Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2202365-1/20E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA MAROKKO, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zl.13-830524601-180687595, und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.11.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies; unter einem wies es den Beschwerdeführer nach MAROKKO aus und erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2014 XXXX wegen des Verbrechens XXXX durch wiederholte Einfuhr von XXXX von XXXX und des Überlassens von XXXX in einer das XXXX -FACHEN der Grenzmenge überschreitenden Menge zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren und XXXX Monaten verurteilt. Das Oberlandesgericht XXXX setzte die Strafe mit Urteil vom 02.09.2015 um XXXX Monate herab.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.04.2017 von XXXX im Rahmen der DUBLIN III-VO nach Österreich rücküberstellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) leitete am selben Tag das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein.
Mit Mandatsbescheid vom XXXX verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Er wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen, nachdem er seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreik herbeigeführt hatte. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am XXXX verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer erneut die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Er wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen, nachdem er erneut seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreik herbeigeführt hatte.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX zur Verbüßung von XXXX Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt XXXX Wochen festgenommen. Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des Beschwerdeführers für den XXXX . Der Beschwerdeführer wurde am XXXX wegen Haftunfähigkeit entlassen. Die Abschiebung wurde storniert.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 23:55 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2018, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.
Das Bundesamt legte am 01.08.2018 den Verwaltungsakt vor und erstattete am folgenden Tag eine Stellungnahme, in der es beantragte, dass Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
Am 06.08.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.
Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 06.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer war MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder für einen anderen Mitgliedstaat der EU. Seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2013 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.11.2013 ab und den Beschwerdeführer nach MAROKKO aus. Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nach MAROKKO nicht nach.
Der Beschwerdeführer verwendete verschiedene Identitäten in verschiedenen Staaten, brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente vor und macht keine glaubhaften Angaben zu seiner Reiseroute. Er befand sich bis zu seiner Wegweisung nur einen Tag in Grundversorgung. Er verfügte nie über einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich und war in Österreich nie erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer wirkte durch Angabe einer falschen Identität, Angabe eines falschen Fluchtvorbringens und unbekannten Aufenthalts, der zur Verfahrenseinstellung führte, am Asylverfahren nicht mit. Er vereitelte die Abschiebung dadurch, dass er durchgehend unbekannten Aufenthalts war, nur und nur zeitweise über Obdachlosenmeldeadressen verfügte, keine Dokumente in Vorlage brachte, sich u.a. in XXXX und der XXXX aufhielt, sich XXXX Mal durch Hungerstreik aus der Schubhaft freipresste und einmal aus der Schubhaft freizupressen versuchte, indem er XXXX verschluckte und angab, es seien XXXX . Der Beschwerdeführer verfügte über keine sozialen Bindungen, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wären, sondern vielmehr über ein soziales Netz, das ihm bisher ein Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte.
Der Beschwerdeführer kam den beiden über ihn verhängten periodischen Meldeverpflichtungen nicht nach, verletzte die Gebietsbeschränkung und verließ während seines Asylverfahrens das Bundesgebiet. Er war MAROKKO betreffend nicht ausreisewillig.
Er wurde von der MAROKKANISCHEN Botschaft als MAROKKANISCHER Staatsangehöriger identifiziert; sie stimmte am 14.03.2018 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu. Dieses sollte nach erfolgter Flugbuchung und Bekanntgabe der Flugdaten ausgestellt werden.
Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers nach MAROKKO am XXXX wurde vom Bundesamt am 25.07.2018 organisiert. Dieser Termin wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer war wegen XXXX rechtskräftig zu einer XXXX JÄHRIGEN Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte XXXX Ersatzfreiheitsstrafen noch nicht verbüßt.
Der Beschwerdeführer war suchtmittelabhängig und haftfähig. Er befand sich seit XXXX in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. Verhandlung und den Aussagen des Amtsarztes in der Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asylverfahrens und der Schubhaftverfahren sowie Auskünften aus dem IZR, ZMR, dem Strafregister, der Anhaltedatei und dem GVS. Die Feststellungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beruhten auf der Mitteilung des Bundesamtes vom 06.08.2018. Die Angaben zur geplanten Abschiebung beruhten auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 02.08.2018.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX
Der volljährige Beschwerdeführer war MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger; sohin war er Fremder. Eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme lag aufgrund der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013 verfügten Ausweisung vor, die noch nicht konsumiert war. Die Schubhaft wurde zutreffend gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt.
Die belangte Behörde stützte die Schubhaft im angefochtenen Bescheid zutreffend auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Untertauchen dem Asylverfahren entzogen hatte (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG), sowie darauf, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt im Verborgenen die Abschiebung verhindert hatte (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Die belangte Behörde begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr zu Recht auch damit, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügte, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wären (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG); der Beschwerdeführer verfügte vielmehr über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft auch wieder ermöglicht hätte.
Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, des Vorliegens einer rechtskräftigen und durchführbaren Ausweisung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) sowie der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers (§ 76 Abs. 2a FPG) ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Die finanzielle Sicherheitsleistung kam aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung konnte im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht das Auslangen gefunden werden. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer hätte statt in Schubhaft genommen zur Vollziehung der ausstehenden Ersatzfreiheitsstrafen festgenommen werden können, verfing nicht, da es sich dabei um kein gelinderes Mittel handelte.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung ergab sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der haftfähig und abgesehen von seiner Suchtmittelabhängigkeit gesund war, der Verfahrensdauer vor dem Hintergrund der effizienten Verfahrensführung oder der Wahrscheinlichkeit der Durchführung der Abschiebung auf Grund der bereits vor dem Beginn der Schubhaft eingelangten Identifizierung des Beschwerdeführers durch die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde und deren Zusage, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen.
Eine Unrechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides ergab sich im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen auch nicht daraus, dass dieser als Mandatsbescheid erlassen wurde, weil sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht in einer länger andauernden Haft befand, sondern in einer nur wenige Stunden zuvor angetretenen Ersatzfreiheitsstrafe.
Auch während der Anhaltung traten keine Umstände hinzu, die die Unrechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung begründet hätten: Das Bundesamt hatte binnen XXXX Tagen ab Schubhaftverhängung, die bis zum Entscheidungszeitpunkt weniger als DREI Wochen gedauert hatte, die begleitete Abschiebung für den Beschwerdeführer innerhalb eines Monats organisiert; der Beschwerdeführer war weiterhin haftfähig und abgesehen von seiner Suchtmittelabhängigkeit gesund.
Die Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft war sohin als unbegründet abzuweisen.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
Der Beschwerdeführer war weiterhin nicht aufenthaltsberechtigter Fremder und gegen ihn bestand weiterhin eine aufrechte Ausweisung. Es lag weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor.
Mit der Verhängung gelinderer Mittel konnte angesichts des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und dem persönlichen Eindruck, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden; dies war umso mehr der Fall, als sich der Beschwerdeführer nach der Mitteilung des Abschiebetermins der unmittelbar bevorstehenden Effektuierung der Ausweisung bewusst sein musste.
Die fortgesetzte Anhaltung war wegen der erheblichen Fluchtgefahr und des hohen Sicherungsbedarfs weiterhin verhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig und abgesehen von seiner Suchtmittelabhängigkeit gesund war und auf Grund der bereits organisierten Abschiebung am XXXX mit einer weiteren Anhaltedauer von weniger als DREI Wochen zu rechnen war.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor.
Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz
Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80. Der Beschwerdeführer hatte der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.
Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.
Begründung der gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.08.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufwandersatz, Fluchtgefahr, gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2202365.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019