TE Vwgh Beschluss 1999/3/24 95/12/0359

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §26;
LDG 1984 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des H in O, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25. April 1995, Zl. 2/02-3109/20-1995, betreffend die Verleihung der schulfesten Leiterstelle an der Volksschule Lamprechtshausen (mitbeteiligte Partei: C), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Volksschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Er ist an der Volksschule Oberndorf als Lehrer tätig.

Der Beschwerdeführer bewarb sich neben der mitbeteiligten Partei um die am 16. November 1993 in der Salzburger Landeszeitung Nr. 30 ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule Lamprechtshausen. Weitere Bewerber um diese Stelle traten nicht auf.

Mit Beschluß des Kollegiums des Bezirksschulrates Salzburg-Umgebung (im folgenden BSR) vom 2. März 1994 wurde die mitbeteiligte Partei an erster Stelle, der Beschwerdeführer an zweiter Stelle gereiht und dies näher begründet. Hervorgehoben wurde dabei, daß die mitbeteiligte Partei die Schule bereits seit September 1993 sehr erfolgreich (provisorisch) leite und ihre Bewerbung von der Gemeinde, dem Elternverein und dem Lehrkörper unterstützt werde. Sie unterrichte seit 1972 an dieser Volksschule und verfüge über beste Orts- und Personalkenntnisse. Sie habe sich auch durch viele außerschulische Aktivitäten (Pfarre, Theatergruppe, Musik) um das kulturelle Leben in der Gemeinde verdient gemacht.

Der Beschwerdeführer sei als Klassenlehrer erfolgreich; sein (derzeit noch nicht abgeschlossenes) Universitätsstudium sei vom Kollegium positiv vermerkt worden. Als Nachteil sei festzuhalten, daß er vor der Anhörungskommission Fragen nach der Gestaltung seiner derzeit noch fehlenden Beziehung zum angestrebten Dienstort nur ausweichend beantwortet und Themen zur Sprache gebracht habe, die mit der Bewerbung in keinem Zusammenhang gestanden seien.

Mit Beschluß vom 10. Mai 1994 erstattete auch das Kollegium des Landesschulrates für Salzburg (im folgenden kurz: LSR) einen Besetzungsvorschlag, der sich mit dem des BSR deckt. In der Begründung, die weitgehend jener des BSR ähnelt, wurde unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Anhörungsverfahren einen sehr aggressiven Eindruck hinterlassen und dezidiert erklärt, daß ihm der Lehrplan egal sei.

Nach Gewährung von Akteneinsicht an die Bewerber gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 1994 seine erste Stellungnahme ab. Dabei kritisierte er vor allem, daß die zugunsten der mitbeteiligten Partei hervorgehobenen Umstände, insbesondere die provisorische Leitung der Volksschule und die Orts- und Personalkenntnisse, für die Reihung ungeeignete subjektive Auswahlkriterien seien. Auch seien seine von ihm in seinem Bewerbungsschreiben angeführten außerschulischen Aktivitäten unerwähnt geblieben. Die Begründung des LSR lasse jede Objektivität vermissen. Der Beschwerdeführer nahm auch zu den Ausführungen, welchen Eindruck er im Anhörungsverfahren hinterlassen habe, Stellung (wird näher ausgeführt).

Über Aufforderung der belangten Behörde nahmen dazu ihrerseits der BSR und LSR Stellung. Der BSR begründete näher, auf Grund welcher Überlegungen er einstimmig zu seinem Reihungsvorschlag gekommen sei; der LSR präzisierte die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Anhörungskommission, die zum Eindruck geführt hätten, der Beschwerdeführer habe sich aggressiv verhalten.

In seiner abschließenden Stellungnahme vom 27. November 1994 kritisierte der Beschwerdeführer die mangelnde Objektivität im Besetzungsverfahren. BSR und LSR würden Sympathie, Sprachgewandtheit oder äußere Erscheinung der Bewerber, keinesfalls aber deren Qualifikation für die Leitung einer Schule bewerten. Seine Aussagen über Integration und Lehrplan seien vom LSR falsch interpretiert worden. Es habe auch keine Konflikte gegeben, die ein Einschreiten der Schulbehörde erfordert hätten (wird näher ausgeführt).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. April 1995 verlieh die belangten Behörde die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule L. mit Wirkung vom 1. Februar 1995 an die mitbeteiligte Partei (Spruchabschnitt 1). Gleichzeitig gab sie der Bewerbung des Beschwerdeführers um die genannte schulfeste Leiterstelle keine Folge (Spruchabschnitt 2). Nach Hinweis auf die zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof bestehende Judikaturdivergenz zur Frage, ob Bewerbern im Verfahren betreffend die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle Parteistellung zukomme (bejahend der Verfassungsgerichtshof für die in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber; verneinend der Verwaltungsgerichtshof für alle Bewerber) und der Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens ging die belangte Behörde davon aus, daß nach der Rechtsprechung im Leiterbestellungsverfahren auch insbesondere die Fähigkeiten zur Menschenführung und zur Verwaltung einer Schule bei der Auswahl zu berücksichtigen sei. Die Behörde sei verpflichtet, die - im Gesetz nicht ausdrücklich umschriebenen - für die Leitung einer Schule aber bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber zu ermitteln, die für jeden Bewerber gewonnenen Ergebnisse gegen die gesetzlichen Kriterien abzuwägen und schließlich die daraus resultierende Gesamtbeurteilung der einzelnen Bewerber einander gegenüberzustellen.

