TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/24 98/01/0305

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs1 Z3;
AsylG 1997 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des Z in T, vertreten durch Dr. Karl Mayer, Rechtsanwalt in 2500 Baden,

Kaiser Franz-Joseph-Ring 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. März 1998, Zl. 202.329/0-IV/12/98, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. März 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I 1997/76, als unzulässig zurückgewiesen. Im Ergebnis begründete der unabhängige Bundesasylsenat die Zurückweisung damit, daß der über Ungarn in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung finden könne. Ausdrücklich wurde ausgeführt, daß "Asylwerber während des Verfahrens in Ungarn zum Aufenthalt berechtigt" seien. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe, der Mangel einer aufschiebenden Wirkung der Berufung entspreche nicht dem Minimalstandard der Europäischen Union, so sei dem zu entgegnen, daß die Genfer Flüchtlingskonvention keine konkreten Verfahrensvorschriften vorsehe. Das in Ungarn vorgesehene Verfahren mit behördlicher Entscheidung in erster Instanz und nachgeordneter Kontrolle durch unabhängige Gerichte entspreche jedenfalls dem europäischen Standard zur Gewährleistung eines ausreichenden Rechtsschutzes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, daß die belangte Behörde übersehen habe, daß der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten des neuen ungarischen Asylgesetzes (am 1. März 1998), nämlich bereits in der Nacht vom 22. auf den 23. Februar 1998 nach Österreich eingereist sei, verkennt er die Rechtslage. Anders als nach § 2 Abs. 1 Z. 3 des Asylgesetzes 1991 kommt es gemäß § 4 AsylG nicht darauf an, ob er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war, sondern ausschließlich darauf, ob er - im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung - Schutz vor Verfolgung in einem Drittstaat finden kann. Daß der Beschwerdeführer bereits im Februar 1998 in das Bundesgebiet eingereist ist, ist für die Beurteilung der Drittstaatsicherheit im Hinblick auf Ungarn somit unbeachtlich.

Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden.

Der angefochtene Bescheid gleicht im Fehlen einer näheren Auseinandersetzung mit der ungarischen Rechtslage in der Frage der Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens (§ 4 Abs. 2 AsylG) im wesentlichen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010305.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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