TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 L524 2204059-1

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §16
GebAG §18 Abs1 Z2 lita
GebAG §19 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L524 2204059-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichts Linz beim Landesgericht Salzburg gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des Vorstehers des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 03.08.2018, Zl. 4 C 294/17x, betreffend Gebühren des Zeugen XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt 1. des

angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Bestimmung von Reisekosten und Aufenthaltskosten gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

Im Übrigen wird das Begehren des Zeugen auf Bestimmung einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Umfang von € 1.000,-- gemäß § 18 GebAG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Verfahren 4 C 294/17x vor dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg wurde XXXX für den 04.06.2018, 09:30 Uhr (voraussichtliches Ende: 16 Uhr), als Zeuge geladen und auch einvernommen. Nach seiner Vernehmung machte der Zeuge Gebühren in Form eines Entgeltverlustes in Höhe von "etwa € 1.000,-- " geltend.

2. Am 19.06.2018 langte beim Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg ein Antrag des Arbeitgebers des Zeugen, der XXXX GmbH ein, mit dem Gebühren für den Zeugen geltend gemacht wurden. Dieser Gebührenantrag wurde der klagenden Partei, der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Es wurden auch Stellungnahmen abgegeben und Kostenverzeichnisse gelegt.

3. Mit Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 03.08.2018, Zl. 4 C 294/17x, wurden die Gebühren des Zeugen (Reisekosten und Aufenthaltskosten) mit € 333,00 bestimmt (Spruchpunkt 1.). Der Gebührenanspruch der XXXX GmbH wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Die Kostenersatzanträge der Parteien in den aufgetragenen Äußerungen wurden gem. § 74 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Hinsichtlich der Frage, wer die Zeugengebühren endgültig zu tragen habe, ergehe ein Beschluss im Rahmen der judiziellen Rechtsprechung (Spruchpunkt 4.).

Nach (!) Erteilung der Rechtsmittelbelehrung erfolgt die Begründung des Bescheides. Im Wesentlichen wird zum Sachverhalt ausgeführt, der Zeuge habe in einem Telefonat vor der Verhandlung "zu erkennen gegeben", dass er Gebühren ansprechen wolle. Die Kosten für die Zugfahrt beliefen sich auf € 138,00. "Sämtliche Beteiligte" hätten, wie sich anlässlich der Erörterung in der Verhandlung ergeben habe (siehe ON 37), "offenbar" in ein und derselben Unterkunft zu einem Preis von € 57,00 übernachtet. Die Beweiswürdigung erschöpft sich in folgendem Satz: "Zur Beweiswürdigung ist auf den Akteninhalt zu verweisen.". In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Arbeitgeber des Zeugen keinen Gebührenanspruch habe und dessen Antrag daher zurückzuweisen sei. Das Gericht sei der Auffassung, dass der Zeuge "deutlich zum Ausdruck" gebracht habe, Gebühren ansprechen zu wollen. Dies ergebe sich aus seinem vor der Verhandlung getätigten Anruf, um diese Ansprüche bekanntzugeben bzw. durch seine Äußerung nach seiner Einvernahme. Dass er auf seinen Arbeitgeber verweise, schade nicht, weil der Zeuge nicht rechtskundig sein müsse. Die Nächtigungskosten würden sich aus dem Hinweis der klagenden Partei ergeben, dass "offenbar" alle Beteiligten dieselben Auslagen zu bestreiten gehabt hätten, so dass das Gericht von € 57,00 ausgehe. Fahrtkosten für einen PKW stünden nicht zu, da "offenbar" ein Firmenauto benützt worden sei, so dass auch die Kosten der Vignette nicht ersetzt würden. Nach Meinung des Richters stünden dem Zeugen die Kosten für ein Massenbeförderungsmittel zu, welche sich auf € 138,00 je Strecke belaufen würden. Nach Meinung des Gerichts sei auch "nicht ganz einsehbar", weshalb für einen Arbeitstag bereits ein Umsatzausfall von € 1.000,00 entstehen solle. Außerdem sei dies auch nicht bescheinigt worden.

4. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides erhob der Revisor fristgerecht und zulässig Beschwerde. Die übrigen Spruchpunkte wurden nicht angefochten und erwuchsen daher in Rechtskraft. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass dem Zeugen keine Reisekosten entstanden seien, da er mit einem Firmenauto angereist sei. Ein Fahrtkostenersatz stünde ihm daher nicht zu. Der Zeuge habe auch nicht bescheinigt, dass ihm Kosten für eine Übernachtung in Höhe von € 57,00 erwachsen seien. Die Behörde hätte einen diesbezüglichen Nachweis einholen müssen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5. Mit Schreiben vom 20.08.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.08.2018, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018 wurde dem Zeugen die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichts Linz beim Landesgericht Salzburg übermittelt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

7. Mit Schreiben vom 12.12.2018 wurde der Zeuge aufgefordert, die geltende gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis zu bescheinigen. In seiner Stellungnahme gab der Zeuge bekannt, dass er wegen seiner Teilnahme an der Verhandlung nicht weniger Lohn/Gehalt bekommen habe und er an diesem Tag, wenn er nicht an der Verhandlung teilgenommen hätte, acht Stunden gearbeitet hätte. Seine Vernehmung habe bis ca. 14 Uhr gedauert. Eine Bestätigung habe der Richter nicht vorgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Verfahren 4 C 294/17x vor dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg wurde XXXX für den 04.06.2018, 09:30 Uhr (voraussichtliches Ende: 16 Uhr), als Zeuge geladen.

Am 30.05.2018 gab der Zeuge telefonisch bekannt, dass er aus Leipzig zur Verhandlung anreisen wird.

Der Zeuge wurde in der Verhandlung am 04.06.2018 einvernommen. Der Zeuge machte nach seiner Vernehmung einen Gebührenanspruch in Form eines "Entgeltsverlustes" von € 1.000,-- geltend. Die Dauer der erforderlichen Anwesenheit des Zeugen wurde vom Richter nicht bestätigt. Auch im Verhandlungsprotokoll ist die Dauer der erforderlichen Anwesenheit des Zeugen nicht festgehalten. Die Verhandlung endete laut Verhandlungsprotokoll um 17:05 Uhr.

Der Zeuge ist Angestellter der XXXX GmbH mit Sitz in Stuttgart. Am 19.06.2018 langte beim Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg ein Antrag der XXXX GmbH ein, mit dem vom Arbeitgeber des Zeugen Gebühren für den Zeugen geltend gemacht wurden.

Mit Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 03.08.2018, Zl. 4 C 294/17x, wurden die Gebühren des Zeugen (Reisekosten und Aufenthaltskosten) mit € 333,00 bestimmt (Spruchpunkt 1.). Der Gebührenanspruch der XXXX GmbH wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Die Kostenersatzanträge der Parteien in den aufgetragenen Äußerungen wurden gem. § 74 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Hinsichtlich der Frage, wer die Zeugengebühren endgültig zu tragen habe, ergehe ein Beschluss im Rahmen der judiziellen Rechtsprechung (Spruchpunkt 4.).

Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides erhob der Revisor fristgerecht und zulässig Beschwerde. Die übrigen Spruchpunkte wurden nicht angefochten und erwuchsen daher in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Ladung und Einvernahme des Zeugen ergeben sich aus der Ladung und dem Protokoll der Verhandlung vom 04.06.2018 (ON 22).

Die Feststellung, dass der Zeuge am 30.05.2018 telefonisch bekanntgab, aus Leipzig zur Verhandlung anzureisen, ergibt sich aus einem Aktenvermerk (ON 21) vom selben Tag. Weitere Ausführungen zum Inhalt dieses Telefonats finden sich in diesem Aktenvermerk nicht. Es befinden sich im Akt auch keine weiteren Aktenvermerke über etwaig mit dem Zeugen geführte Telefonate.

