TE Vfgh Erkenntnis 1997/2/25 B858/96

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir RaumOG 1994 mit E v 28.11.96, G195/96 ua, und der teilweisen Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung Nr 180 der Stadtgemeinde Lienz vom 26.04.90 und 07.07.92 mit E v 25.02.97, V113/96.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. Jänner 1996, ZVe1-550-2397/1-1, wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Telfes, mit welchem die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück GP 1030, KG Telfes, versagt wurde, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer durch eine gesetzwidrige Verordnung und eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung als verletzt erachten.

3. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 24. September 1996, von Amts wegen die Bestimmungen der §§29 Abs3, 38 Abs1, 3 und 4, 63 und 109 Abs3 erster Satz des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol Nr. 81/1993 idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996, (im folgenden kurz: TROG 1994) gemäß Art140 Abs1 B-VG auf ihre Verfassungsmäßigkeit, die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 35 der Gemeinde Telfes vom 13. Juli 1992, ZVld 3253/57, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung am 12. November 1992, ZVe1-546-129/127-1, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. Dezember bis 17. Dezember 1992, (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplanänderung), insoweit darin die GP 1030, KG Telfes, als Wohngebiet ausgewiesen ist, die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Telfes vom 10. April 1995, mit der gemäß §63 TROG 1994 verordnet wurde: "I. Bei Wohngebäuden mit einer mittleren Traufenhöhe von über 3,0 m (gemessen vom ursprünglichen Gelände aus) darf als Dachform kein Flach- oder Grabendach ausgeführt werden." (im folgenden kurz: "Flach- oder Grabendachverordnung") und die §§1 bis 4 der Verordnung der Landesregierung vom 22. Mai 1984, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne geregelt werden (Planzeichenverordnung), LGBl. für Tirol Nr. 40/1984, gemäß Art139 Abs1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G195/96 ua. hob der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit Ablauf des 30. Juni 1998 insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996 derogiert wurde und stellte fest, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V119/96, V131/96, V132/96, hob der Verfassungsgerichtshof die genannten Verordnungen als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B858.1996

Dokumentnummer

JFT_10029775_96B00858_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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