Norm
ABGB §243 Abs3Rechtssatz
Die Bestellung mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter für eine Person ist nur nach § 243 Abs 3 ABGB (idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes) möglich. Ihre Vertretungsbefugnisse müssen sich jedoch auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und dürfen sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden. Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich aber noch kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwachsenenvertreter beigestellt zu bekommen. Es liegt in der einzelfallbezogenen gebundenen Ermessensentscheidung des Gerichts, ob das Wohl des Betroffenen eine Mehrfachbestellung erfordert oder nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mehrfachbestellung, ErwachsenenvertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132528Im RIS seit
08.05.2019Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019