TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/24 98/11/0271

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

SperrGG 1995 §3 Abs1;
SperrGG 1995 §3 Abs2;
SperrGG 1995 §3 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des H in A, vertreten durch Dr. Mario Noe-Nordberg, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, Hamernikgasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 2. Oktober 1998, Zl. 12.620/22-1.3/98, betreffend Betreten und Befahren eines Sperrgebietes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Berufsoffiziers des Ruhestandes, ihm selbst sowie Frau S und Herrn H ganzjährig das Betreten bzw. Befahren des Bereiches der Katastralgemeinde Äpfelgschwendt, Parz. 569, Teich, des Sperrgebietes des Truppenübungsplatzes Alltentsteig zu gestatten, abgewiesen. Die belangte Behörde führte zur Begründung im wesentlichen aus, als Begründung seines Antrages habe der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Nutzung des angepachteten Teiches durch Besetzung, Pflege, Fütterung und Abfischen angegeben. Dem sei ein Pachtvertrag mit der Hoyos'schen Forstverwaltung beigeschlossen gewesen, mit welchem der Beschwerdeführer den Teich, einen Löschteich, zwecks wirtschaftlicher Nutzung zum jährlichen Pachtzins von S 1.000.-- gepachtet habe.

Rechtlich sei davon auszugehen, daß gemäß § 3 Abs. 4 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, die zuständigen militärischen Dienststellen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen erlauben könnten. Der Bereich Äpfelgschwendt, Parzelle 569, Teich, liege im Sperrgebiet. Der in Rede stehende Teich diene ausschließlich militärischen Interessen, nämlich als Löschteich. Der belangten Behörde fehle somit jegliche gesetzliche Grundlage, diesen Teich als Fischteich zu widmen. Auch für eine Genehmigung zum Betreten zur Ausübung von Freizeitaktivitäten (z.B. Sportangeln) bestünden keine Rechtsgrundlagen. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte wirtschaftliche Nutzung stelle keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 4 SperrGG 1995 dar.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet die inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und begründet dies im wesentlichen damit, daß durch das Verbot des Betretens und Befahrens des Sperrgebietes gemäß § 3 Abs. 1 Sperrgebietsgesetz in seine bestehenden Rechte aufgrund des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 1988 eingegriffen werde. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf die Vereinbarung mit der Hoyos'schen Forstverwaltung. Durch den bekämpften Bescheid werde in den bestehenden Pachtvertrag eingegriffen, da ein Betreten des Sperrgebietes zum Zwecke der Fischerei dadurch unmöglich werde. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe im Hinblick auf die Bestimmungen des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 1988 und daraus für ihn entstehende Verpflichtungen von dem ihr gemäß § 3 Abs. 4 Sperrgesetz 1995 eingeräumten Ermessen "rechtswidrig keinen Gebrauch gemacht".

Mit diesem Vorbringen bleibt dem Beschwerdeführer der Erfolg versagt. § 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 des SperrGG 1995 lautet:

"(1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1. für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und

2. für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanz- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden."

Der Zweck eines militärischen Sperrgebietes wird in den Gesetzesmaterialien (RV 164 BlgNR X. GP zu den Vorgängerbestimmungen BGBl. Nr. 204/1963, wiederverlautbart mit BGBl. Nr. 387/1993) wie folgt umschrieben: "Auf Grund der Notwendigkeit einer zielbewußten militärischen Ausbildung und der Bedeutung bestimmter militärischer Anlagen erweist es sich als erforderlich, hinsichtlich jener Gebiete, die dem Bundesheer a) ständig als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplätze),

b)

zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder

c)

vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuß zur Verfügung stehen, besondere Anordnungen zu treffen.

Das Betreten und Befahren von Sperrgebieten soll grundsätzlich verboten sein. Diese Anordnung liegt nicht nur im militärischen, sondern auch im sicherheitspolizeilichen Interesse, weil der Ablauf militärischer Übungen, insbesondere bei Verwendung scharfer Munition, sowie die technischen Einrichtungen militärischer Übungsgelände oder bestimmter militärischer Anlagen eine erhebliche Gefährdung der körperlichen Sicherheit unbeteiligter Personen darstellen können."

Der Zweck der eingangs zitierten Bestimmungen ist es, zu verhindern, daß sich unberufene Personen, aus welchen Gründen immer, in ein Sperrgebiet - wie hier das Sperrgebiet Allentsteig gemäß (zuletzt) der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung BGBl. II Nr. 220/1997 - begeben. Dieser Zweck soll durch das Verbot des Betretens und Befahrens von Sperrgebieten erreicht werden (RV 164 BlgNR X GP zur Vorgängerbestimmung, § 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 204/1963). Eine völlige Abschließung der Sperrgebiete gegenüber Personen, die nicht zu den im Abs. 2 angeführten Organen gehören, ist in der Praxis nicht durchführbar. In vielen Fällen wird das Betreten oder Befahren von Sperrgebieten zum Beispiel aus gewichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen (insbesondere aus land- und forstwirtschaftlichen) Interessen unerläßlich sein. Den zuständigen militärischen Dienststellen wird daher die Befugnis eingeräumt, in solchen Fällen das Betreten oder Befahren von Sperrgebieten oder von Teilen derselben zu erlauben. Um auch in diesen Fällen den militärischen Belangen und den Erfordernissen der Sicherheit Rechnung zu tragen, kann die Erlaubnis an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden (RV zu § 4 Abs. 4, nunmehr geregelt in § 3 Abs. 4 SperrGG 1995).

Zutreffend weist die belangte Behörde darauf hin, daß Gegenstand des vorliegenden "Pachtvertrages" des Beschwerdeführers ein "Löschteich" ist; der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der Behörde, dieser Teich sei von der Militärverwaltung zu militärischen Zwecken, insbesondere Brandbekämpfung aus Anlaß von Schießübungen, angelegt worden, nicht. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Pachtvertrag vermag nicht die von der belangten Behörde in Anbetracht der Rechtslage zutreffend hervorgehobenen militärischen Interessen zu beseitigen. Aus den hier in Rede stehenden wichtigen militärischen Interessen, nämlich der Bekämpfung von Bränden, wie sie bei Schießübungen entstehen können, kann die in Aussicht genommene Verwendung des Teiches zur Fischzucht nicht als rücksichtswürdiger "wichtiger Grund" im Sinne des § 3 Abs. 4 SperrGG angesehen werden, stünde doch die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Verwendung des Teiches offensichtlich mit dessen Zweckwidmung als Löschteich, die gegebenenfalls auch die sofortige und gänzliche Leerung erfordert, im Widerspruch. Auch die behauptete "Besserstellung" von Fischereiberechtigten, denen das Betreten und Befahren des Sperrgebietes zu anderen Gewässern, zur Ausübung der Fischerei gestattet wurde, vermag den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten zu verletzen.

Soweit der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, da ihm die Akteneinsicht verweigert worden sei, ist ihm zu entgegnen, daß das von ihm diesbezüglich im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen nach der Aktenlage (vgl. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. September 1998) militärische Vorgänge betraf, die für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht maßgeblich sind.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, die zu dessen Aufhebung zu führen hätte. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. März 1999

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110271.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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