TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/5 LVwG-AV-207/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.04.2019

Norm

FSG 1997 §23 Abs1
FSG-DV §9 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.01.2019, ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach § 23 Absatz 3 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.10.2018 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund eines syrischen Führerscheines für die Klasse B mit Bescheid vom 11.01.2019 gemäß § 23 Abs. 3 FSG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte syrische Führerschein keinen Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung darstelle, da dieses Dokument nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt worden wäre.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.02.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass es ihm nicht in der vorgegebenen Zeit möglich gewesen wäre, die erforderlichen Unterlagen aus Syrien zu bekommen. Er hätte ein Dokument vom Verkehrsamt *** angefordert, welches die Echtheit seines Führerscheines beweisen würde. Er werde in ca. 3 bis 4 Wochen dieses Dokument nachreichen können.

Die Beschwerde samt Verfahrensakt langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 18.02.2019 ein. Bis dato legte der Beschwerdeführer keinen Nachweis betreffend seines syrischen Führerscheines vor.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer, welcher aus Syrien stammt, hat keinen Nachweis des Bestehens eines syrischen Führerscheines erbracht. Es besteht keine Gleichwertigkeit eines syrischen Führerscheines mit einem österreichischen.

Diese Feststellungen basieren auf der vorliegenden klaren Aktenlage.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Für gegenständliche Beschwerdesache sind folgende Bestimmungen des FSG relevant und auszugsweise angeführt:

„§ 23.

(1) …

(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1.

der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2.

der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3.

keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4.

entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

5.

angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

(3a) ...

…“

Für gegenständliche Beschwerdesache sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) relevant und auszugsweise angeführt:

„§ 9.

(1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:

1.

für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz, Serbien;

2.

für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Neuseeland, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.

(2) ...“

Nach derzeitiger Rechtslage besteht mit dem Nicht-EWR-Staat Syrien keine Gleichwertigkeit von Führerscheinen dieses Staates mit solchen Österreichs. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 FSG-DV, in welcher Bestimmung jene Staaten aufgezählt sind, mit welchen Gleichwertigkeit besteht. Syrien ist in dieser Bestimmung nicht genannt.

Schon aus diesem Grunde ist die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Anzumerken ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht am gegenständlichen gerichtlichen Verfahren, welche als allgemeiner Grundsatz gilt, den von ihm angebotenen Nachweis der Echtheit seines syrischen Führerscheines bis dato nicht erbracht hat. Die von ihm selbst in der Beschwerde vorgeschlagene Frist zur Beibringung dieses Nachweises im Ausmaß von 3 bis 4 Wochen ist mittlerweile ungenützt verstrichen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Aufgrund der klaren Aktenlage war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich und hätte eine mündliche Erörterung bei derzeit bestehender Rechtslage auch keine andere Entscheidung ermöglicht. Eine Gleichwertigkeit eines syrischen Führerscheins mit einem österreichischen besteht derzeit nicht, der Beschwerdeführer hat lediglich aus diesem Grund die Umschreibung seines Führerscheines bei der Behörde beantragt. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist daher auch nur die Frage, ob aufgrund einer Gleichwertigkeit des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (Syrien) eine Umschreibung des Führerscheines auf einen österreichischen zulässig ist.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Nicht-EWR-Führerschein;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.207.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten