TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/20 W112 2158882-2

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1

Spruch

W112 2158882-2/14E

Gekürzte Ausfertigung des am 16.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA KOLUMBIEN, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. 1147284805-180661996, und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.07.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 05.07.2018 bis 12.07.2018 für rechtswidrig erklärt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 29.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Anschluss an die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am selben Tag zurückzog. Mit Bescheid vom 30.03.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach KOLUMBIEN zulässig war, erließ ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.

Mit Mandatsbescheid vom 30.03.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Sie wurde am 11.04.2017 aus der Schubhaft entlassen, nachdem sie am Vortag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Mit Erkenntnis vom 02.05.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt am 03.05.2017, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.03.2017 statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Mit Erkenntnis vom 01.06.2017 gab es der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 30.03.2017 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft von 30.03.2017 bis 11.04.2017 statt, behob den angefochtenen Bescheid und erklärte die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von 30.03.2017 bis 11.04.2017 für rechtswidrig.

Nach der Rücküberstellung der Beschwerdeführerin aus XXXX am 13.02.2018 wies das Bundesamt im fortgesetzten Asylverfahren mit Bescheid vom 15.02.2018, der Beschwerdeführerin zugestellt am 19.02.2018, den Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch der subsidiär Schutzberechtigten ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie sowie ein XXXX jähriges Einreiseverbot, erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und räumte ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise ein.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 28.05.2018, der Beschwerdeführerin zugestellt zu Handen ihres Vertreters am 29.05.2018, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2018 ab, behob das Einreiseverbot und räumte der Beschwerdeführerin eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein. Die Beschwerdeführerin stellte Verfahrenshilfeanträge zur Erhebung einer Revision und einer Beschwerde an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof.

Die Beschwerdeführerin kam ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nach und wurde am XXXX festgenommen. Am XXXX wurde die vorübergehende Fluguntauglichkeit der Beschwerdeführerin wegen schwangerschaftsbedingter Übelkeit festgestellt und die für XXXX organisierte Abschiebung storniert.

Das Bundesamt verhängte mit Bescheid 05.07.2018, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die der Beschwerdeführerin unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführerin ihr nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.07.2018, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.07.2018 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten durchführen, ein medizinisches Sachverständigengutachten zum psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin einholen, den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die Beschwerdeführerin aufzukommen habe, auferlegen.

Das Bundesamt legte am 12.07.2018 den Verwaltungsakt vor; eine Stellungnahme erstattete es nicht.

Die Beschwerdeführerin wurde am 12.07.2018 aus der Schubhaft entlassen; mit Bescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gemäß § 77 FPG.

Am 16.07.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 16.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die volljährige Beschwerdeführerin war KOLUMBIANISCHE Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Sie reiste legal von XXXX nach XXXX ein und von dort drei Monate später nach Österreich weiter.

Die Beschwerdeführerin stellte am 29.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den sie im Anschluss an die Einvernahme durch das Bundesamt am selben Tag zurückzog. Mit Bescheid vom 30.03.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach KOLUMBIEN zulässig war, erließ ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf freiwillige Ausreise.

Mit Mandatsbescheid vom 30.03.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Am 10.04.2017 stellte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am 11.04.2017 aus der Schubhaft entlassen.

Die Beschwerdeführerin verließ am Tag nach ihrer Haftentlassung das Quartier der Grundversorgung und war 48h unbekannten Aufenthalts. Danach wirkte sie an ihrem Asylverfahren bis NOVEMBER 2017 mit.

Mit Erkenntnis vom 02.05.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt am 03.05.2017, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.03.2017 statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Mit Erkenntnis vom 01.06.2017 gab es der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 30.03.2017 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft von 30.03.2017 bis 11.04.2017 statt, behob den angefochtenen Bescheid und erklärte die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von 30.03.2017 bis 11.04.2017 für rechtswidrig.

