Entscheidungsdatum
07.02.2019Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W140 2155154-8/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:
1081172110 - 180492943, über die weitere Anhaltung von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Algerien alias Marokko alias Westsahara alias Tunesien, in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 26.05.2018, Regionaldirektion XXXX, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis, W112 2155154-7/7Z, vom 11.01.2019 Folgendes entschieden:
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 11.01.2019 Folgendes aus:
"Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger oder Unionsbürger und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer war 2009 in SPANIEN; im Übrigen kann sein Aufenthalt bis zur Asylantragstellung in Österreich nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stellte am 04.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 03.02.2016 wies das Bundesamt diesen ab, erkannte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel zu, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Westsahara zulässig ist, erließ ein auf VIER Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs infolge verspäteter Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Am 20.07.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag unter einer anderen Identität als im ersten Verfahren aus dem Stande der Schubhaft. Während dieses Verfahrens reiste er in die NIEDERLANDE weiter, wo er einen weiteren Asylantrag stellte; das Verfahren in Österreich war eingestellt worden und nach der Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt und der Antrag mit Bescheid vom 26.02.2018, ihm zugestellt am selben Tag abgewiesen worden; das Bundesamt erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel, stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Er stellte am 03.08.2018, wieder aus dem Stande der Schubhaft, seinen DRITTEN Asylantrag in Österreich. Mit mündlich verkündetem Bescheid wurde ihm der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Mit Beschluss vom 14.08.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.08.2018, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
Mit Urteil vom 04.12.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes, gewerbsmäßigen Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung und Nötigung als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 18 MONATEN verurteilt, davon 12 MONATE bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 29.06.2016 wurde er wegen gefährlicher Drohung und versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, begangen während offener Probezeit als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 12.09.2016 wurde er während aufrechter Haft wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit Urteil 26.02.2018 wurde er wegen schwerer Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von FÜNF Monaten verurteilt - die Tat beginge er erneut während offener Probezeit.
Nach der ersten Asylantragstellung war der Beschwerdeführer drei Tage im Notquartier am Gelände der XXXX, danach bis zu seiner ersten Festnahme in der Betreuungsstelle XXXX. Seit der ersten Haftentlassung war der Beschwerdeführer bis zur Rücküberstellung aus den Niederlanden außerhalb von Haftanstalten unbekannten Aufenthalts. Er wurde am 09.01.2018 aus den NIEDERLANDEN rücküberstellt und in die Grundversorgung in der Erstaufahmestelle XXXX aufgenommen. Ab 16.01.2018 war er in der Pfarre XXXX gemeldet. Ab 06.03.2018 war er unbekannten Aufenthalts. Am 23.03.2018 wurde sein Wohnsitz abgemeldet. Bis zu seiner Inschubhaftnahme war er erneut unbekannten Aufenthalts.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde. Er war nie legal erwerbstätig und verfügt über keinen festen Wohnsitz. Er hat keine Familie im Bundesgebiet.
Am 23.07.2017 versuchte der Beschwerdeführer aus dem Anhaltezentrum XXXX auszubrechen. Am 03.06.2018 nähte er sich Ober- und Unterlippe zusammen. Am 05.06.2018 zerstörte er einen Kabelkanal und drohte, sich mit dem Plastikstück den Hals aufzuschneiden. Am 06.06.2018 drohte er, sich mit einer herausgerissenen Fliese die Arme aufzuschneiden. Am 10.06.2018 trat und schlug er gegen die Zellentüre, kletterte an die Decke, verspreizte sich dort und versuchte die Kamera zu zerstören, danach drehte er sich einen Strick und legte ihn um den Hals. Am 10.06.2018 wandte er sich mit den Worten "Ich werde eure Mütter ficken. Ihr seid Arschlöcher und feige Schweine." an die Exekutivorgane. Am 23.08.2018 wandte er sich mit "Du bist so dumm, Du Arschloch" an ein Exekutivorgan und zeigte ihm "den Vogel". Er trat drei Mal in den Hungerstreik.
Mit Bescheid vom 26.05.2018 wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2018 abgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnissen vom 20.09.2018, 19.10.2018, 19.11.2018 und 17.12.2018 wurde festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig war und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen.
Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt Dokumente in Vorlage und macht keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität. Er ist betreffend seinen Herkunftsstaat nicht ausreisewillig und wird sich auf freien Fuß der Abschiebung durch Weiterreise in einem anderen EU-Staat entziehen.
Es wurden mehrere HRZ-Verfahren gestartet. Sowohl die algerischen als auch die tunesischen Behörden überprüften die Identität des Beschwerdeführers und kamen zu einem negativen Identifizierungsergebnis (Algerien 10.04.2017, Tunesien 06.06.2017). Am 23.02.2017 wurde ein Antrag an die Botschaft des Königreichs Marokko übermittelt und seitdem wiederholt schriftlich und bei mehreren Treffen auch mündlich ausdrücklich urgiert. Schriftliche Urgenzen erfolgten regelmäßig - zuletzt am 08.01.2019. Die nächste Besprechung mit der Botschaft im Verfahren des BF ist in der zweiten Jännerhälfte geplant.
Der Beschwerdeführer ist abgesehen von Zahnschmerzen, einer Belastungsreaktion und einer Impulskontrollstörung im Rahmen einer gemischten Persönlichkeitsstörung gesund und haftfähig. Er befindet sich auf Grund des Erkenntnisses vom 17.12.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Er wird seit 26.05.2018 in Schubhaft angehalten.
Der Beschwerdeführer wird zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG auf Grund des Entziehens aus dem Asylverfahren durch Untertauchen im Bundesgebiet und Weiterreise in die NIEDERLANDE und Z 9 mangels sozialer Bindungen im Bundesgebiet vor. Durch die Angabe von verschiedenen Identitäten, Untertauchen, Hungerstreiks und angedrohte Selbstverletzungen sowie sein sonstiges Verhalten in Schubhaft und den Ausbruchsversuch in XXXX versuchte er die Abschiebung iSd Z 1 zu verhindern. Es besteht Fluchtgefahr gemäß Z 5, da der Beschwerdeführer zwei Asylanträge aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte und gemäß Z 4, weil dem dritten Antrag der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.
Auf Grund der wiederholten Tatbegehung während der Probezeit, dem Verhalten in Schubhaft sowie der Weiterreise in die NIEDERLANDE während des laufenden zweiten Asylverfahrens kann mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
Die Anhaltung in Schubhaft ist auch vor dem Hintergrund, dass eine durchführbare Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG), und der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers (§ 76 Abs. 2a FPG) verhältnismäßig.
Mit der der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist auf Grund der konsequenten Betreibung des HRZ-Verfahrens mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.
Auch die über sieben Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig und gem. § 80 Abs. 4 Z 1 FPG rechtmäßig."
Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 04.02.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".
Mit E-Mail vom 06.02.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Stellungnahme:
"Verfahrensgang:
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Die VP reiste illegal nach Österreich ein und hat am 04.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht, wobei die VP angab den Namen XXXX zu führen, aus der Westsahara zu stammen und am XXXX geboren zu sein.
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Am 04.12.2015 wurde die VP vom Landesgericht XXXX rechtskräftig wegen § 142 (1) StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 241e (3) StGB, §229 (1) StGB, § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt; der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug 6 Monate. Am 22.12.2015 wurde die VP aus der Justizanstalt XXXX entlassen.
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Nach Entlassung aus der Haft verfügte die VP trotz nachweislicher Belehrung während der Einvernahme über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet und war der Aufenthaltsort unbekannt.
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Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016, Zahl 1081172110 - 151016412, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Westsahara abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Westsahara zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die VP ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 19.02.2016 in Rechtskraft erster Instanz. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.03.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl I411 2127236-1/4E abgewiesen.
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Am 13.04.2016 wurde die VP abermals in die Justizanstalt XXXX zur Verbüßung einer Strafhaft.
o Urteil:
02( LG XXXX061 HV 58/2016g vom 29.06.2016 RK 06.09.2016
§ 107 )1( StGB
§§ 127, 129 )2( Z 1, 130 )1( 1. Fall StGB § 15 StGB
Datum der )letzten( Tat 12.04.2016
Freiheitsstrafe 12 Monate
Junge)r( Erwachsene)r
03( LG XXXX 061 HV 91/2016k vom 12.09.2016 RK 16.09.2016
§ 15 StGB §§ 127, 129 )1( Z 1, 129 )2( Z 1, 130 )1( 1. Fall StGB
Datum der )letzten( Tat 20.03.2016
Freiheitsstrafe 1 Monat
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX 061 HV
58/2016g RK 06.09.2016)
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Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 zu Zahl 1081172110/1700205238 wurde über die VP die Schubhaft verhängt. Die eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl L518 2155154-1/23E abgewiesen. Daher wurde die VP am 12.07.2017 nach Entlassung aus der Gerichtshaft in Schubhaft genommen.
