Entscheidungsdatum
03.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2202549-1/20E
Gekürzte Ausfertigung des am 05.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zl. 1096057305-151832210, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil weder der Beschwerdeführer noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. gestellt haben.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W133.2202549.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019