TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/25 W235 2136438-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2019
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Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W235 2136438-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 04.2018, Zl. 1110169208-160467677, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Eritrea, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .08.2014 in Ungarn einen Asylantrag stellte.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. Ihr Ehemann, XXXX , lebe als Asylwerber in XXXX . Sie habe Eritrea ca. im Jahr 2002 verlassen und in der Folge fünf Jahre im Libanon, drei Jahre in der Türkei sowie weitere fünf Jahre in Griechenland gelebt. In der Folge sei sie über Serbien, Albanien und Montenegro nach Ungarn gelangt, wo sie ca. ein Jahr und sieben Monate aufhältig gewesen sei und dort eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe. Sie habe ein "Travel Document", ausgestellt am XXXX 07.2015 und gültig bis XXXX 07.2016 sowie eine "ID-Card", ausgestellt am XXXX 06.2015 und gültig bis XXXX 06.2025 von den ungarischen Behörden erhalten. Nach Österreich sei sie gekommen, weil ihr Ehemann hier einen Asylantrag gestellt habe.

Der Beschwerdeführerin wurde am Tag der Antragstellung eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Ungarn die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.04.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.

In der Folge gab die ungarische Dublinbehörde mit Schreiben vom 25.04.2016 mit, dass der Beschwerdeführerin am XXXX 05.2015 der Status einer Asylberechtigten in Ungarn zuerkannt worden war (vgl. AS 61).

1.4. Am 17.06.2016 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, dass sich ihr Ehemann in Österreich in einem laufenden Asylverfahren befinde. Es entspreche den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .08.2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe dort eine positive Antwort bekommen; ihr Ehegatte hingegen nicht. Zu Ungarn könne sie nur sagen, dass sie dort nur € 200,00 bekommen habe und ohne ihren Mann gewesen sei. In Österreich lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann zusammen. Sie sei aber nicht abhängig von ihm, da beide Geld vom Staat bekämen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Ausweisung nach Ungarn zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Ungarn einen Schutzstatus, aber ihr Mann nicht. Daher wolle sie nicht nach Ungarn zurück. Ihr Mann bekomme in Ungarn kein Asyl und daher könnten sie dort nicht zusammenleben. Die Beschwerdeführerin habe in Ungarn nur Papiere bekommen, aber keine Medizin und auch "kein Recht" für ihren Mann. Sie sei gemeinsam mit ihrem Mann nach Ungarn eingereist, aber da er kein Asyl bekommen habe, habe er Ungarn verlassen. Zwei Wochen später sei ihm die Beschwerdeführerin nachgereist. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Ungarn wolle die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben und sie wolle auch keine Übersetzung der Länderberichte. Sie habe ihr Problem mit Ungarn bereits gesagt. Sie könne ohne ihren Mann nicht nach Ungarn. Als Mensch wolle sie lernen und arbeiten, aber in Ungarn habe sie nur ein Papier.

1.5. In einer Stellungnahme vom 20.06.2016 ergänzte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung ihr Vorbringen dahingehend, dass wenn durch die Anordnung einer Außerlandesbringung ungerechtfertigt in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen werde, auch eine zurückweisende Entscheidung nach § 4a AsylG nicht erlassen werden dürfe. Es sei daher von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn abzusehen, da diese mit einer Trennung von ihrem Ehemann verbunden wäre, was einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellen würde. Da die ungarischen Behörden über den Asylantrag des Ehegatten negativ entschieden hätten, sei eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs für die Beschwerdeführerin nicht möglich. In eventu sei eine Einzelfallzusicherung von den ungarischen Behörden einzuholen, damit gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau menschenwürdig aufgenommen und untergebracht werde.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.12.2017 gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bisher noch nicht nach Ungarn abgeschoben worden und dieser Umstand nicht in ihrem Verhalten begründet sei. Grundsätzlich sei zwar der Beurteilung des Bundesamtes, der Antrag sei unzulässig gewesen, da der Beschwerdeführerin in Ungarn der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei und sie dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe, beizupflichten. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der angefochtenen Entscheidung, die mit Ablauf des 12.10.2016 eingetreten sei, nach Ungarn abgeschoben worden sei, ohne dass dies in ihrem Verhalten begründet gewesen sei, sei die Zurückweisungsentscheidung außer Kraft getreten und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.

4.1. Im nunmehr fortgesetzten und zugelassenen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 23.04.2018 erneut zu ihrem Aufenthalt in Ungarn sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie "im Camp" wohne und vom [österreichischen] Staat versorgt werde. Sie kenne Leute aus der Kirche, wo sie auch mithelfe. Beispielsweise putze sie die Kirche und pflege freiwillig zwei Personen. Der Name ihrer Kirche laute XXXX . Diese Kirche besuche sie einmal in zwei Wochen. Sie habe keine Verwandten in Österreich, aber Freunde. Der Beschwerdeführerin gehe es gut; sie sei gesund.

