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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 22. Dezember 1998, Zl. 71851/34-VI.2/98, betreffend Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage,
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
1. Der Antrag auf Weiterleitung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle in der Sache selbst entscheiden, "daß die Kaufkraftauslagenzulagen für die verfahrensgegenständlichen Monate mit ö.S. 10.000,-- bestimmt werden", wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1. Juli 1990 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 700 Zahlen protokolliert wurden.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet wurde (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).
Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269, und dem Beschluß vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0285-9, zu entnehmen.
Daraus ist insbesondere festzuhalten, daß der Beschwerdeführer am 1. Oktober 1992 bei der belangten Behörde eine (ebenfalls) mit 1. Oktober 1992 datierte Eingabe folgenden Wortlautes einbrachte:
"Ich beantrage die bescheidmäßige Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage für den nach § 13b GG noch nicht verjährten Zeitraum, um festzustellen, welchem alpenländischen Traumbuch die Paritäten entstammen."
Mit dem zuvor genannten Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u.a. (hier: 0255), wurde der hiezu ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1996, Zl. 71851/44-VI.2/96, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen.
Mangels neuerlicher Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 97/12/0285 protokollierte Säumnisbeschwerde. Diese wurde mit dem eingangs genannten Beschluß vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0285-9, insoweit zurückgewiesen, als sie sich (auch) auf einen Antrag vom 26. August 1990 bezog. Im übrigen wurde über die Säumnisbeschwerde das Vorverfahren eingeleitet; das Beschwerdeverfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit dem Beschluß vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/12/0285-24, eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Zu Ihrem Antrag vom 1. Oktober 1992 auf bescheidmäßige Festsetzung der Ihnen für Ihre Verwendung am Dienstort New Delhi vom 1. Oktober 1989 bis 30. Juni 1990 gebührenden Kaufkraftausgleichszulage wird festgestellt, daß Ihnen im oben erwähnten Zeitraum die unten angeführten Beträge als monatliche Kaufkraftausgleichszulage laut § 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des GG 1956 in der damals geltenden Fassung gebührten. Für Juli 1990 gebührte hingegen keine Kaufkraftausgleichszulage."
Es folgt eine tabellarische Aufstellung:
Kaufkraftausgleichszulage (KAZ)
für den Zeitraum vom 1.10.1989 - 30. Juni 1990
KAZ Oktober 1989 10% KAZ auf Monatsbezug = öS 2.104,70
KAZ November 1989 10% KAZ auf Monatsbezug = öS 2.104,70
KAZ Dezember 1989 10% KAZ auf Monatsbezug
und auf Sonderzahlung = öS 3.157,10
KAZ Jänner 1990 10% KAZ auf Monatsbezug = öS 2.165,70
KAZ Februar 1990 5% KAZ auf Monatsbezug = öS 1.082,90
KAZ März 1990 5% KAZ auf Monatsbezug
und auf Sonderzahlung = öS 1.624,20
KAZ April 1990 5% KAZ auf Monatsbezug = öS 1.100,30
KAZ Mai 1990 5% KAZ auf Monatsbezug = öS 1.100,30
KAZ Juni 1990 5% KAZ auf Monatsbezug
und auf Sonderzahlung = öS 1.650,50
Somit insgesamt öS 16.090,40
Soweit für das vorliegende Teilerkenntnis erheblich, führte die belangte Behörde aus, daß für den Monat Juli 1990 keine Kaufkraft-Ausgleichszulage gebührt habe, da ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers am Dienstort aus dienstlichen Gründen nicht mehr erforderlich gewesen sei. Durch die seitens der Dienstbehörde dennoch erfolgte aliquote "Bemessung" der Kaufkraftausgleichszulage für den Monat Juli 1990, obwohl eine solche nicht gebührt habe, sei der Beschwerdeführer in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf die gesetzliche Kaufkraft-Ausgleichszulage und in seinem Recht auf Achtung des Eigentums nach Art. 1 des ersten Zusatzprotokolles zur MRK verletzt.
Der Beschwerdeführer begehrt zunächst "die Weiterleitung der Beschwerde gemäß §§ 62 VwGG i.V.m. 6 AVG u. VwSlg. NF 7110 A, VfSlg. 6984 wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter an den Verfassungsgerichtshof wegen unterbliebener Valorisierung der Nebengebühren"; weiters begehrt der Beschwerdeführer, daß der "Verwaldungsgerichtshof" (wie er den offensichtlich gemeinten Verwaltungsgerichtshof neuerdings immer wieder bezeichnet) in der Sache selbst entscheide, "daß die Kaufkraftausgleichszulagen für die verfahrensgegenständlichen Monate mit ö.S. 10.000,-- bestimmt werden" (Seite 8 der Beschwerde heißt es, in Anbetracht der überlangen Verfahrensdauer vor dem "Verwaldungsgerichtshof" werde beantragt, die Kaufkraftausgleichszulagenbeträge mit monatlich S 10.000,-- bis zum Monat August 1992 zu bestimmen.)
