TE OGH 2019/3/28 9ObA14/19b

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Peter Schleinbach in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** S*****, vertreten durch Peissl & Partner Rechtsanwälte OG in Köflach, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde *****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch & Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen 59.282,31 EUR sA (Revisionsinteresse: 32.114,17 EUR netto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2018, GZ 6 Ra 58/18y-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Unstrittig ist die Beklagte (Stadtgemeinde) Drittschuldnerin der Einkünfte ihres früheren Mitarbeiters ***** S***** (idF: Verpflichteter). Dieser war nach dem Stmk Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz einem ausgegliederten Unternehmen der Beklagten, der Stadtwerke ***** GmbH zur Dienstleistung zugewiesen. Die GmbH war für die Auszahlung der Bezüge der ihr zugewiesenen Bediensteten zuständig. Am 2. 11. 2017 vereinbarten der Geschäftsführer der GmbH und der Verpflichtete die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. 12. 2017, die im Dezember 2017 vom Gemeinderat genehmigt wurde. Bei der GmbH war eine Auszahlung der Ansprüche im Vorhinein üblich. Der Geschäftsführer vereinbarte mit dem Verpflichteten, dass „abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen“ auch „die gesetzliche bzw die freiwillige Abfertigung auf Basis der Vereinbarung vom 2. 11. 2017 mit der Abrechnung Dezember (Auszahlungszeitpunkt) 30. 11. 2017 erfolgen wird“. Die für die zugewiesenen Dienstnehmer zuständige Lohnverrechnerin erstellte für die „Stadtgemeinde ***** (Stadtwerke)“ die Endabrechnung, wobei mit der Beklagten ua abgeklärt wurde, welche Gehaltsbestandteile in die Abfertigung hineinzurechnen sind. Am 28. 11. 2017 überwies die GmbH von den Beendigungsansprüchen des Verpflichteten 57.078,04 EUR an seine Kreditgläubigerin und weitere 22.082,62 EUR auf sein Konto. Am 1. 12. 2017 wurde der Beklagten die Bewilligung der von der Klägerin gegen den Verpflichteten betriebenen Fahrnis- und Gehaltsexekution zugestellt. Im Rahmen der vorliegenden Drittschuldnerklage erachtet die Klägerin die Auszahlung der Beendigungsansprüche an die Kreditgläubigerin als nicht schuldbefreiend.

Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der vom Teilurteil des Erstgerichts erfasste Abfertigungsanspruch des Verpflichteten am 28. 11. 2017 nicht der Disposition der Beklagten entzogen gewesen sei. Die Drittschuldnerklage sei nicht berechtigt.

In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Darin ist sie im Wesentlichen der Ansicht, dass sich das Zahlungsverbot auch auf den Abfertigungsanspruch des Verpflichteten erstreckt habe. Der Abfertigungsanspruch habe nicht vor Fassung des Gemeinderatsbeschlusses und der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen können.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 5 Abs 3 Stmk Gemeindebediensteten-ZuweisungsG ist das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ua mit der Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Vertragsbediensteten der Gemeinde betraut. In dieser Funktion ist er für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Vertragsbediensteten zuständig, mit Ausnahme (ua) der Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses des zugewiesenen Vertragsbediensteten (Z 4).

Richtig ist daher, dass die zwischen dem Geschäftsführer und dem Verpflichteten vereinbarte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses des Gemeinderatsbeschlusses bedurfte. Dass dieser im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht vorlag, schadet hier aber insofern nicht, als die Vereinbarung auch nachträglich – rückwirkend – genehmigt werden konnte (s RIS-Justiz RS0014709).

Hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs unterlag die Vereinbarung keinem Beschlusserfordernis durch den Gemeinderat. Der Geschäftsführer der GmbH konnte danach anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Verpflichteten auch eine Vereinbarung über die Gewährung einer Abfertigung iSd § 38 Abs 2 Z 7 Stmk G-VBG 1962 sowie über deren Vorauszahlung (vgl RIS-Justiz RS0028192) treffen.

Dass die Vereinbarung in irgendeiner Form auf ein kollusives Zusammenwirken der handelnden Personen hindeuten könnte, ist dem Verfahren auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Derartiges wird von der Klägerin auch nicht behauptet.

Nach § 294 Abs 3 S 1 EO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Da diese Zustellung am 1. 12. 2017 erfolgte, war die bereits am 28. 11. 2017 erfolgte Auszahlung des Abfertigungsanspruchs des Verpflichteten vom Zahlungsverbot nicht erfasst und erfolgte schuldbefreiend. Einer Auseinandersetzung mit der Frage des vertraglichen Pfandrechts der Kreditgläubigerin im Verhältnis zum exekutiven Pfandrecht der Klägerin bedarf es nicht.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Textnummer

E124870

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00014.19B.0328.000

Im RIS seit

08.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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