Zu Ungarn wolle sie angeben, dass sie bei einer Rückkehr obdachlos wäre. Sie habe dort ein Jahr und sieben Monate gelebt. Eigentlich habe die Beschwerdeführerin dort bleiben wollen, aber da "sie" nicht richtig mit "uns" umgegangen seien, habe sie sich entschieden zu gehen. Sie sei zwar fünfmal interviewt worden, aber das sei nicht so wie hier. Ihr Mann sei aus Ungarn ausgewiesen worden und die Beschwerdeführerin habe nicht alleine dort bleiben können. Sie habe zu ihrem Mann gewollt. Für eine Frau, die "draußen" übernachten müsse, sei es gefährlich. Es gebe Vergewaltigungen.

Die Beschwerdeführerin lebe in Österreich mit ihrem Ehemann zusammen. Sie hätten bereits in Griechenland geheiratet. Allerdings nicht "offiziell", da sie keinen Pass gehabt hätten. Sie hätten jedoch von der Kirche eine Bestätigung bekommen. Die Ehe sei in der Kirche geschlossen worden. Das Datum wisse sie nicht mehr. Der Pastor habe die Ehe geschlossen. An den Namen des Pastors könne sie sich nicht erinnern. Die Hochzeit sei an einem Sonntag gewesen. In der Früh hätten sie gemeinsam gebetet und dann mit der Hochzeit "angefangen". Am Schluss sei Essen verteilt worden. Sie hätten nicht viel für die Hochzeit ausgegeben. Es sei auch gesungen worden. Neben ihr sei ihre Schwester gewesen. Die meisten Leute seien Nigerianer gewesen, die englisch gesungen und getanzt hätten. Ihr Ehemann habe in dieser Kirche gearbeitet und seien daher viele seiner Freunde und nur wenige Landsleute der Beschwerdeführerin dabei gewesen. Die Hochzeit habe in der XXXX Kirche (phon.) stattgefunden und die Feier danach in der Wohnung ihres Mannes. Während der Eheschließung sei nur ihrer Schwester als einzige Staatsangehörige von Eritrea anwesend gewesen. Eine standesamtliche Eheschließung habe es nicht gegeben, da sie keine Pässe oder Ausweise gehabt hätten. Ein "offizieller" Pastor habe die Ehe sohin geschlossen. Ihre Trauzeugin sei ihre Schwester gewesen. Die Kosten für die Trauung seien ca. 500,00 Dollar gewesen. Die Währung wisse sie nicht genau. Das habe ihr Mann organisiert. Er habe nigerianisches, traditionelles Essen vorbereitet. Ihr Partner habe ihre Schwester in der Kirche kennen gelernt. Nunmehr sei die Beschwerdeführerin fast fünf Jahre verheiratet. Die Heiratsurkunde habe sie am Tag der Eheschließung erhalten. Diese habe sie auch den ungarischen Behörden vorgelegt. In Griechenland habe die Beschwerdeführerin auch ein Kind bekommen, das nunmehr bei ihrer Schwester lebe. Derzeit habe sie keinen Kontakt zu ihrer Schwester und wisse daher auch nicht, wer jetzt ihren Sohn versorge. Die Beschwerdeführerin habe über ihre Schwester und ihren Sohn unterschiedliche "Sachen" gehört; unter anderem, dass sie nach Äthiopien zurückgegangen seien. Aber genauer wisse sie es nicht. Sie habe derzeit auch keinen Kontakt zu ihrem Sohn.

Ihr Partner heiße XXXX und sei nigerianischer Staatsangehöriger. Sein Geburtsdatum kenne sie nicht, da sie in Griechenland Sprachprobleme gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner hätten gemeinsam Griechenland vor ca. dreieinhalb Jahren verlassen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu ihrem Partner nicht. Sie würden beide "das" vom Staat bekommen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Ausweisung nach Ungarn zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gedacht habe, sie könne hier bleiben, da auch ihr Mann hier sei. Sie habe "dort" keinen. Ihre Dokumente aus Ungarn seien abgelaufen und daher könne sie nicht dort leben.

Nach Rückübersetzung brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass sie vergewaltigt worden sei, nachdem ihr Mann Ungarn verlassen habe. Das habe sie ihrem Mann nicht erzählt. Ein Freund ihres Mannes habe sie vergewaltigt. Seitdem vergesse sie viele "Sachen" und habe auch mit ihrem Mann Probleme. Sie habe Angst in Ungarn und wolle nicht zurück. Anzeige habe sie in Ungarn nicht erstattet, da sie in diesem Fall nicht hätte ausreisen dürfen. Die Beschwerdeführerin sei nervös gewesen und hätte nur weggewollt. Sie wisse jetzt auch, dass ihr Mann im März 1976 geboren sei und der Pastor XXXX heiße.