Letzterem Begehren ist zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof in diesem Bescheid-Beschwerdeverfahren zum angestrebten (weiteren) Zuspruch nicht berufen ist (der Beschwerdeführer zielt damit der Sache nach auf eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung ab), sodaß dieses Begehren wegen offenbarer Unzuständigkeit dieses Gerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden mußte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zlen. 98/12/0406 und 0407, Seite 15).
Auch das Begehren, die Beschwerde gemäß § 6 AVG dem Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten, ist bereits im Ansatz verfehlt:
Nach § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder dem Einschreiter an diese zu weisen.
Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist ein Beschluß nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
§ 6 AVG (eine Norm, die sich an die Verwaltungsbehörden richtet) ist somit vorliegendenfalls schon aufgrund der Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 3 VwGG jedenfalls unanwendbar; auch sonst gibt es für die angestrebte "Weiterleitung" der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr war das verfehlte Begehren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (in diesem Sinne schon die hg. Beschlüsse vom 14. September 1966, Zl. 938/66, und vom 24. September 1993, Zl. 93/17/0263).
In der Sache selbst hält es der Verwaltungsgerichtshof für zweckmäßig, zunächst mit Teilerkenntnis über den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab (Beginn des) 1. Juli 1990 abzusprechen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde sei "seit Dezember 1998 darüber informiert" gewesen, "daß als Vorfragen gem. § 38 AVG über den Antrag vom 14.3.1990 sowie v. 2.5.1990 betr. Naturalrestitution und Befristung der Verwendung zu entscheiden" sei. Eine solche Entscheidung sei unterblieben. Für den Zeitraum bis August 1992 lasse der angefochtene Bescheid eine Entscheidung überhaupt vermissen, die Behörde "hätte den Antrag vom 14.3.1990 gem. § 38 AVG als Vorfrage beurteilen müssen, sodaß dem Bescheid auch ein Begründungsmangel angelastet wird, schließlich stellt die Dauer der Befristung einer Verwendung ein konstitutives Element des Anspruches dar. Das Recht auf die Befristung mittels Bescheides ergibt sich aus der Behördenpraxis in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit und insbes. aus dem RE 337.21/1-VI.1b/87
v. 26.6.1987, der mir weisungsgemäß am 15.7.1987 zur Kenntnis gebracht wurde". Auch seien "die Beträge für Juni und Juli 1990 (...) nicht bezahlt" worden.
Mit diesem Vorbringen thematisiert der Beschwerdeführer die Dauer seiner Verwendung am Dienstort New Delhi und berührt erneut (jedenfalls der Sache nach) die Frage, ob seine Einberufung (Versetzung) nach Wien rechtswirksam erfolgte (siehe dazu auch die Sachverhaltsdarstellung im eingangs genannten Vorerkenntnis Zlen. 96/12/0085 u.a.). Hiezu ist ihm folgendes zu entgegnen:
Zunächst ist festzuhalten, daß der Abspruch des angefochtenen Bescheides einen Zeitraum umfaßt, der nicht über Juli 1990 hinausreicht, oder, anders gewendet, daß der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abspruch den Zeitraum nach Juli 1990 nicht umfaßt. Der Beschwerdeführer kann daher in diesem Bescheid-Beschwerdeverfahren durch die von ihm behauptete Unterlassung einer Entscheidung für den Folgezeitraum bis August 1992 von vornherein nicht in einem vom Verwaltungsgerichtshof in einem Bescheid-Beschwerdeverfahren wahrzunehmenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sein (eine allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht ist vielmehr mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen). Dessen ungeachtet ist auf diese Argumentation einzugehen, weil sie (mangels Einschränkung) auch den Monat Juli 1990 umfaßt.