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Zu den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates übermittelte die Botschaft von Algerien am 10.04.2017 sowie die Botschaft von Tunesien am 14.04.2017 eine negative Identifizierung.
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Weiters wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko eingeleitet.
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Am 20.07.2017 stellte die VP unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Hierbei handelte es sich um einen Folgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid des BFA wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückgewiesen. Nach eingebrachter Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2017 zu Zahl I406 2127236-2/3E behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
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Daher wurde die VP am 18.09.2017 aus der Schubhaft entlassen.
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Am 12.10.2017 wurde das o.a. Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt.
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Am 09.01.2018 wurde die VP aus den Niederlanden überstellt. Diesmal gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein.
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Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zahl 1081172110 - 170860155, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 27.03.2018 in Rechtskraft erster Instanz.
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Der BF war seit 06.03.2018 unbekannten Aufenthalts.
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Am 25.05.2018 wurde er im Zuge einer Personskontrolle aufgegriffen und aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Salzburg verbracht. Am 26.05.2018 um 09:00 wurden ihm im Auftrag des BFA, durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Zuge einer Niederschrift schubhaftrelevante Fragen gestellt.
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Daher wurde am 26.05.2018 eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
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Am 04.06.2018 langte eine Meldung betreffend besonderer Sicherheitsmaßnahmen (Selbstverletzung, unkooperatives Verhalten, Verhaltensauffälligkeit, Verbleib in besonders gesicherter Zelle ect.) des PAZ XXXX ein.
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Am 05.06.2018 langte ein Amtsvermerk betreffend Sachbeschädigung sowie eine Meldung betreffend Selbstgefährdung, Selbstmordandrohung, Selbstmordversuch und Sachbeschädigung des PAZ XXXX ein.
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Am 07.06.2018 trat die VP für kurze Zeit in einen Hungerstreik.
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Am 07.06.2018 langte weiters eine Meldung betreffend Selbstverletzung, Sachbeschädigung und Vorstellung beim Dialog des PAZ XXXX ein.
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Am 08.06.2018 wurde eine Schubhaftbeschwerde eingebracht.
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Oa. Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen und die Schubhaft für rechtmäßig erklärt.
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Am 11.06.2018 langte eine Meldung betreffend besondere Sicherheitsmaßnahmen (Nichtbefolgen einer Anordnung, unkooperatives
u. aggressives Verhalten, versuchte Selbstverletzung, versuchter Selbstmord) des PAZ XXXX ein.
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Bei der 1. Schubhaftprüfung am 22.06.2018 konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
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Bei der 2. Schubhaftprüfung am 20.07.2018 konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
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Am 03.08.2018 stellte die VP im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
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Die Schubhaft wurde gem. § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Der faktische Abschiebeschutz wurde gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Diese Aufhebung wurde durch Erkenntnis des BVwG für rechtmäßig erklärt.
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Am 09.08.2018 bat die VP per Wunschzettel um ein Gespräch. Diesem Ersuchen wurde am 14.08.2018 entsprochen.
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Am 13.08.2018 erfolgte eine Urgenz im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko.
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Bei der am 17.08.2018 erfolgten 3. Schubhaftprüfung konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
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Am 23.08.2018 langte eine Meldung betreffend Anstandsverletzung WLSG und Nichtbefolgung einer Anordnung des PAZ XXXX ein.
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Bei der 4. Schubhaftprüfung am 14.09.2018 konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
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Am 20.09.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W171 2155154-3/2E) gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
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Am 17.09.2018, am 19.09.2018 sowie am 20.09.2018 langten Wunschzettel der VP mit der Bitte um ein Gespräch ein. Diesem Ersuchen wurde am 26.09.2018 entsprochen.
