TE Vfgh Beschluss 1997/2/25 B4737/96

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §82 Abs1
ZPO §149

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Anbot von Bescheinigungsmitteln; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags.

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit der am 17. November 1996 zur Post gegebenen selbstverfaßten Beschwerde gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 30.10.1995, Zlen. 1-0822/95/K2, 1-0824/95/K2, 1-0854/95/K2, 1-0972/95/K2, und vom 15. Jänner 1996, Z1-1121/95/K2, nach eigenen Angaben zugestellt am 22. und 25.1.1996, stellt der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag und unter einem "(i)m Falle von Fristversäumnis" einen Wiedereinsetzungsantrag.

   2. Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind

nach §35 leg.cit. die entsprechenden Bestimmungen der ZPO, damit

auch deren §149, sinngemäß anzuwenden: Danach hat "(d)ie Partei,

welche die Wiedereinsetzung beantragt, ... in dem bezüglichen

Schriftsatze ... alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden

Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben".

Da der Antragsteller überhaupt keine Bescheinigungsmittel anbot, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

3. Die unter einem mit dem Wiedereinsetzungsantag eingebrachte Beschwerde nach Art144 B-VG war wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VerfGG) zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis war auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen, weil die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG).

5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 2. Satz und §19 Abs3 Z2 litb VerfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4737.1996

Dokumentnummer

JFT_10029775_96B04737_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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