TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/24 97/12/0228

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §37;
AVG §60;
UOG 1975 §36 Abs5;
UOG 1975 §36 Abs6;
UOG 1975 §37 Abs1 idF 1990/364;
UOG 1975 §37 Abs2 idF 1990/364;
UOG 1975 §37 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. A in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, Franz-Josef-Kai 11, gegen den Bescheid der Bevollmächtigten Besonderen Habilitationskommission des Akademischen Senates der Universität Wien für den Beschwerdeführer vom 12. Mai 1997, Zl. 82/24-1995/96, betreffend Habilitation, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte die Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Ökologische Psychologie" beantragt. Soweit vorliegendenfalls erheblich, wurde mit Bescheid der hiefür eingesetzten Habiliationskommision vom 8. Mai 1996 der vierte Abschnitt des Habilitationsverfahrens gemäß § 36 Abs. 5 UOG negativ beurteilt; in einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 6 UOG zu einer einmaligen Wiederholung des Habilitationskolloquiums, frühestens nach einem Jahr (das sei frühestens ab 23. Jänner 1997) zugelassen.

Infolge der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde eine besondere Habilitationskommission eingesetzt. Das im vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens durchzuführende Kolloquium wurde am 10. März 1997 in Anwesenheit aller Mitglieder der belangten Behörde durchgeführt. Das Thema des Vortrags lautete:

"Wohlbefinden in der Stadt".

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Ökologische Psychologie" abgewiesen. Nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges und zusammengefaßter Wiedergabe der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, für die Beurteilung des Habilitationskolloquiums seien weniger die Einzelkenntnisse des Bewerbers entscheidend, als die methodische Beherrschung und wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches. Die belangte Behörde habe aus folgenden Gründen das Kolloquium negativ begutachtet:

Gerade für sich neu etablierende Fachbereiche der Psychologie sei es von eminenter Bedeutung, den notwendigerweise bestehenden Mangel an theoretisch fundierten Ausgangspunkten und Modellen zu beheben. Im diskutierten Kolloquium sei der Theoriemangel der Untersuchung vom Vortragenden (Anm: das war der Beschwerdeführer) selbst explizit formuliert worden. Es sei jedoch kein Versuch unternommen worden, dieses Defizit etwa durch Einbeziehung und Adaptierung fundierter Ansätze aus benachbarten Bereichen in kreativer Weise zu kompensieren.

Die für die Untersuchung verwendete Methode repräsentiere ein extrem eingeschränktes Methodenrepertoire, das auch bezüglich der Anwendbarkeit und Aussagekraft für die bearbeitete Fragestellung unhinterfragt geblieben sei. Der Beschwerdeführer hätte die Tagebuchmethode von Kirchler, die klassischen Untersuchungen zur Lebensqualität wie überhaupt das Konzept der Lebensqualität und den Ansatz der sozialen Netzwerke miteinbeziehen müssen. Die Faktorenstruktur hätte sehr wohl überprüft werden können. Die Frage eines Kommissionsmitgliedes nach dem Unterschied zwischen Gruppierung und Wohneffekt sei nicht beantwortet worden.

Resultierend aus diesen Mängeln seien auch die Ergebnisse der vorgestellten Arbeit weit hinter den Erfahrungen zurückgeblieben, die im Rahmen eines Habilitationsverfahrens eingefordert werden könnten. Die impulsgebende Rolle der Habilitation für neue, erkenntnisfördernde Ansätze, die durch die methodische Beherrschung und wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches hätte erfüllt werden sollen, sei nicht zu erkennen gewesen.

In dieser Form habe der Vortrag "die ungewöhnlich schmale und von geringer theoretischer Relevanz getragene Habilitationsschrift" bestätigt, sodaß das Kolloquium von der Kommission einstimmig als den Anforderungen nicht entsprechend bewertet worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Universitäts-Organisationsgesetz (UOG), BGBl. Nr. 258/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 655/1996, anzuwenden. In der Folge beziehen sich Gesetzeszitate ohne weiteren Zusatz auf dieses Gesetz.

Die §§ 36 und 37 lauten auszugsweise:

"(2) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens sind die Habilitationsschrift sowie die anderen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers zu begutachten. (...)

(3) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten:

a)

methodisch einwandfrei durchgeführt sind,

b)

neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

c)

die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

(...)

(4) Im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens sind die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers auf Grund zweier von der Habilitationskommission einzuholenden Gutachten zu beurteilen.(...)