Die in beiden Besetzungsvorschlägen der Schulbehörden des Bundes gereihten Bewerber erfüllten die Ernennungsvoraussetzungen nach den §§ 8 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) und wiesen die Leistungsfeststellung "der zu erwartende Arbeitserfolg wurde durch besondere Leistungen erheblich überschritten" auf. Hinsichtlich des Vorrückungsstichtages liege der Beschwerdeführer drei Jahre vor der mitbeteiligten Partei. Bei der Verwendungszeit in der Volksschule liege kein Unterschied vor. Der mitbeteiligten Partei werde pädagogische Kompetenz, Kommunikations- und Organisationsfähigkeit bescheinigt (Anmerkung: auf Grund einer Textlücke in der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nicht hervor, auf wen dieses Urteil zurückgeht). Die Zweitreihung des Beschwerdeführers werde von den kollegialen Schulbehörden des Bundes hauptsächlich mit dessen aggressivem Eindruck beim Anhörungsverfahren sowie der beim Anhörungsverfahren zutage getretenen Kommunikationsunfähigkeit begründet. Die kollegialen Schulbehörden des Bundes sprächen somit dem Beschwerdeführer den wichtigen Faktor der Fähigkeit zur Menschenführung ab, der nach der Rechtsprechung als besonders bedeutsam für die Leitung einer Schule anzusehen sei. Die mitbeteiligte Partei habe ihre Fähigkeit als Schulleiterin seit 1. November als provisorische Leiterin der Volksschule L. unter Beweis gestellt. In Abwägung zu den für die Leitung einer Schule bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Fähigkeit zur Menschenführung, der mitbeteiligten Partei zu denen des Beschwerdeführers, sei somit wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer zunächst an den Verfassungsgerichtshof und machte die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wegen willkürlicher Vorgangsweise der belangten Behörde geltend. Die belangte Behörde habe nicht selbst den Versuch einer Abwägung vorgenommen, sondern nur aneinander gereihte Verfahrensergebnisse mit einer abschließenden summarischen Bewertung wiedergegeben, die die Bescheidadressaten über die entscheidungswesentlichen Gedankengänge im Dunkeln lasse. Vor allem wandte sich aber der Beschwerdeführer gegen die Verwertung der Ergebnisse der Anhörung, die auf bloßen Meinungsbekundungen beruht habe. Die "Anhörungen" seien weder nach fachlichen noch nach rechtlichen Regeln erfolgt (wird näher auch unter Bezugnahme auf die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers im Anhörungsverfahren ausgeführt). Dazu komme, daß alle von ihm bewiesenen dienstlichen Leistungen beiseite gelassen worden seien. Wäre dies nicht geschehen, wäre es völlig undenkbar gewesen, ihm "Kommunkationsunfähigkeit" anzudichten. In dem ausschlaggebenden Teil der Entscheidungsfindung, nämlich in der Annahme, daß er (punkto Menschenführung) weniger qualifiziert sei als die mitbeteiligte Partei, sei kein einziges sachbezogenes Moment eingeflossen.