4.2. Weiters legte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt nachstehende Unterlagen vor:

* Empfehlungsschreiben einer Bekannten vom XXXX 04.2018;

* Bestätigung der Mitgliedschaft im XXXX vom XXXX 03.2018;

* WWL 2018 - Persecution Dynamics ERITREA vom 10.01.2018 in englischer Sprache (ohne Übersetzung und ohne nähere Begründung vorgelegt) und

* "Marriage Certificate" der XXXX in Athen, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und XXXX am XXXX 08.2010 "geheiratet" haben

4.3. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesamtes gaben die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 19.10.2016 bekannt, dass der Asylantrag von XXXX am XXXX 02.2016 abgewiesen und diese Entscheidung vom Gericht am XXXX 05.2016 bestätigt worden sei. Herr XXXX habe seine Behauptung, dass er tatsächlich mit der Beschwerdeführerin verheiratet sei nicht glaubhaft machen können. Die Angaben der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX betreffend ihr Kind und ihre Reise von Griechenland nach Ungarn seien widersprüchlich gewesen. Weder die Heirat noch die Geburt des Kindes habe durch Dokumente bewiesen werden können (vgl. AS 423).

4.4. Im Akt befindet sich die Niederschrift der Einvernahme des (behaupteten) Ehegatten der Beschwerdeführerin in dessen Asylverfahren vom 27.03.2018, dem verfahrenswesentlich zu entnehmen ist, dass er nicht offiziell verheiratet sei. Da sie Christen seien, hätten sie in Griechenland auch ohne vorhergehende standesamtliche Trauung heiraten können. Sie hätten heiraten müssen, um Geschlechtsverkehr haben zu dürfen. Er habe die Beschwerdeführerin am XXXX 08.2010 geheiratet. Die Eheschließung sei christlich, aber nicht offiziell erfolgt. Es sei nicht gut, mit einer Frau zu schlafen, mit der man nicht verheiratet sei. Die Kirche habe "das" organisiert. Sie habe ihnen den Segen Gottes gegeben und danach seien sie wie Mann und Frau gewesen. Die Schwester der Beschwerdeführerin sei ihre Trauzeugin gewesen. Es seien nicht so viele Leute dort gewesen. Es seien die Mitglieder der Kirche gewesen. Es seien auch Leute aus Eritrea dort gewesen, wobei er nicht wisse, wie viele es gewesen seien. Die Schwester der Beschwerdeführerin sei dort gewesen und Freunde ihres Stammes. Zur Schwester der Beschwerdeführerin bestehe kein Kontakt mehr. Er habe gehört, sie habe Griechenland mit seinem Sohn verlassen und sei nach Afrika gegangen. Er habe die Schwester seiner Frau über seine Frau im Jahr 2010 kennen gelernt. Seine Frau habe ihm ihre Schwester vorgestellt. Er habe seine [spätere] Frau und ihre Schwester gemeinsam in der " XXXX Kirche" kennen gelernt. Wo die Familie seiner Frau in Eritrea lebe, wisse er nicht. Welche Familienangehörige seine Gattin habe, wisse er auch nicht. Die Heiratsurkunde habe er in Ungarn erhalten. "Jemand" habe sie ihm gebracht. Diese Urkunde habe er auch in Ungarn den Behörden vorgelegt. Auf Vorhalt, die ungarischen Behörden hätten gesagt, dass weder eine Heiratsurkunde noch eine Geburtsurkunde des Kindes vorgelegt worden sei, gab der (behauptete) Ehegatte der Beschwerdeführerin an, dass er ihnen [gemeint: den ungarischen Behörden] gesagt habe, dass er die Geburtsurkunde des Kindes nicht bei sich habe. Die Heiratsurkunde habe er ihnen gezeigt und sie hätten Kopien gemacht.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eritreische Staatsangehörige sei, die gesund sei und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Es habe nicht glaubhaft festgestellt werden können, dass sie einen Sohn habe. Es liege keine rechtsgültige Ehe vor. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihren Partner, XXXX , auf der Basis einer religiösen Zeremonie geehelicht habe. Der Beschwerdeführerin sei in Ungarn der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Ihr Partner sei nigerianischer Staatsangehöriger und verfüge über keinen dauerhaften Aufenthalt in Österreich. Er befinde sich im laufenden Asylverfahren. Die Beschwerdeführerin werde im vollen Umfang vom Staat versorgt. Sie spreche nicht Deutsch und besuche keinen Deutschkurs. Abgesehen von ihrem Partner verfüge sie über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Sie besuche die Kirche und sei Mitglied im XXXX .

