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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Anbot von Bescheinigungsmitteln; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags.Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit der am 17. November 1996 zur Post gegebenen selbstverfaßten Beschwerde gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 30.10.1995, Zlen. 1-0822/95/K2, 1-0824/95/K2, 1-0854/95/K2, 1-0972/95/K2, und vom 15. Jänner 1996, Z1-1121/95/K2, nach eigenen Angaben zugestellt am 22. und 25.1.1996, stellt der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag und unter einem "(i)m Falle von Fristversäumnis" einen Wiedereinsetzungsantrag.
2. Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind
nach §35 leg.cit. die entsprechenden Bestimmungen der ZPO, damit
auch deren §149, sinngemäß anzuwenden: Danach hat "(d)ie Partei,
welche die Wiedereinsetzung beantragt, ... in dem bezüglichen
Schriftsatze ... alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden
Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben".
Da der Antragsteller überhaupt keine Bescheinigungsmittel anbot, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
3. Die unter einem mit dem Wiedereinsetzungsantag eingebrachte Beschwerde nach Art144 B-VG war wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VerfGG) zurückzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis war auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen, weil die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG).
5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 2. Satz und §19 Abs3 Z2 litb VerfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B4737.1996Dokumentnummer
JFT_10029775_96B04737_00