Mit Bescheid vom 5. Juli 1990, Zl. 475.723/87-VI.1/90, hatte die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom 8. März 1990 auf bescheidmäßige Verfügung seiner Versetzung zurückgewiesen und ausgesprochen, gemäß § 41 BDG 1979 seien die §§ 38 Abs. 2 - 5, 39 Abs. 2 - 4 und 40 Abs. 2 leg. cit. auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig sei, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. Die Bestimmung des § 38 Abs. 5 leg. cit. sei demnach nicht anzuwenden. Der Antrag auf bescheidmäßige Verfügung der Versetzung zu einer anderen Dienststelle sei mit Bescheid zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1991, Zl. 475.723/195-VI.SL/91, wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Verfügung der per erster Hälfte des Kalendermonats Mai 1990 erfolgten Einberufung (Versetzung) aus New Delhi nach Wien wegen entschiedener Sache zurück und wies weiters einen Antrag des Beschwerdeführers "auf Nachzahlung der Auslandszulagen, die einem Beamten für seine Verwendung als Erstzugeteilter der Österreichischen Botschaft New Delhi gebühren, für den Zeitraum ab deren per 22. Juli 1990 erfolgten Einstellung bis zur bescheidmäßigen Verfügung Ihrer Versetzung von New Delhi nach Wien" ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030 und 0223, teils (beschlußmäßig) zurückgewiesen und teils abgewiesen. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, die belangte Behörde habe ohne Rechtsirrtum erkannt, daß Voraussetzung für den Bezug der Kaufkraft-Ausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (unabhängig von der Novellierung des § 21 Abs. 1 GG 1956 mit der Novelle BGBl. Nr. 466/1991) jedenfalls ein Dienstort im Währungsausland sei, an dem der Beschwerdeführer wohnen müsse. Seine weitwendigen Ausführungen, wonach eine vermeintliche rechtswidrige Maßnahme der Dienstbehörde, durch die sein Dienstort vom Ausland wieder in das Inland verlegt worden sei (Versetzung - Einberufung), einen Anspruch des unbestrittenermaßen nunmehr im Inland wohnenden Beschwerdeführers auf Weiterzahlung der Auslandszulagen begründen könnte, könne nicht gefolgt werden. Ob dem Beschwerdeführer noch Auslandszulagen über den Tag ihrer Einstellung hinaus (22. Juli 1990) aus einem anderen Rechtsgrund zustünden (Heimaturlaub), sei nicht Gegenstand des angefochtenen Abspruches (das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen).
Mit weiterem Bescheid vom 30. April 1992, Zl. 475.723/270-VI.1/92, traf die belangte Behörde die Feststellung, daß die Befolgung der mit Einberufungsdekret vom 5. Jänner 1990 erteilten und mit Fernschreiben vom 26. April 1990 schriftlich wiederholten Weisung betreffend die Versetzung des Beschwerdeführers von der österreichischen Botschaft New Delhi zur Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien per Mai 1990 zu dessen Dienstpflichten gezählt habe und daß der Beschwerdeführer dieser Weisung durch seinen am 31. Juli 1990 fristgerecht erfolgten Dienstantritt im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis insbesondere aus, die "Einberufung" in das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unter gleichzeitiger Enthebung von der Dienstverwendung auf einem Auslandsposten sei, da Hinweise auf eine vorübergehende Zuweisung im Sinne des § 39 BDG 1979 fehlten, als Anordnung einer Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 1 BDG 1979 zu werten. Sie sei nicht mit Bescheid zu verfügen, wie die belangte Behörde auch schon mit Bescheid vom 5. Juli 1990, Zl. 475.723/87-VI.1/90, ohne Rechtsirrtum ausgesprochen habe (wurde näher ausgeführt). Die vom Beschwerdeführer bezogene Erklärung, deren dritten Absatz laute:
"Ich erkläre mich sohin bereit, einer vom Dienstgeber in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften ausgesprochenen Versetzung ins Ausland ebenso wie einer Rückberufung in die Zentrale jederzeit Folge zu leisten" stimme mit der Gesetzeslage - § 41 BDG 1979 - überein und mache diese dem Beamten nur klar (Näheres ist diesem Erkenntnis zu entnehmen).
Unter dem Datum 14. März 1990 hatte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Eingabe an die belangte Behörde gerichtet, in der er seinen ablehnenden Standpunkt darstellte und in der es unter anderem heißt:
"Ich beantrage daher einen Bescheid mit dem Spruch, daß ich für die Dauer von drei Heimaturlaubsperioden, das sind 40,5 Monate bis ca. vier Jahre, d.s. 48 Monate, beginnend mit 15.8.1988 als
1. Zugeteilter an der österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet werde, das ist etwa bis Ende 1991, Frühjahr 1992, und daß ich eine Funktion ausübe, die normalerweise von Beamten der VII.
oder VIII. Dienstklasse ausgeübt wird."
Dieses Begehren war Gegenstand der zu Zl. 93/12/0222
protokollierten Säumnisbeschwerde.