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 20 bis 28 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zur Lage in Ungarn, einschließlich betreffend die Situation von Schutzberechtigten.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Staatsangehörigkeit und zu ihrem Gesundheitszustand Glauben geschenkt werde, da ihre Angaben dem Herkunftsland Eritrea entsprechen würden. In der Folge wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass den Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei religiös verheiratet und habe einen Sohn, nicht geglaubt werde. Zum einen hätten sich Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und jenen ihres vermeintlichen Ehegatten ergeben, zum andern sei die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen, genaue Daten zu nennen, was die Behörde zu massiven Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Angaben veranlasst habe. Abgesehen davon, dass keine rechtsgültige Ehe vorliege, schließe das Bundesamt ebenfalls aus, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX nach religiösen Riten verheiratet sei, da es andernfalls nicht zu einer derartigen Vielzahl von Widersprüchen gekommen wäre. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Ehe nun in die Waagschale werfe, weil sie sich dadurch Vorteile im Verfahren erhoffe. Auch hätten die ungarischen Behörden darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner aufgrund divergierender Angaben auch in Ungarn nicht in der Lage gewesen seien, die religiöse Eheschließung glaubhaft zu machen. Auch betreffend den behaupteten Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Partners seien beträchtliche Widersprüche aufgetreten, wodurch erneut die Unglaubwürdigkeit der Angaben verdeutlicht worden sei. Zudem sei fragwürdig, dass eine Mutter nichts über ihr eigenes Kind erzählen könne. Aufgrund der vagen und oberflächlichen Angaben könne die Mutterschaft der Beschwerdeführerin jedenfalls in Zweifel gezogen werden. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, etwaige Dokumente, welche die Mutterschaft beweisen würden, in Vorlage zu bringen. Sohin habe weder der Familienstand noch die Mutterschaft der Beschwerdeführerin festgestellt werden können. Die Feststellung, dass sie in Ungarn anerkannter Flüchtling sei, basiere auf der Mitteilung Ungarns vom 26.04.2016. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ihren ungarischen Konventionspass und eine ungarische ID-Karte in Vorlage gebracht. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführerin in Ungarn der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG ergeben hätten. Letztlich wurde zu Spruchpunkt III. darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Verwandten in Österreich, sondern lebe mit ihrem Partner in einer vom Staat bereitgestellten Unterkunft. Eine ausgeprägte Nahebeziehung zu ihrem Partner sei nicht ersichtlich, was sich aus den mangelhaften Kenntnissen zur Person des Partners ableiten lasse. Ferner bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Partner. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, glaubhaft zu machen, dass sie einen gemeinsamen Sohn hätten. Auch habe die behauptete religiöse Eheschließung in Griechenland nicht glaubhaft gemacht werden können. Außerdem sei auch der Aufenthalt ihres Partners in Österreich ein vorübergehender und liege somit kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Ferner führe auch das Privatleben mit ihrem Partner nicht zu einem Recht auf einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich, da Art. 8 EMRK nicht das Recht gewähre, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet sei, ein Familienleben aufzubauen. Die Beschwerdeführerin habe weiters auch keine Bemühungen unternommen, in Österreich die Sprache zu lernen, weshalb nach einem mehr als zweijährigen Aufenthalt von einer Integration nicht die Rede sein könne. Zudem habe sie auch keinerlei Bestrebungen gezeigt, sich selbst erhalten zu wollen. Da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen und sie in Österreich nicht integriert sei, könne im Fall einer Rückkehrentscheidung nach Ungarn nicht von einer Verletzung des Privat- und Familienlebens ausgegangen werden. Da der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.05.2018 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass es sich beim Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017 nicht um eine Zurückweisung zur Nachholung fehlender Ermittlungsschritte gehandelt habe, sondern der Beschwerde stattgegeben worden sei, da die Beschwerdeführerin nicht binnen drei Monate nach Durchsetzbarkeit der angefochtenen Entscheidung nach Ungarn abgeschoben worden sei, ohne dass dies in ihrem Verhalten begründet gewesen wäre und die Zurückweisungsentscheidung damit gemäß § 4a iVm § 4 Abs. 5 AsylG außer Kraft getreten sei. Die Behörde habe in rechtswidriger Weise missachtet, dass schon einmal ein Bescheid erlassen worden sei, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerde gegen diese Entscheidung sei vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben worden, da die Beschwerdeführerin aus nicht von ihr zu vertretenen Gründen nicht nach Ungarn überstellt worden sei. Die Zurückweisungsentscheidung sei daher gemäß § 4a iVm § 4 Abs. 5 AsylG außer Kraft getreten. Folglich sei das Asylverfahren inhaltlich von Österreich zu prüfen. Es habe trotz Durchsetzbarkeit der Entscheidung über ein Jahr lang keine Überstellung der Beschwerdeführerin stattgefunden. Die Entscheidung sei mit 12.10.2016 durchsetzbar gewesen. Es würde die Regelung des § 4 Abs. 5 AsylG, auf welche § 4a AsylG verweise, ad absurdum führen, wenn die Behörde nach Außerkrafttreten einer zurückweisenden Entscheidung aufgrund mangelnder Effektuierung erneut eine gleichlautende Entscheidung erlassen könnte. Es sei daher rechtlich unzulässig gewesen, ein neuerliche zurückweisende Entscheidung nach § 4a Asyl zu treffen. Die Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen, den Asylantrag der Beschwerdeführerin inhaltlich zu prüfen.

