Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I419 2122694-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.02.2016, Zl. XXXX:
A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 06.06.2015 internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkte I und II) und keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt (Spruchpunkt III) sowie die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgestellt (Spruchpunkt IV).
Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und den Bescheid zur Gänze angefochten.
Das BFA hat am 13.02.2019 seinen Bescheid nach § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und unter einem dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben, diesem den Status des Asylberechtigten zuerkannt und die Zustellung des Bescheides an ihn zu eigenen Handen verfügt.
Am 13.03.2019 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der den bekämpften Bescheid aufhebende und Asyl gewährende Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer entgegen der Zustellverfügung nicht eigenhändig zugestellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist oder seiner Rechtsvertretung zugestellt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Person, der er ausgehändigt wurde, zur Empfangnahme bevollmächtigt war.
2. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Das BFA hat einen Bescheid vom 13.02.2019 übermittelt, der an den Beschwerdeführer gerichtet ist. Aus einem Rückschein, dessen Tag des Poststempels unleserlich ist, spätestens 19.02.2019, kann aufgrund der Unterschrift der übernehmenden Person und deren Vergleich mit jener des Beschwerdeführers im Akt (AS 3 ff, 91 ff) zweifellos geschlossen werden, dass das Zustellorgan nicht diesem nicht persönlich zugestellt hat. Mangels Eintragung der vorgesehenen Angaben auf dem Rückschein, wie z. B. Ankreuzen von "Bevollmächtigte/r für RSa-Briefe" oder Ausfüllen der für das Übernahmedatum vorgesehenen Felder, sind weitere Feststellungen zur versuchten, allenfalls wirksamen Zustellung nicht möglich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung unter anderem dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs hat diese Auffassung auch für die Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu gelten. (29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwH)
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall der Beschwer in Betracht kommen. Dies ist sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des belastenden Abspruchs als auch (bereits) bei materieller, infolge Entfalls des Rechtsschutzinteresses gleichermaßen der Fall. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Da auf Basis der Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der neue Bescheid wirksam zugestellt und damit erlassen wurde, und ebensowenig, wann das der Fall war, kann daraus auch nicht auf eine Klaglosstellung geschlossen werden.
Eindeutig ist aber durch den mit Eingabe vom 13.03.2019 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in diesem Verfahren zurückzuziehen, der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2122694.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019