das Grundrecht auf das Privat- und Familienleben eingreifen, wenn öffentliche Interessen schwerer wiegen, als das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Hierbei sind insbesondere auf das auf der Grundlage eines Strafdelikte beruhende fünfjährige Einreiseverbot des Beschwerdeführers zu beachten und die aufgrund der Gesamtumstände zu treffende Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers bei weiterem Aufenthalt in Österreich in Erwägung zu ziehen. Dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung ausgeht, zeigt der Umstand, dass er nicht vor Suchtgiftmitteldelikte zurückschreckte. Vielmehr zeigt der strafrechtliche Fehltritt des Beschwerdeführers auf, dass dieser nicht davor zurückschreckt, Profite auf Kosten Drogenkranker zu machen und so vom Leid anderer zu profitieren. Dieser Umstand manifestiert eine massive Missachtung des Beschwerdeführers gegenüber den in Österreich geschützten Werten und lassen keine Prognose zu, vom Beschwerdeführer werde in Zukunft keine Gefahr mehr ausgehen. Zudem besteht auch kein relevantes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich; es fehlt an jeglichem Hinweis auf eine Integration in die österreichische Gesellschaft. Die öffentlichen Interessen an der Sicherheit und Ordnung in Österreich überwiegen klar gegenüber dem nicht vorhandenen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und können keine Änderung der Rückkehrentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers bewirken.
Umstände, die darauf hindeuten, dass den Beschwerdeführer ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder der Todesstrafe besteht, sind im Verfahren vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Nigeria die nötigsten Lebensgrundlagen entzogen würden und damit die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, ist nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist. Ein Grund dafür, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten könnte, ist nicht ersichtlich.
Das Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG durch die belangte Behörde erfordert ein Ermittlungsverfahren, wobei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten ist. Im vorliegenden Fall liegt ein Ermittlungsverfahren, das diesen rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, vor. Der Beschwerdeführer wurde sowohl von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch von der belangten Behörde einvernommen. Zudem hatte er im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen. Dass der Beschwerdeführer diese Gelegenheit explizit nicht wahrgenommen hat, ist nicht der belangten Behörde anzulasten.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht musste aufgrund des § 22 Abs 1 BFA-VG, wonach in Verfahren betreffend eine Entscheidung der belangten Behörde, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, entfallen.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG vor, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da dies § 22 Abs 1 BFA-VG ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung mit Beschluss zu treffen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2167078.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019