(5) Im vierten Abschnitt ist ein Kolloquium über das Habilitationsfach unter besonderer Bedachtnahme auf die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten zu begutachten. An einen einleitenden Vortrag des Habilitationswerbers hat sich eine Diskussion anzuschließen. Alle Mitglieder der Habilitationskommission haben dem Kolloquium beizuwohnen, jedoch macht die Abwesenheit einzelner Mitglieder das Kolloquium nicht ungültig. Das Kolloquium ist öffentlich; § 24 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß. An der Diskussion dürfen sich neben den Mitgliedern der Habilitationskommission Universitätslehrer, Mitarbeiter im Lehrbetrieb, sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb sowie ordentliche Hörer der betreffenden Fachrichtung, auf Beschluß der Habilitationskommission auch Absolventen der betreffenden Fachrichtung beteiligen. Für die Beurteilung sind weniger die Einzelkenntnisse des Bewerbers entscheidend, als die methodische Beherrschung und die wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches.

(6) Erscheint der Habilitationswerber auf Grund der Beurteilung seiner didaktischen Fähigkeiten (Abs. 4) oder der Begutachtung des Habilitationskolloquiums (Abs. 5) zu diesem Zeitpunkt noch nicht geeignet, so ist er zu einer einmaligen Wiederholung der Lehrtätigkeit beziehungsweise des Habilitationskolloquiums frühestens nach einem, spätestens nach zwei Jahren zuzulassen.

(7) Unbeschadet des Abs. 6 hat am Schluß des ersten, zweiten und dritten Abschnittes des Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission mit Bescheid zu entscheiden, ob der Bewerber zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zugelassen wird. Nach positiver Beurteilung aller Abschnitte gilt die Lehrbefugnis als Universitätsdozent als erteilt. § 30 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(8) Bei Bewerbern, deren wissenschaftliche Qualifikation außer Zweifel steht, kann die Kommission vom Kolloquium Abstand nehmen

(...)

(9) Gegenstand der Abstimmung am Schluß der einzelnen Abschnitte des Habilitationsverfahrens ist die Frage, ob der Habilitationswerber die jeweils zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt. Erachtet die Mehrheit der Habilitationskommission die Voraussetzungen als erfüllt, so ist ein positiver Bescheid im Sinne des Abs. 7 zu erlassen. Im zweiten und vierten Abschnitt sowie nach Abs. 8 ist ein positiver Bescheid nur zu erlassen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) die Voraussetzungen als erfüllt erachtet. In allen anderen Fällen ist ein negativer Bescheid zu erlassen.

§ 37. (1) Gegen die Zurückweisung oder Abweisung eines Habilitationsansuchens steht dem Bewerber innerhalb von zwei Wochen die Berufung an das oberste Kollegialorgan offen.

(...)

(2) Richtet sich die Berufung des Bewerbers gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so ist das Habilitationsverfahren von einer besonderen Habilitationskommission neu durchzuführen. (...) Gegen die Entscheidung der besonderen Habilitationskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. (...)"

Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine "Abweisung wegen negativer Beurteilung" im Sinne des § 37 Abs. 2, 1. Satz, richtete. Das ist aus folgenden Erwägungen zu bejahen:

Aus der Systematik der hier maßgeblichen Bestimmungen des UOG ergibt sich, daß bei negativer Beurteilung eines Abschnittes des Habilitationsverfahrens ein Bescheid zu erlassen ist, der grundsätzlich in der Abweisung des Habilitationsansuchens besteht. Ausnahmen sind im Hinblick auf § 36 Abs. 6 nur am Ende des 3. und 4. Abschnittes gegeben, weil hier eine Art Zwischenentscheidung vorgesehen ist, nämlich eine negative Beurteilung unter gleichzeitiger Zulassung zur (einmaligen) Wiederholung. Nach dem zwingenden Wortlaut dieser Bestimmung ist nämlich der Habilitationswerber zu einer einmaligen Wiederholung der Lehrtätigkeit bzw. des Habilitationskolloquiums nach einer von der Kommission im Rahmen des Gesetzes zu bestimmenden Frist zuzulassen. Einen Ausschluß des Habilitationswerbers von der einmaligen Wiederholung sieht das Gesetz nicht vor, auch nicht im Falle der Annahme gänzlich mangelnder Eignung (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1991, Zl. 90/12/0218). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht nur eine negative "Endentscheidung", also nach erfolgloser Wiederholung, sondern auch eine solche Zwischenentscheidung als "negative Beurteilung" im Sinne des § 37 Abs. 2, 1. Satz, anzusehen (die daher im Sinne des § 37 mit Berufung bekämpft werden kann). Das bedeutet, daß ein Habilitationswerber berechtigt (wenngleich nicht verpflichtet) ist, schon gegen eine solche Zwischenentscheidung Berufung zu erheben, um eine Neudurchführung des Verfahrens vor einer besonderen Habilitationskommission zu erwirken. Es steht ihm aber auch frei, dies zu unterlassen und das Ergebnis der Wiederholung iS des Abs. 6 leg. cit. abzuwarten.

