Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G306 1311655-5/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar
MAURER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch den RA Mag. Thomas LOOS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zl. XXXX, zu
Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2006 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Bescheid des UBAS, Zl.: 311.655-2/2E-VI/18/07, vom 04.07.2007 negativ beschieden wurde.
2. Am 17.08.2018 stellt der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Am selbigen Tag fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
4. Am 26.09.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA (im Folgenden: BFA), , dem BF zugestellt am 27.09.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
6. Mit per Telefax am 09.10.2018 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der Beschwerde und Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde, in eventu die Stattgabe des Antrages des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes beantragt.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.10.2018 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger vom Kosovo.
Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.11.2006, wurde mit Bescheid des UBAS, Zl.: 311.655-2/2E-VI/18/07, vom 04.07.2007, rechtskräftig abgewiesen.
Als Fluchtgrund brachte der BF vor, aufgrund der militärischen Tätigkeit seines Vaters im Jahr 1990 bis 1999 in Serbien aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein. Auch sei ein Fortkommen im Kosovo nicht möglich gewesen.
Den aktuellen Antrag auf internationalen Schutz stellte der BF am 16.08.2018.
Zur Begründung führte der BF aus, dass dieselben Gründe wie bei seinem Erstantrag noch Bestand hätten und er wegen dem Aufenthalt seiner Familie in Österreich Asyl beantragen wolle, zumal es dieser nicht zugemutet werden könne in den Kosovo zu übersiedeln, da dort kein Fortkommen möglich sei. Darüber hinaus thematisierte der BF auch intrafamiliäre Problem im Herkunftsstaat, zumal seine Familie den Stiefsohn des BF nicht akzeptieren.
Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Der BF ehelichte in Ungarn am XXXX.2014 die ungarische Staatsbürgerin XXXX, welche seit dem Jahr 2010 in Österreich niedergelassen und im Besitz einer Anmeldebescheinigung ist. Am XXXX kam die gemeinsame Tochter XXXX, in XXXX zur Welt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit, zum Erstantrag, zur rechtskräftigen Abweisung, zum Gesundheitszustand, zum Aufenthalt von Familienangehörigen im Bundesgebiet sowie zur Verehelichung und Vaterschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die aktuelle Antragstellung auf internationalen Schutz beruht auf dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die Begründung des ersten Antrages auf internationalen Schutz des BF beruht auf dem Vorbringen des BF im seinerzeitigen Verfahren (siehe Aktenteil 5, AS 5f, 63f, 103f, 149f und 289f) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des UBAS. (siehe ebd., AS 395f)
Die aktuelle Antragsbegründung wiederum folgt dem Vorbringen des BF bei dessen Erstbefragung sowie vor der belangten Behörde (siehe Aktenteil 1, AS 167ff).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache:
Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idgF, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Der Verfahrensgegenstand ("Sache") für das Verfahren vor dem BVwG ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz (vor der belangten Behörde) zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Beschwerdeverfahren nicht neu geltend gemacht werden (vgl. VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).
Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der belangten Behörde kann nicht beigepflichtet werden, wenn diese vermeint, dass der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, bzw. kein neuer Sachverhalt gegeben ist.
Der BF hat neben der Bekräftigung seiner bereits im Jahr 2006 vorgetragenen Fluchtgründe nunmehr auch seit 2014 bestehende familiäre Gründe in Österreich sowie bestehende Unsicherheiten im Hinblick auf ein Fortkommen im Kosovo vorgebracht. Zudem hat der BF Probleme in Bezug auf seine Familie im Herkunftsstaat, welche seinen Stiefsohn aus aktueller Ehe nicht akzeptieren würden, thematisiert. In Ermangelung näherer diesbezüglicher Ermittlungen seitens der belangten Behörde, welche den BF nicht näher zu dem besagten Vorbringen befragt hat, kann nicht gesagt werden, dass der BF kein neues an sich asylrelevantes Vorbringen (Private Verfolgung) vorgebracht hätte. Wenn der BF auch mit dem - ergänzenden - Vorbringen, wegen seiner Familie in Österreich bleiben zu wollen an sich kein asylrelevantes Vorbringen darbringt, kann dies nicht im Hinblick auf die von ihm thematisierten - von der belangten Behörde nicht näher erhobenen - familiären Probleme mit Bezug zu seinem Stiefsohn gesagt werden.
Zudem kann eingedenk des seit der Abweisung des Erstantrages des BF vergangenen Zeitraums auch nicht per se gesagt werden, dass die Lage im Herkunftsstaat sowie die aktuelle Rechtslage ident mit jenen Sachverhalten im Zeitpunkt der Erstentscheidung sind. Mag sich auch die Lage im Herkunftsstaat nicht derart geändert haben, dass eine Rückkehr des BF unmöglich erscheinen könnte, so ist dem Umstand, dass eine Änderung eingetreten ist - ungeachtet der konkreten Auswirkungen auf den Asylantrag - dennoch beachtlich. So hat die belangte Behörde auch keine konkreten Feststellungen hinsichtlich der - behaupteten - gleichgebliebenen Sachverhalte (Lage im Herkunftsstaat) in Form konkret vergleichender Länderfeststellungen getroffen. Der bloße verweis auf aktuelle Länderberichte vermag dazu nicht zu genügen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid irrig davon ausgegangen ist, dass auch der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Die belangte Behörde wird ein ordentliches Asylverfahren zu führen und eine inhaltliche Entscheidung zu treffen haben.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtenen Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Irrtum, Prozesshindernis derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G306.1311655.5.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019