TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/6 W211 2147635-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §71
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W211 2147635-1/9E

I. IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird

behoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am, StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am XXXX .2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Im behördlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen eine Verfolgung in Somalia durch Al Shabaab an.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung beträgt.

Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

3. Mit Schriftsatz vom XXXX 2016 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung und brachte gleichzeitig eine Beschwerde in Bezug auf den Bescheid vom XXXX .2016 ein.

Die belangte Behörde führte daraufhin am XXXX .2016 und am XXXX 2016 Einvernahmen mit Zeugen durch und nahm Unterlagen entgegen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Mit Schriftsatz vom XXXX .2017 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2017 ein.

5. Mit Schreiben vom XXXX .2018 wurden der Beschwerdeführer sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 geladen und wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Länderberichte gemäß dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia", Wien am 12.01.2018, aktualisiert im September 2018, (in der Folge LIB 2018) als Grundlage für die Feststellungen zur Situation in Somalia heranzuziehen. Das BFA verzichtete mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2019 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somali eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen.

Am XXXX .2019 langte schließlich eine schriftliche Stellungnahme zu den in der Verhandlung thematisierten Länderberichten ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen zu I.:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Name des Beschwerdeführers nach Zusendung des Bescheids vom XXXX .2016 in der Unterkunft auf einem Aushang vermerkt und der Beschwerdeführer so darüber informiert worden war, dass für ihn eine Hinterlegungsanzeige abgegeben worden ist.

Festgestellt wird, dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers über die ordnungsgemäße Hinterlegung des Bescheids vom XXXX .2016 nicht auf einem Verschulden beruht, dass den Grad des minderen Versehens übersteigt.

2. Feststellungen zu II.:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein XXXX geborener, volljähriger somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der Hawiye, Subclan XXXX , an.

Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu, in " XXXX ", geboren und wuchs dort auf. Er besuchte acht Jahre lang die Grund- und vier weitere Jahre die aufbauende Schule, wobei er angab, diese 12. Schulstufe nicht abgeschlossen zu haben, weil er im Juni 2014 ausgereist ist. Nachmittags arbeitete der Beschwerdeführer in einer Apotheke und half dort dem Besitzer aus, gab Medikamente heraus und räumte die Apotheke auf.

Bei der Ausreise befanden sich die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers in Mogadischu. Sein Vater, der 2007 gestorben ist, hatte einen Bruder; seine Mutter hat zwei Brüder, die ebenfalls in Mogadischu lebten. Der Beschwerdeführer gibt an, seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Mutter bzw. den Geschwistern gehabt zu haben, was jedoch nicht festgestellt wird. Er gibt weiter an, zB mit seinen Onkeln mütterlicherseits kaum oder keinen Kontakt gehabt zu haben, was ebenfalls nicht festgestellt wird.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

2.2. Zum Fluchtvorbringen

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers Mitglied der Al Shabaab gewesen ist oder noch ist und versuchte, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Es kann auch nicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine Gefährdung durch Al Shabaab droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen eine hier zu berücksichtigende Gefährdung in Somalia droht.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia

Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes:

2.3.1. Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Al Shabaab verfügt aber eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).

2.3.2. Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).

Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in Mogadischu - aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Person al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clan-Dynamiken, ist die Gruppe bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte die al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BFA 8.2017). Auch wenn al Shabaab einige Menschen in Somalia als "legitime Ziele" erachtet, so gilt dies für die meisten Zivilisten nicht. Dass normale Zivilisten in von der Regierung und AMISOM kontrollierten Gebieten zum Ziel der al Shabaab werden, ist unwahrscheinlich. Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab, sie werden nicht generell angegriffen. Andererseits können high profile Personen, die etwa die Regierung oder die internationale Gemeinschaft repräsentieren, einem hohen Risiko ausgesetzt sein. Auch Personen, die als Unterstützer der somalischen Regierung wahrgenommen werden, können - je nach persönlichen Umständen - einem Risiko ausgesetzt sein. Dies gilt auch für Journalisten oder Mitarbeiter von NGOs, je nachdem, wie sehr sich ihre Aktivitäten gegen al Shabaab wenden (UKHO 7.2017).

Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).

2.3.3. Die Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss (SEM 31.5.2017).

2.3.4. Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Süd-/Zentralsomalia fällt gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b). Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)

2.3.5. Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichteten Personen, die aus Kenia nach Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt waren, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 3.3.2017). Allerdings wird - z.B. seitens des UNHCR - versucht, hier Abhilfe zu schaffen. Ein ohne Bedingungen ausgegebenes, sogenanntes Rückkehrpaket enthält: ein aus Sachgütern bestehendes Paket (etwa: Decken, Seife, Planen, Kanister etc.); eine einmalige Wiedereingliederungshilfe von 200 US-Dollar pro Person; eine auf sechs Monate begrenzte Reintegrationshilfe von 200 US-Dollar pro Haushalt; eine zusätzliche, auf sechs Monate begrenzte Unterstützung mit Essensrationen; eine Bildungsunterstützung, auf neun Monate begrenzt, von 25 US-Dollar pro Kind und Monat (zusätzlich: Schuluniformen, Schulmaterial); und - bei Auswahl - bis zu 1.000 US-Dollar für eine Unterkunft; sowie die Aufnahme in Selbsterhaltungsprojekte (UNHCR 30.11.2017a). In Programmen aufgenommenen Rückkehrern gewährt UNHCR einmalige Wiedereingliederungshilfen und für sechs Monate Reintegrationshilfe. Im November 2017 wurden derartige Gelder an knapp 27.000 Rückkehrer ausbezahlt (rd. 6.000 Haushalte). Andere profitierten von sog. cash-for-work Programmen oder erhielten eine Ausbildung (UNHCR 30.11.2017b). Die EU unterstützt zahlreiche Reintegrationsprojekte für Rückkehrer in Somalia mit mehr als 33 Millionen Euro aus dem EU Trust Fund (EEAS 5.4.2017).