Vorliegendenfalls kamen dem Akademischen Senat als Berufungsbehörde (nur) zwei Aufgaben zu: Sie hatte den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben, um die Neudurchführung des (vierten Abschnittes des) Habilitationsverfahrens durch eine besondere Habilitationskommission zu ermöglichen, und diese einzusetzen. Zur Sachentscheidung im weiteren Habilitationsverfahren ist nämlich ausschließlich die besondere Habilitationskommission zuständig, für deren Tätigkeit der Weg durch den, den Bescheid der Habilitationskommission aufhebenden, Bescheid der Berufungsbehörde frei zu machen ist (siehe dazu den hg. Beschluß vom 27. März 1996, Zlen. 94/12/0178 und 95/12/0210, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die (erkennbar auf das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1987, Zl. 86/15/0110 (Leitsätze veröffentlicht in EvBl. 1988, 232/635), gestützte) Beurteilung des Beschwerdeführers, daß die Habilitation im Wege eines nach den Vorschriften des UOG und des AVG durchzuführenden Verfahrens zu erfolgen hat, das auf die Erwirkung eines Bescheides ausgerichtet ist, womit sich die Habilitation damit von einer Prüfung insofern grundlegend unterscheidet, als eine Prüfung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Ergebnis nicht einen der Überprüfung im Verwaltungsweg bzw. verwaltungsgerichtlichen Weg zugänglichen Bescheid erzeugt, sondern ein Gutachten darstellt (geprüft kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz - oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift - vorgesehenen Art zustandegekommen ist; siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/12/0325, mwN). Daraus folgt insbesondere, daß der zu erlassende Bescheid den Anforderungen des § 60 AVG zu entsprechen hat (worauf noch zurückzukommen sein wird). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aber aus der Anordnung des Gesetzes (§ 36 Abs. 5), daß im vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ein Kolloquium über das Habilitationsfach unter besonderer Bedachtnahme auf die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten zu begutachten sei, nicht, daß die zur Entscheidung berufene Kommission vor ihrer Entscheidung ein Gutachten (im Sinne des AVG) zu erstellen und den Habilitationswerber hiezu zu hören hätte. Andererseits muß es der Habilitationskommission (und ebenso der besonderen Habilitationskommission) mangels entgegenstehender Anordnung des Gesetzes unbenommen bleiben, vor ihrer Entscheidung, näherhin nicht nur in der im § 36 Abs. 5 vorgesehenen Diskussion, sondern auch danach, dem Habilitationswerber Gelegenheit zu geben, sich zu ihr bedeutsam erscheidenden Aspekten (allenfalls ergänzend) zu äußern, wenn dies zweckmäßig erscheint (eine allfällige Bereinigung von Unstimmigkeiten bzw. Klarstellung unterschiedlicher Auffassungen auf seine solche Weise kann auch unter dem Blickwinkel zweckmäßig sein, daß damit die Begründung des zu erlassenden Bescheides gegebenenfalls gezielter den Kern allfälliger Differenzen erfassen kann). Macht die Kommission aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, begründet dies keinen Verfahrensmangel.

Überträgt man diese Grundsätze auf den Beschwerdefall, ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist:

Zunächst ist den Akten nicht zu entnehmen, daß die Berufungsbehörde infolge der Berufung des Beschwerdeführers den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben hätte, um der belangten Behörde die Neudurchführung dieses vierten Abschnittes des Verfahrens zu ermöglichen. Sollte dies unterblieben sein, stellte dies für die belangte Behörde ein Hindernis für eine Sachentscheidung dar; eine dennoch ergangene Sachentscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig. Aber auch wenn man davon ausginge, daß der Akademische Senat als Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben hätte, wäre der angefochtene Bescheid dessenungeachtet inhaltlich rechtswidrig: Die belangte Behörde hatte nämlich bei der Neudurchführung des vierten Abschnittes des Habilitationsverfahrens auch auf § 36 Abs. 6 Bedacht zu nehmen; dementgegen unterblieb aber die zwingend erforderliche Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Wiederholung des Kolloquiums. Im Hinblick darauf, daß das Verfahren vor der besonderen Habilitationskommission neu durchzuführen ist, kann nämlich das vor der belangten Behörde durchgeführte Kolloquium nicht als Wiederholung des vor der "erstinstanzlichen" Kommission durchgeführten Kolloquiums angesehen werden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen gewesen wäre.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird noch folgendes bemerkt:

1) Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Inhalt des angefochtenen Bescheides:

Richtig ist, daß die belangte Behörde lediglich den vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens neu durchzuführen und somit davon auszugehen hatte, daß der Beschwerdeführer die früheren Abschnitte erfolgreich abgeschlossen hatte. Die belangte Behörde war daher nicht dazu berufen, "die bereits positiv beurteilte und rechtskräftig beschiedene Habilitationsschrift neuerlich einer Beurteilung" zu unterziehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht aber die Begründung des angefochtenen Bescheides (wo es heißt, daß der "Vortrag die ungewöhnlich schmale und von geringer theoretischer Relevanz getragene Habilitationsschrift" bestätige bzw. daß "die Ergebnisse der vorgestellten Arbeit weit hinter den Erwartungen zurück (blieben), die im Rahmen eines Habilitationsverfahrens eingefordert werden könnten; die impulsgebende Rolle der Habilitation für neue, erkenntnisfördernde Ansätze, die durch die methodische Beherrschung und wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches erfüllt werden sollte, war nicht zu erkennen") dazu nicht in einem unlösbaren Widerspruch. Gemäß § 36 Abs. 5 sind nämlich für die Beurteilung des Kolloquiums "weniger die Einzelkenntnisse des Bewerbers entscheidend, als die methodische Beherrschung und die wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches". Der Umstand, daß ein Habilitationswerber den zweiten Abschnitt des Verfahrens erfolgreich abgeschlossen hat, bedeutet noch nicht, daß er (schon deshalb) auch diese Kriterien erfüllt hätte. Das kann, muß sich aber nicht aus der Habilitationsschrift ergeben (vgl. im übrigen auch § 36 Abs. 8). Die zuvor wiedergegebenen, vom Beschwerdeführer bekämpften Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid können daher auch dahin verstanden werden, daß sie diese Voraussetzungen des § 36 Abs. 5 weder aufgrund der Habilitationsschrift für sich allein noch in Verbindung mit den Ergebnissen des Kolloquiums als gegeben erachtete.

Der Beschwerdeführer ist aber mit seiner Auffassung im Recht, daß der angefochtene Bescheid unzureichend begründet ist. Die knappe und zum Teil schlagwortartige Begründung des angefochtenen Bescheides wird den Anforderungen des § 60 AVG nicht gerecht (siehe hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zlen. 96/12/0251, ua.) Es wird daraus nicht ausreichend deutlich, weshalb die belangte Behörde den von ihr angenommenen Unterlassungen entscheidendes Gewicht beigemessen hat, weshalb - beispielsweise - die für die Untersuchung verwendete Methodik "ein extrem eingeschränktes Methodenrepertoire" repräsentiere, "das auch bezüglich der Anwendbarkeit und Aussagekraft für die bearbeitete Fragestellung unhinterfragt" geblieben sei, oder auch, weshalb der Beschwerdeführer "die Tagebuchmethode von Kirchler" hätte einbeziehen müssen. Durch diese Begründungsmängel wäre der Verwaltungsgerichtshof (läge die obgenannte inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vor) daran gehindert, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.

2) Zum fortzusetzenden Verfahren:

Zunächst hätte (gegebenenfalls) zunächst der Akademische Senat als Berufungsbehörde die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides nachzuholen. In der Folge wird die belangte Behörde in Umsetzung dieses Erkenntnisses zu befinden haben, ob die vom Beschwerdeführer in dem bereits vor ihr durchgeführten Kolloquium erbrachte Leistung positiv oder negativ zu beurteilen ist, wobei diese Entscheidung entsprechend zu begründen ist. Im Falle einer negativen Beurteilung wird auch der Zeitpunkt für die Wiederholung des Kolloquiums festzusetzen sein. Da die gemäß § 36 Abs. 6 zu setzende Frist (von längstens zwei Jahren) ab dem Tag des zu wiederholenden Kolloquiums zu berechnen ist und daher die Dauer des anschließenden Verfahrens vor der belangten Behörde und die Dauer des Beschwerdeverfahrens einzurechnen sind, wäre im Beschwerdefall diese längstmögliche Frist bereits abgelaufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da vorliegendenfalls eine dritte Ausfertigung der Beschwerde nicht erforderlich war, gebührte hiefür kein Stempelgebührenersatz.

Wien, am 24. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120228.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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