Im NOVEMBER 2017 reiste die Beschwerdeführerin zwecks Asylantragstellung in XXXX weiter. Die Beschwerdeführerin wurde am 13.02.2018 von XXXX im Dublin-Verfahren nach Österreich rücküberstellt. Das Bundesamt wies im fortgesetzten Asylverfahren mit Bescheid vom 15.02.2018, der Beschwerdeführerin zugestellt am 19.02.2018, den Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch der subsidiär Schutzberechtigten ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie sowie ein XXXX jähriges Einreiseverbot, erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und räumte ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Die Beschwerdeführerin beantragte sie wiederum die freiwillige Ausreise, die sie nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht widerrief.

Sie wohnte von MÄRZ 2018 bis zu ihrer Festnahme am XXXX im Quartier der Grundversorgung. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 28.05.2018, der Beschwerdeführerin zugestellt zu Handen ihres Vertreters am 29.05.2018, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2018 ab, behob das Einreiseverbot und räumte der Beschwerdeführerin eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein.

Die Beschwerdeführerin kam der Ausreiseverpflichtung innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise nicht nach. Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof hatten über die Anträge der Beschwerdeführerin auf Bewillig der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde oder Revision im Entscheidungszeitpunkt noch nicht entschieden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2018 nochmals einen Antrag auf freiwillige Ausreise stellte. Sie war nicht ausreisewillig.

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX aufgrund des am 02.07.2018 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Das Bundesamt erließ am XXXX einen Abschiebeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin für den XXXX . Ihr Reisepass lag vor. Am XXXX stellte der Amtsarzt die vorübergehende Fluguntauglichkeit der Beschwerdeführerin wegen schwangerschaftsbedingter Übelkeit fest. Das Bundesamt stornierte die Abschiebung und verhängte mit Bescheid 05.07.2018, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, die Schubhaft über die Beschwerdeführerin, welche von 05.07.2018 bis 12.07.2018 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde am 12.07.2018 aus der Schubhaft entlassen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme über sie verhängt. Die Abschiebung ihres Lebensgefährten am XXXX wurde storniert.

Die Beschwerdeführerin litt an einer Erkrankung XXXX und einer XXXX und nahm bei Inschubhaftnahme ihre Medikamente schwangerschaftsbedingt nicht mehr, weshalb ihre XXXX Erkrankung produktiv war. Sie brauchte ihren Lebensgefährten zur Stabilisierung.

Die Einlassungen der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung zur Weiterreise in XXXX , zu den Übersetzungsfehlern und dem Nichtwissen um ihre Handlungen waren nicht glaubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten der Asyl- und Schubhaftverfahren, Auskünften aus dem IZR, dem GVS, dem ZMR, der Anhaltedatei und dem Strafregister sowie aus den medizinischen Unterlagen, insbesondere dem polizeiamtsärztlichen Gutachten zur Flugtauglichkeit vom XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2018 und die Anhaltung in Schubhaft von 05.07.2018 bis 12.07.2018

Die volljährige Beschwerdeführerin war KOLUMBIANISCHE Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin; sie war sohin Fremde. Sie verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU.

Die Schubhaft wurde zutreffend gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung über sie verhängt. Eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme lag aufgrund der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2018 erlassenen Rückkehrentscheidung vor.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid auch zutreffend davon aus, dass erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vorlag.

Die Abschiebung war trotz der Schwangerschaft und der XXXX Erkrankung der Beschwerdeführerin auf Grund der amtsärztlichen Unterlagen grundsätzlich möglich, sie war nur zum Zeitpunkt der Begutachtung am XXXX auf Grund der Übelkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich.

Die Verhängung von Schubhaft war aber auf Grund des XXXX Zustandes der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht möglichen Abschiebung und daraus erfließenden längeren Anhaltedauer unverhältnismäßig. Es hätte daher mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden müssen.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so musste das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten.

Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2018 war daher stattzugeben, und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig war die Anhaltung in Schubhaft von 05.07.2018 bis 12.07.2018 für rechtswidrig zu erklären.

Ein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG war nicht zu treffen, da die Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt bereits beendet war.

Der Abspruch über den Barauslagen- und den Kostenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, geklärt.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2158882.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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