Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W185 2208962-1/8E
W185 2208960-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX und 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2018, Zlen. 1.) 1207909705-180918325, 2.) 12079093202-180918339, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 27.09.2018 für sich und seinen mj Sohn die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2018 gab der Erstbeschwerdeführer an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und - abgesehen von seinem mitgereisten Sohn - keine weiteren Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land zu haben. Die Eltern, ein Bruder sowie die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers würden sich im Iran aufhalten. Die Beschwerdeführer seien von ihrer Heimat aus über Serbien und Rumänien nach Österreich gelangt. Das Reiseziel des Erstbeschwerdeführers sei eigentlich Deutschland gewesen, da er dort einen Bekannten habe. Zum Aufenthalt in Rumänien befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sich die Beschwerdeführer dort 22 Tage aufgehalten hätten und es dort "nicht so schlecht" gewesen und er "gut behandelt" worden sei. In Rumänien hätten die Beschwerdeführer aber nicht um Asyl angesucht. Die Beschwerdeführer würden in Österreich bleiben wollen.
Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 mit Rumänien (RO1...13.09.2018) richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2018 Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b. der VO Nr. 604/2013 (infolge Dublin III-VO) an Rumänien.
Mit Schreiben vom 10.10.2018 stimmten die rumänischen Behörden zu, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu übernehmen (Aktenseite 37 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers; infolge kurz: AS). Die Asylanträge der Beschwerdeführer in Rumänien seien noch in Bearbeitung/Prüfung.
Am 19.10.2018 erfolgte nach einer Rechtsberatung und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Hierbei gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Erneut führte der Erstbeschwerdeführer aus, (abgesehen von seinem mitgereisten Sohn, für den er hier ebenfalls spreche), keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Rumänien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er dort von der Polizei angehalten und aufgefordert worden sei, Rumänien zu verlassen. Als er den Polizisten erklärt hätte, nach Österreich weiterreisen zu wollen, sei er von den Polizisten geohrfeigt und getreten worden. Sein Sohn hätte dies gesehen, sei naturgemäß verängstigt gewesen und habe geschrien; er sei sehr eingeschüchtert gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe den geschilderten Vorfall "nicht gemeldet", da er niemanden gekannt habe. Anschließend seien die Beschwerdeführer in Rumänien in einem Lager untergebracht worden, wo sich der Zweitbeschwerdeführer nicht habe frei bewegen können und verängstigt gewesen sei. Aus all den Gründen habe der Erstbeschwerdeführer den Entschluss gefasst, Rumänien zu verlassen. Über Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung nichts Negatives über Rumänien erzählt habe, erklärte dieser, erschöpft gewesen zu sein. Zuletzt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er und sein Sohn in Rumänien 5 oder 6 Tage auf der Straße und in Parks hätten schlafen müssen. Bei einer Rückkehr dorthin würden sie kein ordentliches Leben führen können. Sein Sohn sei noch sehr klein und aufgrund des Vorfalls in Rumänien bereits psychisch belastet. Der Zweitbeschwerdeführer sei in Österreich sehr glücklich und habe hier bereits viele Freunde gefunden. Auch der Erstbeschwerdeführer habe hier Freunde und besuche einen Deutschkurs. Die anwesende Rechtsberaterin beantragte in der Einvernahme aufgrund der besonderen Vulnerabilität eine Einzelfallzusicherung für die adäquate und menschenwürdige Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer in Rumänien.
Mit Bescheiden vom 22.10.2018 hat das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig.
Konkret traf das Bundesamt folgende Länderfeststellungen zu Rumänien:
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 3.3.2017; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 19.12.2017
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 19.12.2017
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 19.12.2017
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 19.12.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017
Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.
* Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.
* Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.
* Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016).
Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO führen die rumänischen das Verfahren bzw. schließen dieses ab. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) haben die Möglichkeit einen Folgeantrag einzubringen (EASO 24.10.2017).
Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016).
Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).