Die Feststellung, dass die Dauer der erforderlichen Anwesenheit des Zeugen vom Richter nicht bestätigt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen und die von ihm vorgelegte Ladung. Die Dauer der Verhandlung ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll.

Die Feststellung, dass der Zeuge Angestellter der XXXX GmbH ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Vernehmung in der Verhandlung vom 04.06.2018 (ON 22, Seite 21). Die Feststellung über die Geltendmachung von Gebühren für den Zeugen durch dessen Arbeitgeber ergeben sich aus dem entsprechenden Schreiben, welches am 19.06.2018 beim Bezirksgericht einlangte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

1. Behördenzuständigkeit:

Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065 unter Hinweis auf VwGH 07.07.1992, 91/08/0065).

Der angefochtene Bescheid trägt in der Kopfzeile den Schriftzug:

"REPUBLIK ÖSTERREICH

BEZIRKSGERICHT NEUMARKT BEI SALZBURG"

In der Fertigungsklausel steht:

"Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg, Abteilung 1

Neumarkt am Wallersee, 13. August 2018

(Der Vorsteher) XXXX, Richter"

Der Spruch des Bescheides enthält in Punkt 4. einen Verweis darauf, dass über die Frage, welche der Parteien die vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Zeugengebühren endgültig zu tragen habe, das Gericht im Rahmen der judiziellen Rechtsprechung mit Beschluss entscheide.

Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass die Beschwerde beim Vorsteher des Bezirksgerichts einzubringen ist.

Wenn im Kopf des Bescheides nicht die Behörde, nämlich der Vorsteher des Bezirksgerichts, genannt wird, sondern das Bezirksgericht und in der Begründung des Bescheides mehrfach vom "Gericht" die Rede, kann dies den Schluss zulassen, dass der Bescheid im Rahmen der Rechtsprechung und damit von einem unzuständigen Organ erlassen wurde.

Allerdings ergibt sich aus der Fertigungsklausel, in der der Vorsteher des Bezirksgerichts genannt wird, aus der Rechtsmittelbelehrung, in der angeführt wird, dass eine Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Vorsteher des Bezirksgerichts einzubringen ist, und aus Spruchpunkt 4. des Bescheides, in dem auf die judizielle Rechtsprechung verwiesen wird, dass der Bescheid vom Vorsteher des Bezirksgerichts und damit dem Justizverwaltungsorgan erlassen wurde.

Der Bescheid ist damit dem Vorsteher des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg zuzurechnen.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten:

"Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.

Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland

§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden."

3. Geltendmachung des Anspruchs:

Ein Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, hat gemäß §§ 16 und 19 GebAG den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, bei sonstigem Verlust, schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen.

Wenn die belangte Behörde ausführt, dass sie der Ansicht sei, der Zeuge habe deutlich zum Ausdruck gebracht, Gebühren ansprechen zu wollen, was sich aus einem vor der Verhandlung getätigten Anruf ergebe, worin somit die Geltendmachung eines Gebührenanspruchs erblickt wird, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden:

Nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut des § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung den Anspruch auf seine Gebühr geltend zu machen. Wie sich aus den Erläuterungen zur RV (1336 Blg. XIII. GP, S 23) ergibt, beträgt diese Frist bei Zeugen aus dem Ausland deshalb vier Wochen, weil ein solcher Zeuge längere Zeit zur Heimreise brauchen wird und in der Regel erst nach Rückkehr an seinem Aufenthaltsort angeben kann, welche Auslagen ihm erwachsen sind. Aus diesem zuletzt genannten Umstand in Verbindung mit dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 GebAG kann die Geltendmachung der Zeugengebühr erst nach der Vernehmung erfolgen.

In diesem Sinne genügt ein Anruf vor der Vernehmung nicht, um Zeugengebühren rechtskonform geltend zu machen. Hinsichtlich dieses Telefonats ergibt sich aus dem darüber erstellten Aktenvermerk (ON 21) zudem nur, dass der Zeuge erklärt hat, von Leipzig anreisen zu werden. Dass der Zeuge dabei auch Gebühren angesprochen habe, wie im Bescheid angeführt, erweist sich insoweit auch als aktenwidrig.

Eine schriftliche Geltendmachung von Gebühren durch den Zeugen findet sich im gesamten Verwaltungsakt nicht.

Der Zeuge hat allerdings laut Verhandlungsprotokoll nach seiner Vernehmung in der Verhandlung angegeben, dass er mit dem Firmenauto zur Verhandlung angereist sei und, wenn auch als Angestellter, einen Entgeltverlust von ca. € 1.000,-- erlitten habe. Darin ist eine Geltendmachung von Gebühren zu sehen.

4. Reisekosten und Aufenthaltskosten:

Der Zeuge gab nach seiner Vernehmung an, dass er einen "Entgeltverlust" erlitten habe. Er machte damit offenbar eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG geltend. Darüber hinaus wurden vom Zeugen keine weiteren Gebühren geltend gemacht.

Der Arbeitgeber des Zeugen machte in seiner Geltendmachung von Gebühren (für den Zeugen) weitergehende Gebühren geltend und zwar Reisekosten und Aufenthaltskosten.

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung geltend zu machen. Es genügt daher nicht, wenn eine andere Person als der Zeuge selbst - hier: der Arbeitgeber - für diesen Gebühren geltend macht.

Der Zeuge machte ausschließlich einen "Entgeltverlust" und damit offenbar einen tatsächlich entgangenen Verdienst, da er unselbständig erwerbstätig ist, gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG geltend.

Der angefochtene Bescheid (Spruchpunkt 1.) erweist sich daher insoweit als rechtswidrig, als nicht beantragte Reisekosten und Aufenthaltskosten zugesprochen wurden (vgl. VwGH 28.04.2003, 99/17/0207).

In diesem Umfang war daher der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

5. Entschädigung für Zeitversäumnis:

Der Zeuge machte einen "Entgeltverlust" und damit offenbar, da er unselbständig erwerbstätig ist, einen tatsächlich entgangenen Verdienst gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG geltend.

Voraussetzung für eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Dies gilt sowohl für den gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG pauschalierten Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis als auch für den Anspruch gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Verdienstes (vgl. VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209).

Der Zeuge, der bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (vgl. VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103).

Der Zeuge hat daher zu bescheinigen, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat. Es kommt somit nicht darauf an, ob es für die belangte Behörde "nicht ganz einsehbar" ist, dass für einen Arbeitstag ein Umsatzausfall von € 1.000,-- entstanden sein soll.

Aus der Stellungnahme des Zeugen ergibt sich, dass der Zeuge auf Grund der Teilnahme an der Verhandlung nicht weniger Lohn bzw. Gehalt erhalten hat. Er hat daher keinen Vermögensnachteil erlitten, weshalb die Voraussetzung für eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht vorliegt.

Der vom Zeugen geltend gemachte "Entgeltverlust" von € 1.000,-- und damit der tatsächlich entgangene Verdienst gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG konnte daher nicht zugesprochen werden. Mangels Vermögensnachteils kommt auch die Zuerkennung des Pauschalbetrags gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG nicht in Betracht.

6. Der Vollständigkeit halber erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes hinzuweisen:

Die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). Im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich auf den Akteninhalt zu verweisen, genügt diesen Anforderungen nicht im Geringsten.

7. Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes.

Schlagworte

Angestellte, Antragsfristen, Arbeitgeber, Aufenthaltskostenersatz,
ausländischer Zeuge, Einkommensentfall, Gebührenanspruch -
Geltendmachung, Reisekostenvergütung, Revisor, subjektive Rechte,
Vermögensnachteil, Zeitversäumnis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2204059.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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