In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid werde zunächst auf die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin verwiesen. Die Beschwerdeführerin kenne den Namen ihres Mannes sehr wohl; sie könne nur kein Englisch schreiben und habe Schwierigkeiten mit dem lateinischen Alphabet. Sie habe den Namen ihres Mannes richtig angegeben, da sie diesen immer " XXXX " nenne. Natürlich kenne sie auch dessen Vornamen " XXXX ". Aufgrund ihrer schlechten Aussprache des Englischen sei es auch zu Divergenzen im Kirchennamen gekommen. Nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund das Nichtwissen der Adresse der Kirche oder des Namens des Pastors zu dem Schluss führen solle, dass keine religiöse Ehe vorliege. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht erklären, warum die ungarischen Behörden angegeben hätten, sie habe keine Dokumente vorgelegt, da sie die in Österreich vorgelegte Bestätigung der religiösen Heirat auch in Ungarn vorgelegt habe. Selbst wenn die Behörde davon ausgehe, dass keine religiöse Heirat vorliege und die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann keinen gemeinsamen Sohn habe, würde dies nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann bereits seit etwa acht Jahren eine aufrechte Lebensgemeinschaft führen würden und damit eine intensive familiäre Bindung bestehe. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann liege ein enges familiäres Naheverhältnis vor und hätten diese ein gemeinsames Leben geplant. Das gemeinsame Zusammenleben sei auch einer der Gründe gewesen, weshalb das Paar Ungarn habe verlassen müssen. Es bestehe ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und es sei nicht möglich, dieses Familienleben außerhalb Österreichs zu führen. Weiters verfüge die Beschwerdeführerin über intensive private Kontakte zu Mitgliedern ihrer Kirchengemeinde.

Der Beschwerdeführerin gehe es seit dem Aufenthalt in Ungarn und der ständigen Unsicherheit psychisch nicht gut. Sie habe Fehlgeburten hinter sich und wisse nicht, wo ihr Sohn sei. Nach der Ausreise ihres Mannes aus Ungarn - ihr Mann habe vorher ausreisen müssen, da er dies im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, die einen Konventionspass habe, nicht legal habe tun können - sei die Beschwerdeführerin aus der Unterkunft geschmissen worden, da sie diese nicht bezahlen habe können und sei schließlich von einem Bekannten ihres Mannes vergewaltigt worden. Dies habe sie ihrem Mann bis heute nicht erzählt. Aus dem beigelegten Gutachten gehe hervor, dass eine nervenärztliche, umfangreiche Behandlung sowie eine unterstützende Psychotherapie dringend erforderlich seien. Aufgrund der geplanten Abschiebung nach Ungarn könne es zu einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin kommen und würde das Risiko der Suizidalität erhöht. Die Beschwerdeführerin sei in Ungarn schlecht und unmenschlich behandelt worden. Sie habe nach Schutzzuerkennung keinerlei staatliche Unterstützung erhalten. Eine Überstellung nach Ungarn würde eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK mit sich bringen. Weiters habe die Behörde ihre eigenen Länderberichte zu Ungarn nicht konkret verarbeitet, wobei hinzukomme, dass die Quellen der Länderberichte nicht aktuell seien, da sie den Zeitraum 2016 umfassen würden. Aus dem AIDA Bericht von 2017 würde hervorgehen, dass mit den legislativen Änderungen im April und im Juni 2016 jegliche Integrationshilfe gestrichen worden sei. Betreffend Wohnkosten würde keine finanzielle Unterstützung existieren, was dazu führe, dass viele Schutzberechtigte obdachlos seien. Die Möglichkeit, Wohnungen zu mieten, existiere natürlich, jedoch seien die Mieten für Schutzberechtigte meist unleistbar und würden viele Vermieter ungarische Staatsbürger vorziehen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass es signifikante Barrieren im Zugang zu medizinischen Leistungen gebe. Die Beschwerdeführerin würde sohin im Fall einer Rückkehr trotz Asylanerkennung in eine ausweglose Lage geraten. Der Beschwerdeführerin sei am XXXX 05.2015 in Ungarn Asyl gewährt worden. Dieser Schutzstatus werde alle drei Jahre kontrolliert. Da die Beschwerdeführerin nicht vor Ablauf der drei Jahre nach Ungarn zurückgekehrt sei, sei vollkommen unklar, ob sie in Asylhaft genommen werde bzw. ob der Aufenthaltstitel überhaupt noch bestehe oder ob nach Abwesenheit ein neuer Antrag gestellt werden müsse.

