RS Vfgh 2016/6/13 V152/2015 ua

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Veröffentlicht am 13.06.2016
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art18 Abs1, Abs2
FremdenpolizeiG 2005 §76
FremdenpolizeiG-DurchführungsV §9a Abs4, §21 Abs9

Leitsatz

Abweisung von Anträgen des Bundesverwaltungsgerichts auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der FremdenpolizeiG-DurchführungsV; hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage

Rechtssatz

Zulässigkeit der Anträge; denkmögliche Anwendung der angefochtenen Bestimmungen des §9a Abs4 und des §21 Abs9 der FremdenpolizeiG-DurchführungsV (FPG-DV) sowohl unter dem Blickwinkel der Präjudizialität als auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten.

§76 Abs2 FremdenpolizeiG idF vor dem FRÄG 2015 (FPG) ist verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass er die Verhängung der Schubhaft nur gestattet, wenn deren Anordnung zur Sicherung des Verfahrens (insbesondere, weil sich die Partei dem Verfahren zu entziehen droht) "notwendig" ist (vgl dazu VfSlg 17891/2006 betreffend die weitgehend vergleichbare Vorgängerbestimmung).

§76 FPG bot also eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Sinne des Art18 Abs2 B-VG für Tatbestände, deren Vorliegen nach den Denkgesetzen einen Schluss darauf zulassen, dass "Fluchtgefahr" im Sinne der Umschreibung dieses Tatbestandes in §76 FPG vorliegt.

Angesichts dessen ist ohne Bedeutung, ob die Bundesministerin für Inneres auch intendierte, mit der Verordnung Art2 litn der Dublin-III-VO umzusetzen.

Entscheidungstexte

  • V152/2015 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.06.2016 V152/2015 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Determinierungsgebot, Auslegung verfassungskonforme, EU-Recht, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:V152.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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