Quellen:
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EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail
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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens und werden immer im ordentlichen Verfahren und prioritär behandelt. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen (IGI o.D.e; vgl. VB 19.9.2016). Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren; während dieser Zeit verfügt jedoch der UMA über die Rechte für Asylwerber. Wenn der UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreicht, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Unterbringung unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. UMA älter als 16 Jahre können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden. (IGI o. D.e).
Unbegleitete Minderjährige, die in Rumänien eine Form von Schutz erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d.h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e).
Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen in Rumänien, beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des unbegleiteten Minderjährigen, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften (IGI o.D.e).
UMA genießen denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung (auf Antrag der Familie). Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kindesrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 19.9.2016).
Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden (IGI o.D.g).
Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen. Die Verfahren von Vulnerablen sollen prioritär behandelt werden (IGI o.D.e). Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese gründet sich u.a. auf Angaben des Asylwerbers, sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel gelten laut rumänischem Asylgesetz gelten in der Regel folgende: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeitern durchgeführt und ihre spezielle Situation berücksichtigt. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 19.9.2016).
Die staatlichen Mechanismen für die Früherkennung von Vulnerabilität werden mit durch NGOs durchgeführten Maßnahmen ergänzt. Im Rahmen der regelmäßigen Koordinierungssitzungen findet ein Austausch zwischen den Mitarbeitern des Generalinspektorats und der in den Unterbringungszentren tätigen NGOs statt. Laut den NGOs ist die Zusammenarbeit mit den Behörden ausbaufähig (HHC 5.2017).
Die NGO AIDRom betreibt in enger Zusammenarbeit mit der rumänischen Regierung zwei Unterbringungszentren (in Timisoara mit einer Kapazität von 15 Plätzen und in Bukarest mit 18 Plätzen) für schutzbedürftige Personen. In diesen Zentren können nur Vulnerable aufgenommen werden, die ihren Asylantrag in Timisoara bzw. Bukarest gestellt haben. In den anderen Regionen kommen vulnerable Antragsteller in reguläre Unterbringungszentren, wo sie in der Regel in getrennten Räumlichkeiten untergebracht werden. Eine weitere NGO, Generatie Tanara Romania (GTR), bietet in Recas (15 Plätze) und Calacea (30 Plätze) Unterkunft für UMA und für Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Diese Zentren sind jedoch nicht nur für Asylwerber, sondern für andere vulnerablen Personengruppen (AIDRom o.D.a; vgl. HHC 5.2017).
Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist (HHC 5.2017).
Wenn vulnerablen Personen eine Form von Schutz gewährt wird, können sie auf Antrag in den Zentren für Asylwerber untergebracht werden. Außerdem können sie in sozialen und beruflichen Integrationsprogramme aufgenommen werden, welches auch auf unbestimmte Zeit verlängert werden kann (IGI o.D.e).
Vulnerable mit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e; vgl. IGI o.D.f).
Quellen:
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AIDRom (o.D.a): About AIDRom, http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 19.12.2017
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HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 19.12.2017
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Vulnerable, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable-0, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017
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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail
Non-Refoulement
Bei Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr bilden diejenige Fremde eine Ausnahme, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017
Versorgung
Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Bukarest, ?omcuta Mare, Timi?oara, Giurgiu, Radau?i und Gala?i (IGI o.D.h; vgl. AIDRom o.D.b). Derzeit gibt es insgesamt 900 Unterkunftsplätze; diese Kapazität kann jedoch im Falle eines massiven Einwanderungszustroms oder einer Krisensituation ergänzt werden (Euroactiv 8.4.2017). Berichten zufolge ist die Eröffnung von drei weiteren Unterbringungszentren in Planung (BI 17.3.2017).
Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten mittellosen Asylwerbern Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und voll ausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.h). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016).
Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberichtigte Asylwerber Probleme legale Arbeit zu finden (USDOS 3.3.2017).
