Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W256 2200123-1/2E
W256 2200122-1/3E
W256 2200118-1/2E
W256 2200120-1/2E
W256 2200124-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Somalia, und 5. XXXX , geboren am XXXX , StA Äthiopien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Mai 2018, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. Zl. XXXX , 4. Zl. XXXX und 5. Zl. XXXX :
A)
Die angefochtenen Bescheide werden betreffend Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Erstbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer sind Eltern der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 9. August 2015 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer, ebenso wie der Fünftbeschwerdeführer jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Dabei führten sie übereinstimmend an, Somalia wegen einer Mitgliedschaft des Vaters des Fünftbeschwerdeführers verlassen zu haben. Die beiden minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Am 3. Oktober 2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für ihre am XXXX geborene Tochter, die Viertbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer wurden am 28. August 2017 durch ein Organ der belangten Behörde befragt. Die Befragung der Erstbeschwerdeführerin gestaltete sich laut Protokoll (auszugweise wiedergegeben) wie folgt:
"F: Bei der Erstbefragung durch die Exekutive am 10.08.2015 gaben Sie in Ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin für Ihren minderjährigen Sohn XXXX an, dass dieser seit seiner Geburt in ihrer Begleitung bzw. Obhut ist und keine eigenen Fluchtgründe hat. Die von Ihnen angegebenen Fluchtgründe gelten für Ihren Sohn ebenso und Sie stellten daraufhin für XXXX einen Asylantrag. Ist das so noch korrekt?
A: Ja, das ist richtig.
F: Bei der Erstbefragung durch die Exekutive am 10.08.2015 gaben Sie in Ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin für Ihre minderjährige Tochter XXXX an, dass diese seit ihrer Geburt in ihrer Begleitung bzw. Obhut ist und keine eigenen Fluchtgründe hat. Die von Ihnen angegebenen Fluchtgründe gelten für Ihre Tochter ebenso und Sie stellten daraufhin für XXXX einen Asylantrag. Ist das so noch korrekt?
A: Ja, das ist richtig.
F: Am 03.102016 stellten Sie bei der ho. Behörde in Ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin für Ihre minderjährige Tochter XXXX einen Antrag auf ein Familienverfahren nach § 35 AsylG 2005. Hat Ihre Tochter nunmehr eigene Fluchtgründe oder stellen Sie als gesetzliche Vertretung den Asylantrag im Zuge des Familienverfahrens?
A: Ich stelle einen Antrag im Zuge des Familienverfahrens.
...
F: ... Schildern Sie die Gründe, warum Sie Somalia verlassen und
einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. ....
A: Es gab damals Probleme, mein Vater hatte viele Probleme mit anderen Clans. Mein Vater war auch Midaan und er hatte mit den Hawiye Probleme. Mein Vater wurde von diesem Clan ermordet. Nachgefragt, ich weiß nicht, warum er umgebracht wurde, es hat mir meine Mutter erzählt und sie war immer traurig. Nachgefragt, da war ich 6 Jahre alt und anschließend gingen wir nach Dschibuti. Ich weiß nicht, was passiert wäre, wenn wir geblieben wären.
F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Somalia verlassen haben?
A: Nein, das sind die Gründe. Meine Mutter hat sehr traurige Sachen erlebt. Es kann auch heute noch passieren, wenn ich zurückkehre, dass ich getötet werde. Ich habe auch Angst um meine Kinder.
F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Somalia verlassen haben?
A: Nein. Das sind die Gründe."
Am 26. März 2018 fand eine neuerliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin durch ein Organ der belangten Behörde statt. Dabei wurde die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen zum Gesundheitszustand sämtlicher Beschwerdeführer sowie zu der von ihr behaupteten Verfolgung wegen ihrer Clanzugehörigkeit befragt. Unter anderem legte die Erstbeschwerdeführerin zwei ärztliche Bestätigungen die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin betreffend vor und ersuchte sie, die belangte Behörde möge diese zum Akt nehmen. In den im Akt der Erstbeschwerdeführerin einliegenden ärztlichen Bestätigungen vom 22. Februar 2018 ist vermerkt, dass sowohl bei der Zweitbeschwerdeführerin, als auch bei der Viertbeschwerdeführerin keine Beschneidung im Genitalbereich durchgeführt worden sei.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils ab (Spruchpunkt I.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen dagegen jeweils zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils erteilt (Spruchpunkt III). Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, die von der Erstbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer behauptete Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, weshalb insgesamt die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten nicht in Betracht käme.
Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführer. Darin wird im Wesentlichen auf eine im Falle einer Rückkehr nach Somalia drohende Verfolgung, insbesondere der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin im Hinblick auf eine Genitalverstümmelung hingewiesen und habe sich die belangte Behörde damit in keiner Weise auseinandergesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
1. zu Spruchpunkt A)
zu den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern:
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen in Bezug auf die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mangelhaft:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im vorliegenden Fall hat die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung auch für ihre minderjährigen Kinder, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer und damit für Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
§ 34 Abs. 4 AsylG 2005 ordnet ausdrücklich an, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist.
Daraus folgt aber, dass für jeden Familienangehörigen allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Familienangehörigen jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2015, Ra 2014/19/0063 m.v.w.H sowie jüngst das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 15. Oktober 2018, Ra 2018/14/0143).
Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde mit den eigenen Fluchtgründen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer in keiner Weise auseinandergesetzt.
Dabei ist der belangten Behörde zwar insoweit zuzustimmen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragungen - dazu dezidiert von der belangten Behörde befragt - eigene Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers verneinte. Im weiteren Verlauf der Befragung führte sie aber zu ihren eigenen Fluchtgründen befragt demgegenüber ausdrücklich an, dass sie auch Angst um ihre Kinder habe. Auch legte sie zusätzlich ärztliche Bestätigungen über eine nicht erfolgte Genitalverstümmelung der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin der belangten Behörde vor.
Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen in keiner Weise auseinandergesetzt. Jedenfalls kann weder den vorlegten Verwaltungsakten, noch den angefochtenen Bescheiden entnommen werden, dass die belangte Behörde diesbezügliche Erhebungen, wie insbesondere eine dazu gezielte Einvernahme der Eltern der Zweitbis Viertbeschwerdeführer, in irgendeiner Form durchgeführt hat.
Die Verneinung eigener Fluchtgründe der minderjährigen Kinder durch die Erstbeschwerdeführerin entbindet die belangte Behörde jedenfalls nicht, im Falle dennoch aufgezeigter Verdachtsmomente von sich aus tätig zu werden.
Dabei ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin eigene Fluchtgründe der Viertbeschwerdeführerin entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch gar nicht ausgeschlossen hat. Ein Begehren auf Durchführung eines Familienverfahrens bedeutet - wie oben aufgezeigt - jedenfalls nicht, dass eigene Fluchtgründe des jeweiligen Familienangehörigen nicht vorliegen ("L: Hat Ihre Tochter nunmehr eigene Fluchtgründe oder stellen Sie als gesetzliche Vertretung den Asylantrag im Zuge des Familienverfahrens? A: A: Ich stelle einen Antrag im Zuge des Familienverfahrens.").
Vor dem Hintergrund der obigen Rechtslage wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, sich mit dem Antrag der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, insbesondere mit ihren eigenen Fluchtgründen, gesondert auseinanderzusetzen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass - wie auch in der Beschwerde letztlich vorgebracht - gerade Mädchen in Somalia eine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer Genitalverstümmelung drohen kann (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039 und vom 1. März 2018, Ra 2017/19/0545 u.v.m.).
Da sich die belangte Behörde mit den Fluchtgründen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gar nicht auseinandergesetzt hat und der maßgebliche Sachverhalt somit nicht feststeht, war im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit den Fluchtgründen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (eingehend) auseinanderzusetzen und dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch eine gezielte Befragung der Eltern, durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder durch weitere sich daraus ergebender Maßnahmen, zu setzen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
zur Erstbeschwerdeführerin und zum Fünftbeschwerdeführer:
Wie bereits oben ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer als Eltern um Familienangehörige der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da das die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status von Asylberechtigten wieder bei der belangten Behörde anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Erstbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer betreffenden Bescheide ebenso an die belangte Behörde zurückzuverweisen (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2011/23/0098; vom 25. November 2009, 2007/01/1153; sowie vom 26. Juni 2007, 2007/20/0281, ua).
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).
2. zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W256.2200122.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.05.2019