In einer Eingabe vom 2. Mai 1990, bei der Österreichischen
Botschaft in New Delhi am 3. Mai 1990 eingelangt, bestritt der Beschwerdeführer unter anderem (weiterhin) "das Bestehen der Dienstpflicht, mich in der zweiten Julihälfte in der Zentrale zum Dienstantritt zu melden". Er beantragte die Ausstellung eines Bescheides mit folgendem Spruch:
"Dr. Georg Krulik wird mit der Rechtskraft des Bescheides in die Funktion des Ersten Zugeteilten an der österreichischen Botschaft New Delhi als Wiederherstellung des letzten rechtmäßigen Zustandes für die restliche Dauer von vier Heimaturlaubsperioden gerechnet ab dem 15.8.1988 wiedereingesetzt."
Dieses Begehren war Gegenstand der zur Zl. 93/12/0347 protokollierten Säumnisbeschwerde.
Mit dem mit der zur Zl. 93/12/0130 protkollierten Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 1992 (Zl. 475723/292-VI.1/92) stellte die belangte Behörde gemäß § 3 DVG 1984 (u.a.) fest (die weiteren Spruchteile sind hier nicht von Bedeutung):
"1. Dienststelle von Legationsrat Dr. Georg Krulik ist infolge seiner Einberufung (Versetzung) von der Österreichischen Botschaft in New Delhi nach Wien per 1. Hälfte des Monats Mai 1990 gemäß § 38 Abs. 1 und 6 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung, die Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien; sein Dienstort ist Wien."
Mit Beschluß vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0130, 0222, 0344 und 0347, wurde diese Bescheid-Beschwerde, soweit sie sich gegen den (zuvor wiedergegebenen) Punkt 1. des damals angefochtenen Bescheides richtete, zurückgewiesen; im übrigen wurde sie als gegenstandslos erklärt und das Verfahren diesbezüglich eingestellt; weiters wurden die beiden Säumnisbeschwerden nebst einer weiteren Säumnisbeschwerde zurückgewiesen. In diesem Beschluß wurde dem Beschwerdeführer unter anderem unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, entgegengehalten, daß die von ihm (weiterhin) bekämpfte Versetzung nach Wien nicht bescheidmäßig zu verfügen gewesen sei, sowie daß die von ihm auch in jenem Beschwerdeverfahren bezogene Erklärung (siehe obigen Wortlaut) mit der Gesetzeslage übereinstimme und diese dem Beamten nur klarmache. Das vom Beschwerdeführer unter Berufung auf diese Erklärung behauptete "einvernehmlich gestaltete" Recht, an der österreichischen Botschaft in New Delhi für eine Dauer von vier Jahren ab dem 15. August 1998 verwendet zu werden, sei aus der Rechtsordnung nicht ableitbar. (Das Nähere ist diesem Beschluß zu entnehmen.)
Der Vollständigkeit halber ist dem Beschwerdeführer weiters entgegenzuhalten, daß auch aus dem von ihm nun genannten Runderlaß der belangten Behörde vom 26. Juni 1987, Zl. 337.21/1-VI.1b/87, für ihn nichts zu gewinnen ist (der Beschwerdeführer hat diesen Runderlaß in Ablichtung mit seiner am 7. Mai 1993 überreichten und zur Zl. 92/12/0030-23 protokollierten Eingabe vorgelegt). Dieser Erlaß betrifft die Frage der Übersiedlungskosten im Zusammenhang mit Einberufungen in die Zentrale; er lautet wie folgt:
"Wegen der besonders in letzter Zeit immer häufiger werdenden vorzeitigen Einberufungswünsche von Bediensteten wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Bestimmungen des § 27 Absatz 2 Reisegebührenvorschrift bei vorzeitigen Einberufungen in die Zentrale, die ausschliesslich aufgrund des Wunsches der betroffenen Bediensteten erfolgen, ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und auf Trennungsgebühren (Trennungszuschuss) generell nur im halben Ausmass besteht. Übersiedlungsgebühren setzen sich gemäss § 28 Reisegebührenvorschrift aus dem Reisekosten- und Frachtkostenersatz, die Umzugsvergütung und die Mietzinsenentschädigung zusammen.
Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die vorzeitige Einberufung im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Bewerbung um einen ausgeschriebenen Posten oder bei Vorliegen schwerwiegender Gründe (z.B. Erkrankung, die eine weitere Dienstleistung am betreffenden Dienstort unzumutbar macht) erfolgt. Vorzeitig ist eine Einberufung, die mehrere Monate vor Ablauf der im jeweiligen Versetzungsdekret angeführten voraussichtlichen Dauer der Verwendung am betreffenden Dienstort über Antrag des Bediensteten wirksam wird.
Dieser Runderlass ist allen Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen."
