Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Julian Korisek, MBA, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. T*****, Schweiz, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in Hohenems, wegen 23.250 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2018, GZ 2 R 149/18f-26, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Juli 2018, GZ 15 Cg 75/17g-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit 1.568,52 EUR (darin 261,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in mehreren, den selben Beklagten betreffenden Entscheidungen geklärt (vgl 1 Ob 182/18y; 6 Ob 233/18k).
2. In den zitierten Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftungsansprüche dann bestehen, wenn ein Anleger unter anderem durch irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Für eine sachlich richtige und vollständige Information haben all jene Personen einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen – zusätzlichen – Vertrauenstatbestand schaffen. Dazu gehören insbesondere Personen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen (RIS-Justiz RS0107352). Es handelt sich um eine Eigenhaftung des nach außen hin in Erscheinung Tretenden erga omnes, die aufgrund der Schaffung eines Vertrauenstatbestands unabhängig von der Haftung der den (Wertpapier-)Kaufvertrag oder Finanzdienstleistungsvertrag abschließenden Parteien entsteht (RIS-Justiz RS0107352 [T21]). Als Sachverständigen trifft einen solchen „Sachkenner“ darüber hinaus eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten derjenigen Personen, hinsichtlich derer er damit rechnen musste, dass sein Gutachten die Grundlage für ihre Disposition bilden würde.
3. Da dem Beklagten die beabsichtigte Verwendung seiner Prüfberichte und deren Eignung bekannt war, bei Neukunden den – objektiv unrichtigen – Eindruck zu erwecken, dass durch ihn eine physische Überprüfung der Goldbestände stattgefunden habe, ist die Klagsstattgebung durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Textnummer
E124875European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00046.19M.0321.000Im RIS seit
08.05.2019Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019