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Am 26.09.2018 langten eine Meldung sowie ein Amtsvermerk betreffend besonderer Gewalttätigkeit und Körperverletzung gegenüber eines anderen Häftling des PAZ XXXX ein.
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Am 08.10.2018 erfolgte eine Urgenz im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko.
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Am 11.10.2018 wurde eine Urgenz im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates dem Konsul persönlich übergeben.
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Am 19.10.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W171 2155154-4/2E) gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
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Am 23.10.2018 trat die VP für kurze Zeit in einen Hungerstreik.
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Am 19.11.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W171 2155154-5/2E) gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
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Am 22.11.2018 trat die VP erneut für kurze Zeit in einen Hungerstreik.
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Am 10.12.2018 erfolgte neuerlich eine Urgenz im Verfahren zu Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko.
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Am 17.12.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W112 2155154-6/8Z) gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
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Am 18.12.2018 langte eine Meldung betreffend aggressiven Verhaltens sowie Körperverletzung des PAZ XXXX ein.
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Am 08.01.2019 erfolgte eine Urgenz im HRZ-Verfahren.
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Am 11.01.2019 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W112 2155154-7/7Z) gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
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Am 14.01.2019 langten eine Meldung sowie ein Amtsvermerk betreffend Sachbeschädigung (absichtliche Beschädigung eines TV-Gerätes) des PAZ XXXX ein.
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Am 15.01.2019 langte ein Bericht betreffend einer Aufenthaltsermittlung zwecks Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt der LPD XXXX ein.
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Am 17.01.2019 nahm die VP telefonischen Kontakt mit der ho. Behörde auf. Aktenvermerk hierzu befindet sich im Anhang.
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Am 18.01.2019 wurde die ho. Behörde durch einen Beamten des PAZXXXX darüber informiert, dass die VP die freiwillige Rückkehr in Anspruch nehmen möchte.
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Die VP wurde am 25.01.2019 auf Ersuchen der marokkanischen Botschaft dieser vorgeführt.
Notwendigkeit der weiteren Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:
Bei der am heutigen Tage durchgeführten Prüfung bezüglich der weiteren Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gegen die VP konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
Die VP stellte inzwischen einen Antrag zur freiwilligen Rückkehr. Jedoch kann aufgrund des bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden, dass die VP außerhalb der Schubhaft die Rückkehr ins Heimatland tatsächlich antreten würde. Es muss davon ausgegangen werden, dass die VP erneut untertauchen und sich einer Abschiebung entziehen würde.
Wie bereits mehrmals ausgeführt, hat sich die VP die lange Dauer der Schubhaft zum großen Teil selbst zuzuschreiben, da die VP ihre Identität verschleiert, verschiedenste Angaben zur Herkunft macht und am Verfahren nicht mitwirkt.
Die VP wurde am 25.01.2019 der marokkanischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Eine Identifizierung bzw. Ausstellung eines HRZ erfolgte bis dato nicht. Daher wird, nach Rücksprache mit dem zuständigen Referenten des HRZ-Verfahrens, beim nächsten Treffen in der Botschaft des Königreichs Marokko (Februar 2019) erneut persönlich urgiert. Da eine Vorführung zur Botschaft erfolgte, kann in Kürze mit einem Ergebnis gerechnet werden.
Aufgrund des Verhaltens vor und während der Schubhaft, kann von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden.
Die VP verfügt weiterhin selbst über
* keine familiäre/soziale/berufliche Verankerung,
* keine Barmittel für die Dauer des weiteren Verfahrens,
* keine Sozial- und Krankenversicherung.
Aufgrund obiger Ausführungen liegt nach Ansicht der ho. Behörde nach wie vor ein Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit vor und wird ersucht, die Schubhaft aufrechtzuerhalten."
Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:
1. Feststellungen:
Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage angeführten Bemühungen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
Auf der Tatsachenebene liegen keine Änderung - Fluchtgefahr und Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend - vor.
Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis. Auch die Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich nach Durchführung einer Verhandlung umfassend mit dem damaligen Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und konnte daher aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Vertretungsbehörde bemüht und aufgrund der bisherigen Erfahrungen zu erwarten ist, dass ein solches auch ausgestellt wird.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. - Fortsetzung der Schubhaft
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG idgF nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
§ 76 Abs. 3 FPG idgF lautet:
Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten M