TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/24 98/01/0636

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des L in W, geboren am 4. Mai 1971, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. November 1998, Zl. 205.280/0-XI/33/98, betreffend Asylgewährung und Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, der am 30. Juli 1998 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 3. August 1998 die Gewährung von Asyl. Er wurde am selben Tag niederschriftlich einvernommen.

Mit dem Bescheid vom 7. September 1998 wies das Bundesasylamt den Asylantrag mit Spruchpunkt I gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG - ab und stellte fest, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung damit, daß die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und zudem äußerst vage gehalten seien. Konkrete oder detaillierte Angaben habe er trotz Nachfrage nicht machen können. Die Behörde erster Instanz schenkte deshalb den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben. Im einzelnen begründete die Behörde erster Instanz dies folgendermaßen:

"So gaben Sie bei der Befragung bezüglich Ihres Fluchtweges an, daß Sie sich an das Datum Ihrer Festnahme nicht mehr erinnern können, jedoch bei der Befragung bezüglich Ihres Fluchtgrundes angeben, dies wäre an einem Tag Ende Mai 1998 gewesen.

Ferner gaben Sie an, daß die SLAP, Sudanese Liberations Peoples Army gegen die Regierung kämpfen würde, die Armee der Regierung wäre die SPF Sudan Peoples Front. Der Richtigkeit halber sei angeführt, daß die sudanesische Rebellenarmee SPLA, Sudane Peoples Liberations Army genannt wird und Sie mit der Armee der Regierung vermutlich die PDS, Peoples Defense Forces gemeint haben.

Sie gaben an, daß Sie nach Ihrer Festnahme sechs Stunden zu Fuß in ein Haus gebracht wurden. Es war Ihnen jedoch nicht möglich, anzugeben, in welche Richtung Sie gebracht wurden, bzw. nähere Angaben über diesen Fußmarsch zu machen.

Bei der Befragung bezüglich Ihres Fluchtgrundes gaben Sie an, daß Sie nicht wüßten, wie lange Sie in diesem Haus festgehalten wurden. Bei der Befragung bezüglich Ihres Fluchtweges gaben Sie an, daß Sie in diesem Haus etwa vier bis sieben Tage festgehalten wurden.

Auf die Frage, wie lange die LKW-Fahrt von diesem Haus im Süden des Sudan bis nach Khartum dauerte, gaben Sie vorerst an, Sie wüßten es nicht. Anschließend gaben Sie an, daß diese Fahrt vielleicht einen Tag gedauert hätte. Tatsache ist jedoch, daß der LKW-Verkehr zwischen dem Nordsudan und dem Südsudan aufgrund der hohen Entfernung auf jeden Fall ein bis zwei Wochen dauert. Sie rechtfertigten sich, indem Sie angaben, daß Sie nicht sehen konnten und auch nicht aussteigen durften. Selbst wenn man Ihren Angaben Glauben schenken wolle, daß Sie aufgrund der völligen Dunkelheit im LKW Zeit- und Raumgefühl verloren haben wollen, so ist es jedoch nicht nachvollziehbar, daß Sie nicht angeben können, ob Sie jetzt etwa einen Tag oder ein oder gar zwei Wochen im LKW unterwegs waren, ferner Sie sich z.B. auch aufgrund von Geräuschen, die in den LKW dringen, orientieren können. Außerdem müssen Sie während der ein- oder zweiwöchigen Fahrt auch mit Lebensmittel versorgt worden sein, da Sie sonst wahrscheinlich das Kobe-Gefängnis in Khartum nie gesehen hätten.

Sie gaben an, daß Ihnen im Gefängnis in Khartum ein Armeeangehöriger mit hoher Funktion zur Flucht verholfen hätte. Sie gaben an, dieser Mann habe Ihnen zur Flucht verholfen, da er einst bei Ihrem Vater Vieh gekauft hat und von Ihrem Vater den Eindruck gewonnen hat, daß er ein guter Mann sei. Es ist jedoch höchst unwahrscheinlich, daß ein Armeeangehöriger des Nordens eine einbis zweiwöchige Fahrt in den Süden in Kauf nimmt, um dort Vieh zu kaufen. Ferner während des Kaufes vom Viehhändler einen so guten Eindruck gewinnt, daß er dessen Sohn unter Einsatz seines Lebens zur Flucht verhilft.

Sie konnten der Behörde auch nicht glaubhaft machen, warum die Regierung ein solches Interesse an Ihrer Person, einem einfachen Viehhirten, hatte, daß sie Sie nicht gleich umbrachten, sondern während einer beschwerlichen Fahrt mit dem LKW in den Norden, Khartum, bringen um Sie dort zu inhaftieren.

Ferner ist es auch nicht nachvollziehbar, wie es dem Armeeangehörigen gelungen sein soll, Sie aus dem Gefängnis zu befreien, während andere Armeeangehörige dabei salutierten.

Sie gaben an, daß die PKW-Fahrt nach Port Sudan vier Tage gedauert hat. Während Sie die ganze Zeit auf dem Rücksitz des PKW's gelegen sind. Sie gaben an, daß der Armeeangehörige auf Schleichwegen gefahren sei.

Ihnen wurde der Vorhalt gemacht, daß es unwahrscheinlich sei, daß Sie vier Tage in einem PKW auf dem Rücksitz gelegen sind ohne daß das irgendjemand bemerkt hätte, worauf Sie antworteten, daß es nicht so gewesen sei, daß Sie niemand gesehen hätte, aber niemand hätte Sie etwas gefragt. Ferner wäre dieser Mann ein hoher Armeeangehöriger gewesen, deswegen hätte er keine Kontrollen gehabt. Somit ist es nicht nachvollziehbar, daß Sie gezwungen waren, vier Tage auf dem Rücksitz zu liegen, ferner sogar Ihre Notdurft im PKW verrichten mußten, da es Ihnen nicht gestattet war, auszusteigen. So ist es doch im höchsten Maße verdächtig, wenn ein hoher Armeeangehöriger mit seinem Privat-PKW Richtung Port Sudan fährt, während auf dem Rücksitz ein Mann liegt. Wenn dieser Mann aufgrund seiner hohen Funktion bei der Armee keine Straßenkontrollen zu erwarten hatte, wäre es nicht notwendig gewesen, daß Sie vier Tage auf dem Rücksitz liegen mußten, ferner über Schleichwege zu fahren. Ferner wäre es möglich gewesen, zumindest für die Verrichtung der Notdurft aussteigen zu können.

Widersprüchlich sind auch Ihre Angaben bezüglich der Schiffahrt. So gaben Sie vorerst an, daß man Sie im Schiff in einem Container untergebracht hat. Auf die Aufforderung, das Schiff zu beschreiben, gaben Sie an, daß es sehr groß war, Sie jedoch nicht überall hingegangen sind.

Auf die Frage, wohin am Schiff Sie gegangen wären, gaben Sie an, nirgendwohin, Sie hätten im Container bleiben müssen.

Sie gaben an, daß Sie nicht wüßten, wie lange diese Schiffahrt gedauert hätte, jedoch konnten Sie konkret angeben, daß Sie entweder zweimal am Tag viel oder dreimal am Tag weniger zu essen bekommen haben. Aufgrund der konkreten Angaben, bezüglich Ihrer Mahlzeiten ist es nicht nachvollziehbar, daß Sie nicht angeben können, wie lange Sie am Schiff waren."

Auf Grund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sei es nicht glaubhaft, daß ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Aus dem gleichen Grund könne nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 57 Fremdengesetz - FrG - ausgegangen werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. November 1998 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 7 AsylG ab und stellte fest, daß gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG festgestellt werde, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig sei. Die belangte Behörde erhob die vom Bundesasylamt in dessen Bescheid "richtig und vollständig" wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Nach Wiedergabe des Inhaltes der Berufung und allgemeinen rechtlichen Ausführungen schloß sich die belangte Behörde den von der Behörde erster Instanz in der Begründung des Bescheides vom 7. September 1998 wiedergegebenen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, welche von der Behörde erster Instanz "klar und übersichtlich zusammengefaßt" worden seien, "vollinhaltlich an" und erhob diese zum Inhalt des angefochtenen Bescheides.