Neben der Vollmacht für die einschreitende Rechtsberaterorganisation wurden der Beschwerde nachstehende Unterlagen beigelegt:

* Gutachterlich-fachspezifische Stellungnahme/Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX 05.2018, der die Diagnosen "Reaktion auf schweren Belastungen und Anpassungsstörungen, längere depressive Reaktion, mittelgradige depressive Episode, generalisierende Angststörung, Panikstörung, nicht organische Insomnie" zu entnehmen sind; ferner wird ausgeführt, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine schweren psychischen Störungen, keine Hinweise auf eine Wahnerkrankung, keine Hinweise auf kognitive Einbußen, keine traumaspezifischen Symptome fänden und sie im Persönlichkeitsbereich unauffällig erscheine, es bestehe keine akute Suizidgefahr;

* Ausdruck bzw. Bericht mit Stand 31.05.2017 mit dem Titel "Anmerkungen zu Änderungen des ungarischen Asylrechts und zu Dublin-Überstellungen nach Ungarn";

* Klientenstammblatt der XXXX vom XXXX 05.2018 mit dem Vorstellungsgrund "dringender Therapiebedarf, Schlafstörungen, Angstzustände, traumatische Erlebnisse, im Moment sehr verzweifelt und selbstmordgefährdet";

* Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom XXXX 05.2016 mit den Diagnosen: periphere Facialisparese links (= Gesichtslähmung) und Cepahlea (= Kopfschmerzen);

* vorläufiger gynäkologischer Ambulanzbericht eines Landesklinikums vom XXXX 06.2016 mit der Diagnose Amenorrhoe (= Ausbleiben der Regelblutung);

* handschriftlich ausgefülltes, unleserliches Rezept eines Landesklinikums;

* ärztlicher Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom XXXX 09.2016 betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom XXXX 09.2016 bis zum XXXX 09.2016 aufgrund eines Sturzes mit dem Fahrrad;

* Magnetresonanz-Tomografie vom XXXX 11.2016 betreffend MRT des Gehirnschädels, MRT des Schädels und Kleinhirnbrückenwinkels (mit unauffälligen MRT-Ergebnissen);

* Magnetresonanz-Tomografie vom XXXX 12.2016 betreffend MRT des rechten Handgelenks der Beschwerdeführerin und

* Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom XXXX 01.2018 wegen Schnupfens

7.1. Am 21.06.2018 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung ein Empfehlungsschreiben des XXXX vom XXXX 05.2018 vor.

7.2. In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin am 28.09.2018 eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass sie sich in laufender psychotherapeutischer Behandlung befinde. Zudem werde darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren ihres Ehemannes, XXXX , (GZ. XXXX ) als Zeugin zur Verhandlung am

XXXX 11.2018 geladen worden sei. Der für das Verfahren des Ehemannes zuständige Richter gehe offensichtlich von einem relevanten Familienleben aus. Daher werde auch im vorliegenden Verfahren auf die enge familiäre Bindung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten hingewiesen. Schließlich werde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Zurückweisung wegen Drittstaatssicherheit bzw. Schutz in einem EWR-Staat voraussetze, dass die Außerlandesbringung tatsächlich effektuierbar und rechtlich möglich sei. Die Effektuierung sei im konkreten Fall nicht möglich, da ein Verbringen der Beschwerdeführerin nach Ungarn sowohl Art. 3 EMRK als auch Art. 8 EMRK verletzen würde.

Der Stellungnahme waren nachstehende Unterlagen beigelegt:

* Ladung der Beschwerdeführerin als Zeugin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 11.2018 im Verfahren von Herrn XXXX (GZ. XXXX ) und

* Schreiben der XXXX vom XXXX 09.2018 betreffend "Bestätigung über Psychotherapie" auf Wunsch der Beschwerdeführerin