Mit Erkenntnis vom 30. November 1995, B 1950/95, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in sonstigen Rechten verletzt worden sei. Er verneinte eine willkürliche Vorgangsweise der belangten Behörde. Die vorschlagsberechtigten Schulbehörden des Bundes und die belangte Behörde hätten sich - wie das Studium der vorgelegten Verwaltungsakten ergebe - besonders sorgfältig mit der Frage auseinandergesetzt, welchem der beiden Bewerber der Vorzug zu geben sei. Gegen die Durchführung eines Anhörungsverfahrens sei nichts einzuwenden. Für Personalentscheidungen könne unter anderem der persönliche Eindruck des Kandidaten/der Kandidatin von ausschlaggebender Bedeutung sein. Daß die Fähigkeit zur Menschenführung und Verwaltung einer Schule als maßgebliches Kriterium für einen Schulleiter betrachtet werde, stehe im Einklang mit der Rechtsprechung. Das Verfahren habe keinen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler ergeben. Daran ändere auch nichts, wenn die Behörde nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt habe, daß er Reserveoffizier sei und ein Universitätsstudium begonnen habe.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte der Beschwerdeführer seine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte. In den Beschwerdeausführungen wies er ausdrücklich darauf hin, ihm sei die Judikaturdivergenz zwischen den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zur Parteistellung der Bewerber im Verfahren betreffend die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle bekannt. Es bestehe aber ein dringender Harmonisierungsbedarf der Judikatur, wie ein niederösterreichischer Fall beweise (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 13. April 1994, 93/12/0321, und vom 19. Oktober 1994, 94/12/0186, einerseits und das Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 9. Oktober 1995, B 1231/94, andererseits). In der Sache brachte er im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid genüge nicht den Begründungsanforderungen (keine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidungswesentlichen Fragen in der Begründung selbst). Selbst wenn ein Anhörungsverfahren als zulässig angesehen werde, bleibe es völlig offen, wie die verfahrensrechtliche Objektivierung der subjektiv gewonnenen Eindrücke erfolgen könne, ohne daß die Gesetzmäßigkeitskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof beeinträchtigt werde. Das im Beschwerdefall durchgeführte "Anhörungsverfahren" habe keinerlei Beweiswert (wird näher ausgeführt). Es sei auch unzulässig, gegen (Unterstreichung im Original) den Bewerber die provisorische Leitertätigkeit eines anderen Bewerbers ins Treffen zu führen.

Gemäß § 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 - LDG 1984, erfolgt die Ernennung eines Landeslehrers auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt (Abs. 1). Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf § 26 Bedacht zu nehmen. Im § 26 LDG 1984 sind die Voraussetzungen für die Verleihung einer schulfesten Stelle und das Vergabeverfahren geregelt. Nach § 26 Abs. 7 leg. cit. ist bei der Auswahl und Reihung der Bewerber zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben bzw. nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind, sind bevorzugt zu reihen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu den genannten Bestimmungen des LDG 1984 mit Erkenntnis vom 5. März 1987, Zl. 86/12/0037, Slg. N.F. Nr. 12.418/A, ausgesprochen hat, hat der Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle keine Parteistellung. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung oder auf Parteistellung im Ernennungsverfahren steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Der Ernennungsvorgang zum Schulleiter ist zwar von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen, aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten. § 8 Abs. 2 LDG 1984 verpflichtet die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf § 26 des genannten Gesetzes und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch räumt diese Bestimmung dem sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein (vgl. auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1994, Zl. 94/12/0067, mit weiterer Rechtsprechung).

In dem Erkenntnis vom 26. Juni 1974, VwSlg. Nr. 8643/A, das zur Rechtslage vor dem LDG 1984 ergangen ist, wurde zum Ausdruck gebracht, daß jeder Bewerber um eine schulfeste Lehrerstelle (Ergänzung dem Sinne nach: im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Kriterien) bei der Vergabe einer solchen Stelle in seinen Rechten verletzt sein könnte und daher die Parteistellung der Bewerber bejaht. Mit Beschluß vom 2. Juli 1979, VwSlg. Nr. 9899/A, ebenfalls zur Rechtslage vor dem LDG 1984, wurde die Parteistellung bei Besetzung einer schulfesten Leiterstelle verneint, weil die Erlangung der schulfesten Stelle diesfalls nur die Folge der Ernennung zum Leiter ist, weshalb (in Ergänzung dem Sinne nach: mangels entsprechender gesetzlich vorgesehener Kriterien für die Verleihung des Leiterpostens) die für die Ernennung maßgebenden Grundsätze anzuwenden sind und kein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrens- und Ermessenskontrolle vorliegt.

Was das vom Beschwerdeführer genannte Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0186, Slg. 14.140 A, betrifft, ist die damals gegebene besondere Fallkonstellation mit der vorliegenden keinesfalls vergleichbar (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, 94/12/0294).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 26 LDG 1984 aF bezüglich der Verleihung einer schulfesten Leiterstelle abzugehen; im übrigen hat er seine Rechtsprechung zu diesem Problem auch zum LDG 1984 in der im Beschwerdefall nicht anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 329/1996, die am 1. Juli 1996 in Kraft getreten ist, beibehalten, wobei er in den bisher nach der neuen Rechtslage zu beurteilenden Fällen der Besetzung einer schulfesten Leiterstelle (vgl. dazu die Zusammenstellung im hg. Beschluß vom 14. Mai 1998, 98/12/0061) noch keine Landesgesetze zu berücksichtigen hatte, die von der bundesgesetzlichen Ermächtigung nach den §§ 4 Abs. 6 und 26 Abs. 7 LDG 1984 nF Gebrauch gemacht haben.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem im Beschwerdefall ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1995, B 1950/95, in dem er im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof als beschwerdelegitimiert angesehen und seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, keine Bindungswirkung für die Beschwerdelegitimation im nachfolgenden "Anschlußverfahren" vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat nach § 34 Abs. 1 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, 49 und 51 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995120359.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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