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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Abweisung von Anträgen des Bundesverwaltungsgerichts auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der FremdenpolizeiG-DurchführungsV; hinreichend bestimmte gesetzliche GrundlageRechtssatz
Zulässigkeit der Anträge; denkmögliche Anwendung der angefochtenen Bestimmungen des §9a Abs4 und des §21 Abs9 der FremdenpolizeiG-DurchführungsV (FPG-DV) sowohl unter dem Blickwinkel der Präjudizialität als auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten.
§76 Abs2 FremdenpolizeiG idF vor dem FRÄG 2015 (FPG) ist verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass er die Verhängung der Schubhaft nur gestattet, wenn deren Anordnung zur Sicherung des Verfahrens (insbesondere, weil sich die Partei dem Verfahren zu entziehen droht) "notwendig" ist (vgl dazu VfSlg 17891/2006 betreffend die weitgehend vergleichbare Vorgängerbestimmung).
§76 FPG bot also eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Sinne des Art18 Abs2 B-VG für Tatbestände, deren Vorliegen nach den Denkgesetzen einen Schluss darauf zulassen, dass "Fluchtgefahr" im Sinne der Umschreibung dieses Tatbestandes in §76 FPG vorliegt.
Angesichts dessen ist ohne Bedeutung, ob die Bundesministerin für Inneres auch intendierte, mit der Verordnung Art2 litn der Dublin-III-VO umzusetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Determinierungsgebot, Auslegung verfassungskonforme, EU-Recht, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:V152.2015Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019