Berichten zufolge wurden in Rumänien in Asylangelegenheiten zwar Fortschritte erzielt, diese reichen jedoch noch nicht aus (Balkaninsight 17.3.2017). Trotz zusätzlicher finanzieller Zuschüsse im Rahmen der von der Europäischen Union geförderten Projekte, gab es regelmäßige Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Unterstützung, die für Asylwerber vorgesehen war. Besonders wird die finanzielle Hilfe für Vulnerable als ungenügend bezeichnet. Das Angebot an Aktivitäten wie kultureller Orientierung soll gering sein und Sprachkurse sollen nicht mehr zur Verfügung stehen (USDOS 3.3.2107).
Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber alleine zu meistern. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017).
Im Jahr 2017 gab es bis zum 10. Dezember 4.736 Asylanträge (in der Mehrheit Relocation-Fälle aus GR und IT). In rumänischen Unterbringungseinrichtungen sind aktuell 682 Personen untergebracht (VB 12.12.2017)
Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016).
Quellen:
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AGERPRES (28.8.2015): Immigration: How asylum seekers are received in Romania,
http://www.agerpres.ro/english/2015/08/28/immigration-how-asylum-seekers-are-received-in-romania-14-58-02, Zugriff 19.12.2017
-
AIDRom (o.D.b): Proiect: " Asistenta si servicii pentru solicitantii de azil din Romania " 2016 / 2017, http://www.aidrom.ro/proiecte/asistenta-solicitanti-de-azil/, Zugriff 19.12.2017
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Balkaninsight (17.3.2017): Refugees Face Cool Welcome in Romania, Bulgaria,
http://www.balkaninsight.com/en/article/refugees-face-cool-welcome-in-romania-bulgaria-1-03-17-2017, Zugriff 19.12.2017
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Euroactiv (8.4.2017): Eleodor Pîrvu, Direc?ia Azil ?i Integrare:
România, pâna acum, nu a avut foarte multe cereri de azil, http://www.euractiv.ro/the-uncountried-romania/eleodor-pirvu-inspectoratul-general-pentru-imigrari-directia-azil-si-integrare-e2-80-9eromania-pana-in-momentul-de-fata-nu-a-avut-foarte-multe-cereri-de-azil-7291, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Assistance to asylum seekers,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017
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IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017
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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung wird je nach Fall durch das medizinische Personal in den Unterkunftszentren, oder in anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen haben Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber haben die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.g; vgl. IGI o. D.i).
Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Übersetzung sollte bei Krankenhausbehandlungen durch die Einwanderungsbehörde gewährleistet werden; Berichten zufolge ist es jedoch in der Praxis oft nicht der Fall. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist. (HHC 5.2017).
Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 19.12.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017
Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würden. Die Beschwerdeführer hätten am 13.09.2018 in Rumänien um Asyl angesucht. Rumänien habe sich mit Schreiben vom 10.10.2018 nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich für zuständig erklärt. Aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer konkret Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Erstbeschwerdeführer habe die im letztlich angeführte schlechte Behandlung durch Polizisten in Rumänien in der Erstbefragung nicht erwähnt, sondern sogar angegeben, dass es in Rumänien "gar nicht so schlecht" gewesen sei und die Beschwerdeführer gut behandelt worden seien. Es sei somit von einer Steigerung des Vorbringens auszugehen. Selbst bei Vorliegen der behaupteten Gefährdung sei den Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Rumäniens zu entnehmen. Der Erstbeschwerdeführer hätte sich an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden können und den Vorfall zur Anzeige bringen müssen. Soweit der Erstbeschwerdeführer die Versorgungslage in Rumänien bemängelt habe, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret ihn persönlich drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Rumänien aufzuzeigen. Insbesondere sei hervorzuheben, dass in Rumänien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung hinsichtlich Unterbringung und Versorgung sei nicht erforderlich. Eine Schutzverweigerung Rumäniens sei nicht zu erwarten. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörige dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie nach Rumänien bleibe die Einheit der Familie gewahrt. Im vorliegenden Fall seien keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich diesbezüglich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.
