Entscheidungsdatum
24.09.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 22.08.2018, Zl: …, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Bescheid entzog der Magistrat der Stadt Wien der beschwerdeführenden Gesellschaft, gestützt auf § 91 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 Z 2 und § 13 Abs. 3 GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung: „Denkmal- Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)“ im Standort Wien, B.-straße, wobei in der Begründung auf das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ Bezug genommen wurde.
Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, mit welcher die beschwerdeführende Gesellschaft vorbringt, es sei zwar richtig, dass das Schuldenregulierungsverfahren mit Gerichtsbeschluss vorerst nicht eröffnet worden sei, jedoch sei das Verfahren am 31.07.2018 wieder aufgenommen und das Schuldenregulierungsverfahren mit Wirksamkeit 01.08.2018 eröffnet worden. Es sei somit kein Gewerbeausschließungsgrund mehr gegeben, da die ursprüngliche Abweisung in ein ordentliches Verfahren übergegangen sei. Beantragt wurde daher die Abänderung beziehungsweise Aufhebung des Bescheides.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn 1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und 2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Gemäß § 85 Z 2 GewO 1994 endigt die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz.
Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde, ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich (VwGH Beschluss vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0059 mit Hinweis auf Beschluss vom 17. Februar 2016, Ra 2016/04/0012).
Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahrensanordnung datiert vom 26.07.2018 und wurde am 30.07.2018 zugestellt, enthält aber weder eine Frist noch einen konkreten Auftrag sondern erschöpft sich in einer bloßen Absichtserklärung.
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung konnte daher als Sanktion der Nichtbeachtung eines mit einer Verfahrensanordnung an die beschwerdeführende Gesellschaft erteilten Auftrages nicht darauf gestützt werden, dass sich die Gesellschaft nicht auftragsgemäß verhalten habe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Wenn die Behörde das Verfahren fortsetzt, ist neben der Prüfung, ob die Entfernung der Person mit maßgebendem Einfluss fristgerecht erfolgte , auch auf das Beschwerdevorbringen, somit darauf, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 85 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 noch auf die maßgebende Person C. D. zutreffen, einzugehen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gewerbeberechtigung, Entzug der; Gewerbeausschluss; Zuverlässigkeit; juristische Person; natürliche Person; maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte; Frist; Auftrag; Aufforderung; VerfahrensanordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.020.12359.2018Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019