TE OGH 2019/4/23 11Os40/19w

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Veröffentlicht am 23.04.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen E***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2018, GZ 22 Hv 27/18a-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde E***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. Dezember 2017 in W*****

K***** außer den Fällen des § 201 StGB „durch die sinngemäße per Mobiltelefon übermittelte Äußerung, er werde einen Chat-Verlauf, in dem sie ihm Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung angeboten hatte, an ihren Freund weiterleiten, wenn sie nicht mit ihm den Beischlaf vollzieht, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre und des höchst persönlichen Lebensbereiches, zur Vornahme des Beischlafs, sohin einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 (lit) a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Mit der auf die isolierte Wiedergabe bloß eines einzigen Satzes der in ihrer Gesamtheit schuldspruchrelevanten Konstatierungen (US 2 ff) gegründeten Behauptung, „die Feststellungen des Erstgerichtes vermögen das Urteil nicht zu tragen“, orientiert sich die Rechtsrüge (Z 9 [lit] a) nicht an diesem Anfechtungsrahmen (vgl auch RIS-Justiz RS0099620).

Die – eine Unterstellung der Tat als „gefährliche Drohung im Sinne des § 107 StGB“ anstrebende – Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich in abstrakten Erwägungen zur Abgrenzung von Vorbereitungs- und Versuchshandlungen (unter anderem bezogen auf Judikatur zum „Versicherungsbetrug“ [!]) jenseits der tatrichterlichen Konstatierungen und legt ebenso wenig gesetzeskonform dar, weshalb ausgehend von den Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte das Nötigungsmittel bereits eingesetzt hat (was die Bedrohte noch am Tattag zur Strafanzeige veranlasste – US 2 ff), das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB nicht versucht sein sollte (vgl Philipp, WK2 StGB § 202 Rz 18; Hinterhofer, SbgK § 202 Rz 48 f, Kienapfel/Schmoller, StudB BT III2 §§ 201–202 Rz 42; Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht BT II13 § 202 Rz 2 ff; RIS-Justiz RS0095829).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E124896

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00040.19W.0423.000

Im RIS seit

10.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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