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Eritrea, verließ ihren Herkunftsstaat bereits im Jahr 2002 und lebte in der Folge mehrere Jahre jeweils im Libanon, in der Türkei und in Griechenland. Ca. Mitte 2014 fuhr sie über Serbien, Albanien und Montenegro nach Ungarn, wo sie am XXXX 08.2014 einen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX 05.2015 in Ungarn der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Nach einem Aufenthalt von ca. einen Jahr und sieben Monaten begab sich die Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 01.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Bei der Beschwerdeführerin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, längere depressive Reaktion, mittelgradige depressive Episode, generalisierende Angststörung, Panikstörung und nicht organische Insomnie. Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin keine schweren psychischen Störungen vorliegen. Weiters finden sich bei ihr weder Hinweise auf eine Wahnerkrankung noch Hinweise auf kognitive Einbußen. Die Beschwerdeführerin erscheint im Persönlichkeitsbereich unauffällig und es finden sich auch keine traumaspezifischen Symptome. Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin keine akute Suizidgefahr besteht. Die Beschwerdeführerin befand sich bis Mitte September 2018 in regelmäßiger psychotherapeutischen Behandlung. Ob sich die Beschwerdeführerin aktuell in medizinischer und/oder psychotherapeutischer Behandlung befindet, kann nicht festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Ungarn aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit dem nigerianischen Staatsangehörigen XXXX nach einem religiösen Ritus verheiratet ist. Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit XXXX von Griechenland nach Ungarn gereist und führte mit ihm eine Lebensgemeinschaft. Da der Asylantrag des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in Ungarn am XXXX 02.2016 abgewiesen wurde, was gerichtlich am XXXX 05.2016 bestätigt wurde, reiste dieser weiter nach Österreich und stellte hier am XXXX 03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 04.2018, Zl. XXXX ,

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ferner wurde XXXX ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 11.2018, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Ob zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX aktuell eine aufrechte Lebensgemeinschaft besteht, kann nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin und XXXX seit XXXX 12.2018 nicht mehr an derselben Adresse gemeldet sind. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem (ehemaligen) Lebensgefährten können nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Sie lebt während ihres Aufenthalts seit 01.04.2016 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie ist Mitglied der " XXXX . Anderweitige Maßnahmen zur Integration wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur können nicht festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Lage in Ungarn betreffend Schutzberechtigte:

Zur Lage in Ungarn betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

Schutzberechtigte:

Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen habe. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).

Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen die Lage von Schutzberechtigten in Ungarn nachvollziehbar festgestellt.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Ungarn als Asylberechtigte in Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihr der Zugang zu Versorgung (einschließlich medizinischer Versorgung) und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Asyl- bzw. Schutzberechtigten in Ungarn den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Eritrea und den folgenden Aufenthalten im Libanon, in der Türkei und in Griechenland, zu ihrem weiteren Reiseweg bis Ungarn, zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und aus dem Akteninhalt.

Dass die Beschwerdeführerin am XXXX 08.2014 in Ungarn einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Die Feststellung zur Gewährung des Status einer Asylberechtigten in Ungarn an die Beschwerdeführerin gründet auf dem Schreiben der ungarischen Dublinbehörde vom 25.04.2016. Auch brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.06.2016 vor, dass es den Tatsachen entspreche, dass sie am XXXX 08.2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Dort habe sie eine positive Antwort bekommen. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Ungarn ergibt sich ebenso aus ihren eigenen Aussagen. Bereits in der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Ungarn ca. ein Jahr und sieben Monate aufhältig gewesen sei. Auch bei Heranziehung der Daten der Antragstellung in Ungarn ( XXXX 08.2014) und in Österreich (01.04.2016) ergibt sich die von der Beschwerde angegebene Aufenthaltsdauer von ca. einem Jahr und sieben Monaten. Das diesbezügliche Vorbringen ist sohin nachvollziehbar.

Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich im Wesentlichen aus der von ihr mit Beschwerde vorgelegten Gutachterlich-fachspezifischen Stellungnahme/Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX 05.2018 (vgl. zu den festgestellten Diagnosen Seite 19 des Gutachtens). Dass bei der Beschwerdeführerin keine schweren psychischen Störungen vorliegen und sich auch keine Hinweise auf eine Wahnerkrankung finden, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Gutachten (vgl. Seite 21 des Gutachtens). Ebenso gründen sich die Feststellungen, dass sich keine Hinweise auf kognitive Einbußen und keine traumaspezifischen Symptome finden sowie, dass die Beschwerdeführerin im Persönlichkeitsbereich unauffällig erscheint, auf dem erwähnten Gutachten (vgl. Seite 22 des Gutachtens) Letztlich ergibt sich auch die Feststellung zum Nichtvorliegen einer akuten Suizidgefahr aus diesem Gutachten (vgl. Seite 23). Das ebenso vorgelegte "Klientenstammblatt" der XXXX enthält dem Gutachten widersprechende Anmerkungen und ist, da nicht ersichtlich ist, dass dieses "Klientenstammblatt" aufgrund einer gleichen fachlichen Eignung ausgefüllt wurde, lediglich als spekulativ zu werten, zumal die Beschwerde auch keinen Versuch unternimmt, diese zwar gemeinsam vorgelegten, aber einander widersprechenden Unterlagen zu erklären bzw. die darin enthaltenen Widersprüche aufzuklären. Dass die Beschwerdeführerin bis Mitte September 2018 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung war, ist aus der auf Wunsch der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung einer Psychotherapeutin vom XXXX 09.2018 ersichtlich und entspricht eine derartige Behandlung auch der Empfehlung im Gutachten vom XXXX 05.2018. Da die Beschwerdeführerin abgesehen von der Bestätigung vom XXXX 09.2018 diesbezüglich keine weiteren ärztlichen Unterlagen vorgelegt hat, konnte nicht festgestellt werden, ob sie sich aktuell in medizinischer und/oder psychotherapeutischer Behandlung befindet. Aus den von der Beschwerdeführerin darüber hinaus vorgelegten medizinischen Unterlagen lassen sich weder gesundheitliche Beeinträchtigungen noch Behandlungsbedürftigkeiten entnehmen, zumal diese Unterlagen nahezu ausschließlich aus dem Jahr 2016 stammen und diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet wurde. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Ungarn aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Die (Negativ)feststellung zur religiösen Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX gründet zum einen auf den widersprüchlichen und in wesentlichen Punkten ungenauen bzw. vagen Angaben der Beschwerdeführerin zur behaupteten Eheschließung. Beispielsweise brachte die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.04.2018 vor, sie sei seit fast fünf Jahren verheiratet (vgl. AS 412), was einem Datum der Eheschließung im Jahr 2013 entspräche. Hingegen gab Herr XXXX an, die Beschwerdeführerin am XXXX 08.2010 geheiratet zu haben (vgl. AS 428). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage weder das Datum der Eheschließung noch den Namen des Pastors nennen konnte. Auch kannte die Beschwerdeführerin das (genau) Geburtsdatum von Herrn XXXX nicht, sondern gab hierzu zunächst an, dass sie sein Geburtsdatum nicht kenne, da sie in Griechenland Sprachprobleme gehabt hätten, um sich am Ende der Einvernahme dahingehend zu korrigieren, dass Herr XXXX im März 1976 geboren sei. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass auch die ungarischen Behörden in ihrem Schreiben vom 19.10.2016 aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht vom Vorliegen einer (religiösen) Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX ausgegangen sind (vgl. hierzu das Schreiben der ungarischen Behörden vom 19.10.2016, AS 423). Aber auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren von XXXX (hg. Zl. XXXX ), in welchem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung als Zeugin einvernommen wurde, das Bestehen einer Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX nicht feststellen können und verweist im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls auf deren (widersprüchliche) Angaben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass eine staatliche (standesamtliche) Eheschließung im gesamten Verfahren nicht behauptet wurde.

Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX und zu ihrer gemeinsamen Weiterreise von Griechenland nach Ungarn ergeben sich aus den bezüglich dieser Feststellungen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX , die sich auch mit dem Akteninhalt decken. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in Ungarn gründen auf dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 19.10.2016, jene zu dessen Asylverfahren in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in dessen Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 04.2018, Zl. XXXX , sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 11.2018, Zl. XXXX . Dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX seit XXXX 12.2018 nicht mehr an derselben Adresse gemeldet sind, ergibt sich aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 12.03.2019. Daher kann auch nicht festgestellt werden, ob aktuell noch eine aufrechte Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX besteht. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur wurden im Verfahren nicht vorgebracht, sondern gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt auf die diesbezügliche Frage explizit an, dass weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und Herrn XXXX bestehe (vgl. AS 406).

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründet auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 13.03.2019. Weiters ergeben sich die Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 13.03.2019. Gegenteiliges ist auch den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin Mitglied der XXXX ist, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung vom XXXX 03.2018. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin konnten darüber hinaus keine weiteren Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden.

2.2. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Ungarn beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Ungarn ergeben. Zwar sind die Länderberichte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon mehr als eineinhalb Jahre alt, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz ist, da sich die Umstände in Bezug auf Schutzberechtigte in Ungarn seither nicht geändert haben. Dies zeigt sich auch dadurch, dass mit der Beschwerde zwar ein Bericht vom 31.05.2017 vorgelegt wurde, der sich jedoch lediglich auf die - im vorliegenden Fall nicht relevanten - Änderungen des ungarischen Asylrechts in Bezug auf Dublin-Überstellungen nach Ungarn bezieht. Informationen betreffend Schutzberechtigte in Ungarn enthält der Bericht nicht. Alternative und/oder ergänzende aktuellere Berichte betreffend die Lage von Schutzberechtigten wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Sohin ist die Beschwerde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid betreffend Schutzberechtigte nicht entgegengetreten. Es ist darauf zu verweisen, dass soweit sich das Bundesamt auf Quellen älteren Datums bezieht, diese aufgrund der sich nicht geändert habenden Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Ungarn ergibt sich sohin aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und verweisen - trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Schutzberechtigte - auf die praktisch bestehenden Einschränkungen wie beispielsweise die Streichung von Barzuschüssen oder die Abschaffung des Integrationsvertrages.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Vers

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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