TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/21 VGW-001/010/12365/2018

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Veröffentlicht am 21.03.2019
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Entscheidungsdatum

21.03.2019

Index

41/02 Melderecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MeldeG §4 Abs1
VStG §31 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §50 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 8.9.2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.8.2018, Zl. ..., wegen Übertretung des MeldeG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2019

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, dass Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 50 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorgeschrieben.

III. Gegen diese Entscheidung ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die Behörde ist eine ordentliche Version gemäß § 25a Abs. 1 VwGG an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 26.02.2019 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine Verhandlung durchgeführt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer und sämtlichen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen zugestellt. Da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt wurde, konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden.

Gemäß § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe zu enthalten.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, es vom 01.12.2014 bis zum 24. 08.2017 unterlassen zu haben die Aufgabe der Unterkunft in der Wohnung Wien, C.-gasse der Meldebehörde zu melden.

Bei der Unterlassung der Meldung der Aufgabe der Unterkunft in einer Wohnung handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt und besteht die strafbare Handlung so lange fort, solange dieser rechtswidrige Zustand besteht. Aus der eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister vom 25.02.2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 27.12.2013 bis 09.05.2017 mit Hauptwohnsitz in Wien, C.-gasse gemeldet war. Das strafbare Verhalten der unterlassenen Meldung der Aufgabe in der Unterkunft in der C.-gasse endete somit am 09.05.2017. Bezüglich des Tatzeitraumes 09.05.2017 bis 24.08.2017 hat der BF die ihm zur Last gelegte Tat sohin nicht begangen. Für den rechtlichen Tatzeitraum (01.12.2014 bis 08.05.2017) ist Verfolgungsverjährung eingetreten.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr eine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder strafbare Verhalten aufgehört hat. Im gegenständlichen Fall endete das strafbare Verhalten am 09.05.2017 und hätte sohin bis spätestens 09.05.2018 von der Behörde eine Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die erste im Akt aufscheinende Verfolgungshandlung ist die Strafverfügung vom 09.07.2018, erlassen am 11.07.2018.

Es war daher insgesamt das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht zulässig.

Schlagworte

Meldegesetz; Unterlassung der Meldung; Wohnung; Unterkunft, Aufgabe der; Dauerdelikt; Verfolgungsverjährung; gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.010.12365.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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