TE OGH 2019/2/26 2Ob238/17i

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** K*****, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagten Parteien 1. J***** H*****, vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in Linz, der Nebenintervenienten auf Seiten der erstbeklagten Partei K***** GmbH und K***** GmbH, *****, beide vertreten durch Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien und Graz, 2. W***** AG *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, 3. M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Andrej Mlecka, Rechtsanwalt in Wien, der Nebenintervenientin auf Seiten der drittbeklagten Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Florian Steinwendtner, Rechtsanwalt in Neulengbach, 4. Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, der Nebenintervenienten auf Seiten der viertbeklagten Partei (a) H***** A*****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, (b) G***** GmbH, *****, vertreten durch Mecenovic Rechtsanwalt GmbH in Graz, (c) P***** GmbH, *****, vertreten durch preslmayr.legal Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 110.250 EUR sA und Feststellung (Streitwert 8.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. November 2017, GZ 15 R 76/17g-140, mit welchem das über die Begehren gegen die dritt- und die viertbeklagte Partei ergangene Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Februar 2017, GZ 29 Cg 44/14z-118, bestätigt wurde, infolge Aufhebungs- und Berichtigungsantrags der viertbeklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der viertbeklagten Partei, den Beschluss vom 29. Jänner 2019, AZ 2 Ob 238/17i, aufzuheben und in der Sache dahin zu entscheiden, dass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei nicht Folge gegeben werde, wird abgewiesen.

2. Der Beschluss vom 29. Jänner 2019, AZ 2 Ob 238/17i, wird in teilweiser Stattgebung des hilfsweise gestellten Berichtigungsantrags dahin berichtigt, dass der vorletzte Absatz auf Seite 7 wie folgt lautet:

„Der Senat stellte der Viertbeklagten und den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten die Revisionsbeantwortung frei. Die Viertbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben. Die Nebenintervenienten beteiligten sich nicht am Verfahren.“

3. Der weitergehende Antrag der viertbeklagten Partei, den Beschluss dahin zu berichtigen, dass der Revision nicht Folge gegeben werde, wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Berichtigungsantrags sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 29. November 2018 stellte der Senat der Viertbeklagten und den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten die Beantwortung der außerordentlichen Revision des Klägers frei. Am 29. Jänner 2019 hob er infolge dieser Revision das angefochtene Urteil, soweit damit das Begehren gegen die Viertbeklagte abgewiesen worden war, auf und verwies die Rechtssache insofern zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Senat keine Revisionsbeantwortung vor, weswegen er in der Begründung des Beschlusses festhielt, dass sich die Revisionsgegner nicht am Verfahren beteiligt hätten.

Nach Zustellung der Entscheidung beantragte die Viertbeklagte, den Aufhebungsbeschluss in analoger Anwendung von § 530 Abs 1 Z 7 ZPO aufzuheben und der Revision nicht Folge zu geben, hilfsweise den Beschluss in diesem Sinn zu berichtigen. Sie wies durch Vorlage des ERV-Übermittlungsprotokolls nach, dass sie die Revisionsbeantwortung rechtzeitig eingebracht hatte. Aus welchem Grund dieser Schriftsatz dem Senat bei seiner Entscheidung nicht vorlag und auch nicht in der Verfahrensautomation Justiz aufschien, kann nicht mehr nachvollzogen werden.

Rechtliche Beurteilung

Auf dieser Grundlage ist der Beschluss vom 29. Jänner 2019 wie aus dem Spruch ersichtlich zu berichtigen. Die weitergehenden Anträge der Viertbeklagten sind abzuweisen.

1. Der Senat hat seine Entscheidung ohne Berücksichtigung der Revisionsbeantwortung gefällt. Dadurch wurde der Viertbeklagten jedoch das in § 507a ZPO zwingend eingeräumte rechtliche Gehör durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen (7 Ob 280/04h mwN). Die nachträgliche Durchsicht der Revisionsbeantwortung ergibt jedoch, dass sich am Aufhebungsbeschluss auch bei deren rechtzeitiger Kenntnisnahme nichts geändert hätte:

Die Revisionsbeantwortung stützt sich im Wesentlichen auf die Entscheidung 2 Ob 18/16k und legt diese dahin aus, dass dort die Betriebsunternehmerschaft des Eisenbahn-Infrastrukturunternehmens verneint worden sei. Allerdings hat der Senat schon in dieser Entscheidung ausgeführt, dass bei Eisenbahnunfällen im Regelfall eine solidarische Haftung von Infrastruktur- und Verkehrsunternehmen anzunehmen sei. In der nun getroffenen Entscheidung hat er das dahin präzisiert, dass eine besondere von der Infrastruktur ausgehende Gefahrenerhöhung, wie sie in 2 Ob 18/16k vorlag („Gleiserhöhung“), nicht erforderlich sei; es genüge (auch) für die Haftung des Infrastrukturunternehmens, dass sich die Gefahr der schienengebundenen Fortbewegung verwirklicht habe. Auch zum in der Revisionsbeantwortung behaupteten Wertungswiderspruch zwischen der Gefährdungshaftung eines Infrastrukturunternehmens und der bloß beschränkten Haftung eines Wegehalters (§ 1319a ABGB) hat der Senat schon im Aufhebungsbeschluss Stellung genommen.

2. Unter diesen Umständen reicht es aus, den Aufhebungsbeschluss in seiner Begründung dahin zu berichtigen, dass auf die rechtzeitige Revisionsbeantwortung hingewiesen wird (7 Ob 280/04h; RIS-Justiz RS0041446 [T11]). Damit ist klargestellt, dass deren Kosten weitere Verfahrenskosten im Sinn der Kostenentscheidung des Aufhebungsbeschlusses sind. Hingegen sind die weitergehenden Anträge der Viertbeklagten abzuweisen, weil die Argumente der Revisionsbeantwortung den Senat nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Sache veranlassen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO. Der Antrag der Viertbeklagten war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich, weil sie nur damit die verfahrensrechtlich gebotene Auseinandersetzung mit der Revisionsbeantwortung erwirken konnte.

Textnummer

E124910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00238.17I.0226.000

Im RIS seit

10.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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