Zudem stützte sich die belangte Behörde auf den Vorhalt im Berufungsverfahren vom 23. Oktober 1998. Mit diesem hatte sie dem Beschwerdeführer vorgehalten, daß sich seine Heimatstadt Rumbek - entgegen der Berufungsausführungen - im äußersten Süden des Sudans befinde, nämlich zwischen den Städten Waw und Juba. Als Beweisquelle nannte die belangte Behörde "CD-Rom Encarta Weltatlas von Microsoft". Für die im Bescheid der Behörde erster Instanz vorgehaltene Tatsache, daß der LKW-Verkehr zwischen dem Nordsudan und dem Südsudan auf Grund der hohen Entfernung auf jeden Fall ein bis zwei Wochen dauere, gab die belangte Behörde als Beweisquelle den "Bericht des deutschen Orientinstituts vom 11.6.1998" an. Der Beschwerdeführer habe dagegen im wesentlichen vorgebracht, daß er "in seiner Berufung versucht" habe, "seinem Anwalt zu erklären, daß Rumbek nördlicher als Juba liege". Zur Zeit der Überstellung vom Süden ins Gefängnis von Khartum im Norden habe er wegen der "Folterungs-, Hunger- und Schocksituation, worunter er sich damals befunden hätte und wegen der Ungewißheit, ob er den nächsten Moment überhaupt erlebe bzw. überleben würde", keine bessere Erinnerung, "als er es schon geschildert habe". Er sei mit der Information bezüglich der Dauer der Reise nicht einverstanden. Es gebe kleinere kürzere Schleichwege vom Norden zum Süden des Sudan. Der Sudan sei viel kleiner als Europa. Eine Reise vom einen Ende Europas zum anderen Ende dauere nicht zwei Wochen. Auch wenn die Straßen im Sudan schlechter seien als die europäischen, dauere eine Reise quer durch den Sudan nicht zwei Wochen. Die belangte Behörde wertete die in der Berufung unrichtig dargestellte Lage seiner Heimatstadt als zusätzliches Argument, daß es dem Beschwerdeführer an Glaubwürdigkeit mangle. Die belangte Behörde messe dem Bericht des deutschen Orientinstitutes mehr Glaubwürdigkeit bei als dem widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe für seine Behauptung keinen Beweis angeboten. Des weiteren habe er in der Berufung den Grund seiner Festnahme mit "Befragung nach Munitionsdepots" angegeben, dies unterscheide sich von den Angaben anläßlich der niederschriftlichen Einvernahme. Auf Grund der mangelnden Glaubwürdigkeit habe der Beschwerdeführer weder seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention noch eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 57 FrG glaubhaft machen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet in der Sachverhaltsdarstellung seiner Beschwerde, er habe an einem Tag im Mai 1998 auf der Weide seinen Vater schreien gehört "und sah, wie Soldaten von der SPF - Sudan Peoples Front, meinen Vater festnahmen und töteten". Als er "sah, wie mein Vater festgenommen wurde, ihn schreien hörte und wie er anschließend umgebracht wurde, lief ich davon". Dieses Vorbringen steht mit der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren im Widerspruch. Denn er hat im Verwaltungsverfahren mehrfach angegeben, sein Vater sei festgenommen worden, was seinem Vater jedoch in der Folge widerfahren sei, wisse er nicht (vgl. Akt Seite 15, 25, 27 und 31). Daher widerspricht das nunmehrige Sachverhaltsvorbringen zum einen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG und wäre zum anderen selbst dann, wenn es zu berücksichtigen wäre, nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu erhöhen. Des weiteren beharrt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde darauf, daß die Regierungsarmee SPF heiße, ohne sich damit auseinanderzusetzen, daß bereits im Bescheid der Behörde erster Instanz aufgezeigt worden war, daß die Regierungsarmee anders (PDS - Peoples Defense Forces) heiße.

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Beweiswürdigung ein Denkprozeß ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 ff abgedruckte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Insoweit er vorbringt, die belangte Behörde habe das Wort "glaubhaft" falsch gedeutet, denn glaubhaft sei nicht, was zu keinen Einwänden Anlaß gebe, verkennt er, daß die belangte Behörde im Tatsachenbereich dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat und daraus - im Rechtsbereich - gefolgert hat, er habe asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen können.

Insoweit der Beschwerdeführer versucht, die falsche Lage der Stadt Rumbek in seiner Berufung mit Verständigungsproblemen mit seinem "damaligen Verteidiger, einem Rechtsanwalt der Caritas", zu erklären und darauf zurückzuführen, daß "die Art der Fragen, die Beamten gingen von einer europäischen Vorstellung aus, und berücksichtigten nicht, daß im Sudan einerseits die Schulbildung eine völlig andere ist und andererseits überhaupt ganz andere Lebensumstände herrschen" und es für ihn "bisher auch nicht von Interesse" gewesen sei, "wie lange eine Reise vom Norden bis in den Süden meines Landes dauert", wendet der Beschwerdeführer sich nur gegen das Zusatzargument der belangten Behörde zur Wertung seiner Angaben als unglaubwürdig, welches sie aus dem Inhalt der Berufung des Beschwerdeführers gewann. Er übersieht damit jedenfalls das - entscheidende - Argument der Behörde erster Instanz (welches von der belangten Behörde übernommen wurde), daß die Länge der Fahrtstrecke zwischen Rumbek und Khartum mit seinen Angaben über die von ihm (praktisch erlebte) Fahrtdauer nicht übereinstimmen könne. Angesichts der Tatsache, daß Khartum mehr als 1.000 km in der Luftlinie von Rumbek entfernt ist und es allgemein bekannt ist, daß der Ausbau des Straßennetzes im Sudan keinesfalls mit jenem Europas vergleichbar ist (wie dies der Beschwerdeführer seinem Vergleich in der Berufung näherungsweise offenbar zugrundelegt), kann der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde einem deutschen Bericht entnommene Fahrtdauer von zumindest einer Woche für diese Strecke entgegen der Angaben des Beschwerdeführers nicht als unrichtig erkennen. Betreffend einer derart langen Fahrtdauer erweist sich aber das Argument der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte mit Lebensmitteln versorgt werden müssen und es hätte ihm die wesentlich einen Tag übersteigende Fahrtzeit deshalb auffallen müssen, als richtig.

Gegen die übrigen, bereits im Bescheid der Behörde erster Instanz aufgezeigten Widersprüche, bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts vor.

Erachtete die belangte Behörde aber auf Grund schlüssiger Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers über tatsächlich erfolgte oder ihm künftig drohende Verfolgung als unglaubwürdig, kann die darauf beruhende rechtliche Würdigung, daß der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, er habe nicht Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 zu erleiden, weshalb ihm kein Asyl zu gewähren sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Gleiches gilt für das Vorliegen einer drohenden Gefahr im Sinne des § 57 FrG.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie wäre der ihr aufgegebenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, unterläßt er jegliche Angaben darüber, welche Sachverhaltsmomente die belangte Behörde durch Ermittlungen hätte klären sollen, um in der wesentlichen Frage der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis gelangen zu können. Sollte der Beschwerdeführer meinen, die belangte Behörde hätte Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalten in inhaltlicher Sicht durchführen müssen, so übersieht er, daß die belangte Behörde auf Grund schlüssiger Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet hat, weshalb auf den in diesen Angaben enthaltenen Sachverhalt nicht mehr einzugehen ist und hiezu auch keine Ermittlungen anzustellen sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010636.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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