Entgegen der Aufassung des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, daß sich aus diesem Runderlaß ein "Recht auf Befristung mittels Bescheides" in bezug auf eine solche Auslandsverwendung ergäbe. Ein solches subjektiv-öffentliches Recht kann auch nicht aus der "Behördenpraxis" abgeleitet werden; hiezu ist der Beschwerdeführer abermals auf das in den zuvor zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen Gesagte zu verweisen.
Im übrigen ist im Beschwerdefall unmaßgeblich, ob eine Entscheidung über ein Begehren auf "bescheidmäßige Befristung" dieser Auslandsverwendung ergangen ist oder nicht. Nach allen Fassungen des § 21 GG 1956 in dem hier vom Beschwerdeführer thematisierten Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis (Ende) August 1992 (BGBl. Nr. 198/1969, BGBl. Nr. 466/1991, und BGBl. Nr. 314/1992) war nämlich "Eingangsvoraussetzung" für die hier strittige Gebührlichkeit einer Kaufkraft-Ausgleichszulage (im übrigen auch einer Auslandsverwendungszulage) infolge einer Verwendung in New Delhi, daß der Beschwerdeführer seinen Dienstort in New Delhi hatte und dort wohnen mußte. Diese Voraussetzungen lagen aber im streitgegenständlichen Zeitraum infolge der (rechtens mit Weisung und nicht mit Bescheid) verfügten "Einberufung" (Versetzung) des Beschwerdeführers nach Wien nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im bereits mehrfach genannten Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u. a. (siehe Seite 53/54) mit näherer Begründung dargelegt, im Hinblick auf die Anordnungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit der "Einberufung" des Beschwerdeführers (siehe insbesondere die Sachverhaltsdarstellung Seite 2/3 jenes Erkenntnisses) könne nicht davon ausgegangen werden, daß er, was maßgeblich sei, im Sinne des § 21 Abs. 1 GG 1956 (noch) im Juli 1990 in New Delhi habe wohnen müssen. Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlaß, davon abzugehen. Daß die zuvor umschriebenen Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Kaufkraft-Ausgleichszulage für den anschließenden Zeitraum nicht gegeben waren, ist im übrigen nach dem zuvor Gesagten evident.
Zutreffend hat daher die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer für den Monat Juli keine Kaufkraft-Ausgleichszulage gebührte. Die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang, daß durch die dennoch erfolgte aliquote "Bemessung" einer Kaufkraftausgleichszulage für den Monat Juli 1990, obwohl diese nicht gebührte, der Beschwerdeführer in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sei, beruhen erkennbar auf entsprechenden Ausführungen im mehrfach genannten Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u.a. (vgl. Seite 54). Diese Argumentation ist aber im nunmehr gegebenen Zusammenhang unscharf (mißverständlich), weil infolge der mit diesem Erkenntnis erfolgten Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 1996, mit welchem tatsächlich eine solche Bemessung für den Monat Juli 1990 erfolgte, von einer (bescheidmäßigen) Bemessung nicht mehr gesprochen werden kann. Vielmehr sind die Ausführungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, daß sie mit "Bemessung" die ihrer Auffassung zufolge erfolgte tatsächliche Anweisung eines Betrages für den Monat Juli 1990 meint, von dem allerdings strittig ist, ob er etwa rückverrechnet wurde (siehe Seite 52/53 des Vorerkenntnisses). Die Frage, ob dieser Betrag geleistet oder rückverrechnet wurde, ist vorliegendenfalls nicht zu lösen, weil der Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides diesbezüglich jedenfalls keinen Abspruch enthält (insofern war der Spruch des - behobenen - Bescheides vom 24. Juni 1996 unklar; siehe dazu abermals Seite 52/53 des Vorerkenntnisses) und die zuvor genannten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides diese strittige Frage nicht zu präjudizieren vermögen.
Die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, wie dem Beschwerdeführer wiederholt entgegengehalten wurde. Da mit diesem Teilerkenntnis nur über den Zeitraum ab dem 1. Juli 1990 abgesprochen wird, in welchem sich die Frage der allfälligen Höhe (des Ausmaßes) einer Kaufkraft-Ausgleichszulage nicht stellt, weil eine solche gar nicht gebührt, kommt die vom Beschwerdeführer angeregte Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu Fragen der Bemessung dieser Zulage der Höhe nach nicht in Betracht.
Da für den Zeitraum ab dem 1. Juli 1990 bereits die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen, war die Beschwerde insofern ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im übrigen (Abspruch für den Zeitraum bis Ende Juni 1990) wird das Vorverfahren eingeleitet werden.
Wien, am 24. März 1999
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120037.X00Im RIS seit
24.01.2001