In einer gegen die Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde zunächst moniert, dass der Bescheid betreffend den mj Zweitbeschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Im Übrigen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Situation für Flüchtlinge in Rumänien sehr schlecht sei. Aufgrund der Schilderungen des Erstbeschwerdeführers bei seiner Einvernahme werde deutlich, dass systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren vorliegen würden. Die Beschwerdeführer hätten sich im Lager nicht frei bewegen können, seien inhaftiert gewesen und hätten weder Medikamente noch Nahrung erhalten. Sie hätten nur eine geringe finanzielle Unterstützung bekommen. Vor dem Hintergrund der angeführten Länderberichte und der individuellen Situation der Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung für die Beschwerdeführer einholen müssen. Außerdem sei der Erstbeschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes misshandelt worden. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, diesen Angaben weiter nachzugehen. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, sich mit dem Gesundheitszustand des mj. Zweitbeschwerdeführers auseinanderzusetzen und die möglichen Folgen einer Außerlandesbringung zu berücksichtigen. Der mj.
Zweitbeschwerdeführer sei psychisch erheblich belastet. Die Entscheidung der belangten Behörde stehe jedenfalls im eklatanten Widerspruch zum Kindeswohl, welches immer an erste Stelle zu setzen sei. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Rumänien eine Verletzung deren durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei.
Am 29.11.2018 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen einer angeblich mangelhaften Zustellung des den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheides wurde dieser Bescheid abermals am 21.12.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da entgegen der Bestimmung des § 15 Abs 1 Z 4 AsylG nach Verlassen Österreichs ein neuer Aufenthaltsort bzw eine neue Anschrift nicht bekannt gegeben worden waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang.
Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des mj Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Iran, reisten von Serbien kommend über Rumänien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Der Erstbeschwerdeführer stellte für sich und den Zweitbeschwerdeführer am 13.09.2018 in Rumänien und in der Folge am 27.09.2018 in Österreich, jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
Am 28.09.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien und stimmte Rumänien mit Schreiben vom 10.10.2018 zu, die Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO wiederaufzunehmen.
Die Bescheide wurden - soweit aus der Aktenlage ersichtlich - am 24.10.2018 durch eigenhändige Übernahme an den Erstbeschwerdeführer zugestellt. Ein gesonderter Zustellnachweis hinsichtlich des Bescheides des Zweitbeschwerdeführers liegt im Akt allerdings nicht auf. In weiterer Folge wurde im Hinblick auf eine behauptete nicht ordnungsgemäß erfolgte Zustellung des Bescheides des Zweitbeschwerdeführers im Beschwerdevorbringen dieser Bescheid (abermals) am 21.12.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Ein neuer, nach Verlassen Österreichs maßgeblicher Aufenthaltsort bzw Anschrift waren von den Beschwerdeführern nicht bekannt gegeben worden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen (gelaufen wären), einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführer leiden unter keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Ein stationärer Aufenthalt war nicht erforderlich. In Rumänien ist ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet und auch in der Praxis zugänglich.
Es liegt ein Familienverfahren vor. Besondere ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.
Am 29.11.2018 wurden die Beschwerdeführer innerhalb offener Überstellungsfrist auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und zur Antragstellung in Rumänien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in Zusammenschau mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 mit Rumänien und der ausdrücklichen Erklärung Rumäniens, die Beschwerdeführer nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO wieder aufzunehmen.
Die Feststellung bezüglich des durchgeführten Konsultationsverfahrens zwischen der österreichischen und der rumänischen Dublin-Behörde basiert auf der entsprechenden Dokumentation, welche im Akt erliegt.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zu Dublin-Rückkehrern und der medizinischen Versorgung von Asylwerbern getroffen.
Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidungen zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine die Beschwerdeführer konkret betreffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht substantiiert vorgebracht.
Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen beruht auf der Aktenlage. Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellung hinsichtlich der bereits erfolgten Überstellung der Beschwerdeführer nach Rumänien basiert auf einer entsprechenden Mitteilung seitens der LPD NÖ.
Die Feststellungen zur Zustellung der Bescheide beruhen auf der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 15 Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren
(1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ...
2. ...
3. ...
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchen Gründen auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. [.....].
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerber