Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.04.2019Norm
ALSAG 1989 §2 Abs4Rechtssatz
Ob eine Tätigkeit als „ablagern“ iSd § 3 Abs 1 Z 1 ALSAG zu qualifizieren ist, ist nicht nach den im Anhang 2 zum AWG unter Punkt 2. angeführten Beseitigungsverfahren zu beurteilen. Die in § 3 Abs 1 lit a bis c leg cit beschriebenen Handlungen haben nur demonstrativen Charakter, sodass jedes Ablagern von Abfällen im weitesten Sinn oberhalb oder unterhalb der Erde als „ablagern“ iSd § 3 Abs 1 Z 1 ALSAG zu werten ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Beitragspflicht; subjektiver Abfallbegriff; Ablagerung; Abwässer; Abfallgemisch; Gewässerverunreinigung;Anmerkung
VwGH 22.03.2022, Ra 2019/13/0058-8, tw. Aufhebung, im Übrigen AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.807.001.2017Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022