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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des C in L, geboren am 8. Oktober 1970, vertreten durch Mag. Wilhelm Bergthaler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. April 1998, Zl. 202.307/0-V/14/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, der am 2. Februar 1998 in das Bundesgebiet eingereist ist und den Asylantrag am selben Tag gestellt hat, hat bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13. Februar 1998 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Er sei Christ und habe in einer hauptsächlich von Moslems bewohnten Gegend gelebt. Bis heute würden Christen von Moslems immer wieder getötet. 1989 hätten Moslems das Haus des Beschwerdeführers niedergebrannt, dabei seien seine Mutter und seine beiden Geschwister ums Leben gekommen. 1996 hätten Moslems den Beschwerdeführer in das Bein geschossen. Am 20. Dezember 1997 sei der Vater des Beschwerdeführers vor seinem Haus von Moslems erschossen worden. Als der Beschwerdeführer am selben Tag vom Feld zurückgekommen sei und den toten Vater gesehen habe, habe er sich das Gewehr seines Vaters geholt und sei "zu den Häusern der Moslems" gefahren und habe dort "alle fünf Personen" niedergeschossen.
Bei der ergänzenden Befragung am 27. Februar 1998 führte der Beschwerdeführer aus, dass er, nachdem er seinen Vater tot vorgefunden habe, zum "Farmhaus" gegangen sei, das Gewehr geholt und sich in den Ortsteil begeben habe, der von Moslems bewohnt werde. Dort habe sich eine Gruppe von Personen vor den Häusern auf der Straße aufgehalten. Er habe wahllos in diese Gruppe geschossen wobei er fünf Personen getötet habe. Hiebei habe es sich um einen Racheakt gehandelt.
Mit Bescheid vom 6. März 1998 hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 13 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, abgewiesen, jedoch gemäß § 8 AsylG ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan nicht zulässig sei.
In seiner gegen die Abweisung des Asylantrages gerichteten Berufung behauptete der Beschwerdeführer keinen von seinen niederschriftlichen Angaben abweichenden, konkreten Sachverhalt, brachte jedoch u.a. vor, dass er hätte getötet werden können, wenn er nicht das Gewehr seines Vaters benützt hätte. Er habe die fünf Personen nicht absichtlich getötet. Dies sei vielmehr im Verlaufe "des Krieges" geschehen, "um mich selbst zu verteidigen". Die Moslems hätten bereits seine Eltern und Geschwister getötet und hätten auch ihn töten wollen. Er habe das Gewehr verwenden müssen, um sich zu verteidigen. Er werde den Moslems keine Chance geben, auch ihn zu töten.
Mit Bescheid vom 2. April 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung abgewiesen.
Die belangte Behörde führte dazu aus, dass sie ihrer Entscheidung die als glaubwürdig befundenen Angaben des Beschwerdeführers bei dessen niederschriftlicher Einvernahme zugrundelege. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung habe daher Abstand genommen werden können. Der Beschwerdeführer habe durch die Tötung von fünf Menschen - auf die von ihm bei der niederschriftlichen Einvernahme geschilderte Weise - in seinem Heimatland ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen, weshalb ein Ausschlussgrund vorliege. Es könne daher dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer in seiner Heimat eine Verfolgung drohe.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ist die Asylgewährung ausgeschlossen, wenn einer der im Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß Art. 1 Abschnitt F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen dieser Konvention auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie, bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben.
Der Beschwerdeführer ist nach seinen niederschriftlichen Angaben, nachdem er seinen von Moslems ermordeten Vater vorgefunden hat, zu dem von Moslems bewohnten Ortsteil gefahren und hat dort aus Rache wahllos in eine Menschengruppe geschossen, wobei er fünf Personen tötete. Den diesem als glaubwürdig erachteten Vorbringen entsprechenden Sachverhalt hat die belangte Behörde festgestellt. Davon ausgehend kann die Ansicht der belangten Behörde, dass ernsthafte Gründe für den Verdacht vorliegen, dass der Beschwerdeführer ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen habe, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die wahllose Tötung von fünf Personen aus Rache stellt zweifellos ein schweres Verbrechen mit jedenfalls überwiegend kriminellem Charakter dar.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tat kurz nach der Ermordung seines Vaters durch Moslems begangen hat, dieser den Charakter eines schweren, nicht politischen Verbrechens nicht nehmen, zumal der Beschwerdeführer nicht unmittelbar als Reaktion auf den Mord gegen die Täter vorgegangen ist, sondern sich zunächst das Gewehr geholt hat, in einen anderen Stadtteil gefahren ist und erst dort - aus Rache - wahllos in eine Menschengruppe geschossen hat. Bei diesem Sachverhalt kann auch von einer Notwehrsituation nicht die Rede sein, wurde doch der Beschwerdeführer von den von ihm getöteten Personen nach seinen eigenen Angaben in keiner Weise angegriffen.
Da der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt auf konkrete Befragung eindeutig geschildert hat, stellt es keinen Verfahrensmangel dar, dass die belangte Behörde die Berufungsausführungen, die keine konkreten Sachverhaltsbehauptungen enthalten, nicht zum Anlass genommen hat, ein eigenes Ermittlungsverfahren über den Tathergang und die Beweggründe des Beschwerdeführers durchzuführen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010379.X00Im RIS seit
20.11.2000