Außerdem hat der UNHCR im Zeitraum 1.-11.2017 1.306 Unterkünfte und 409 Latrinen für Rückkehrer gebaut (UNHCR 30.11.2017b). In sog. community empowerment activities werden Rückkehrer in die Rehabilitation von wichtiger öffentlicher Infrastruktur eingebunden. Derartige Projekte laufen etwa in Galkacyo, Baidoa, Kismayo, Afmadow, Luuq und Mogadischu. In anderen Projekten werden Rückkehrer in Berufen ausgebildet. So etwa in Hargeysa (Elektriker, Maler, Installateure, Köche, Schneider), Kismayo (Geflügelzucht), Baidoa (Tischler). Zusätzliche Programme richten sich an Kleinhändler, z.B. in Garoowe, Bossaso, Kismayo, Hargeysa, Luuq und Mogadischu (UNHCR 30.11.2017a). In den Straßen Kismayos sind kleine Geschäfte zu sehen, die von zurückgekehrten ehemaligen Flüchtlingen betrieben werden (UNHCR 18.12.2017). Auch die EU-Agentur ECHO unterstützt mit Programmen und dem Social Safety Net Project 5.000 vulnerable Haushalte (ca. 30.000 Personen) (ACTED 6.12.2017).

Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).

Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Remissen zurückgreifen kann (UKUT 5.11.2015). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 11.2017).

Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann also in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängen. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren (ÖB 9.2016). Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

2.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.

2.5. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer besuchte einen sechsmonatigen Deutschkurs und spricht etwas Deutsch. Er bemüht sich, das XXXX zu verkaufen, hat aber seit Sommer 2018 keinen Verkäuferausweis mehr. Der Beschwerdeführer würde gerne eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker machen. Er besuchte einen Werte- und Orientierungskurs im XXXX 2017. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über familiäre oder sonstige verwandtschaftliche bzw. familienähnliche soziale Bindungen in Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

2.6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ( XXXX .2014) und durch das BFA ( XXXX .2016, XXXX .2016, XXXX .2016) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX .2019), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2018, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, und der Strafregisterauszug vom XXXX .2019.

3.2. Zu oben 1. wird ausgeführt wie folgt:

Die belangte Behörde führte zum Antrag auf Wiedereinsetzung zwei Zeugeneinvernahmen am XXXX . und am XXXX .2016 durch. Ein dabei befragter Zeuge - der Unterkunftgeber - gab an, dass es noch nie Probleme bei der Verteilung der Poststücke im Quartier gegeben habe (AS297); die Betreuerin des Beschwerdeführers der Caritas führte aus, dass es immer wieder auch zu Unregelmäßigkeiten bei der Zuweisung der einlangenden Poststücke gekommen sei (AS 313).

Rückwirkend konnte trotz des durch die belangte Behörde geführten Verfahrens - im Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - eben nicht festgestellt werden, ob das Einlangen einer Hinterlegungsanzeige in der Unterkunft - wie gewohnt - auf einem Aushang angezeigt wurde oder eben nicht. Die vom Unterkunftgeber vorgelegten Fotos des Aushangs können nur zum Beweis dienen, wie das Verfahren normalerweise abläuft, belegen aber nicht den Aushang am Tag der Hinterlegung oder kurz danach, rund um den XXXX .2016 (vgl. AS 301-305 und 222). Daher kann von einer solchen Anzeige nicht von vornherein ausgegangen werden. Für den Fall, dass jedoch eine solche Anzeige nicht erfolgte, kann dem Beschwerdeführer die Unkenntnis über die Zustellung nicht über den Grad eines minderen Versehens hinaus zugerechnet werden (siehe als Beispiele für Fälle der Unkenntnis einer Zustellung zB Hengstschläger-Leeb, AVG, § 71, RZ 73).

Da daher der Beschwerdeführer darüber informiert war, für allfällige Zustellungen auf einen Aushang in der Unterkunft Nachschau zu halten, kann ihm daraus, dass er beim Fehlen einer solchen Benachrichtigung am Aushang keine weiteren Nachforschungen angestellt hat, kein Vorwurf gemacht werden.

3.3. Zu folgenden Feststellungen unter oben 2. wird weiter näher ausgeführt wie folgt:

3.3.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beschwerdeführer betreffend seine Person (Alter, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Clanzugehörigkeit und Herkunftsregion, Schulbesuch und Aushilfstätigkeit) für persönlich glaubwürdig, weil er im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte. Es gibt keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, und war der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in der mündlichen Verhandlung persönlich glaubwürdig.

Dass der Beschwerdeführer in der Heimat über seine Mutter, zwei Brüder, eine Schwester, einen Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits verfügt, gab er selbst im Laufe des Verfahrens so an. Weiter brachte er vor, seit seiner Ankunft in Österreich keinen Kontakt mehr zu haben, die Nummer würde nicht mehr funktionieren. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, nichts versucht zu haben, um den Kontakt wiederherzustellen. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu aufwuchs, dort zur Schule ging, jedenfalls sozialisiert war und ist und noch dazu einem Subclan der mächtigen Hawiye angehört, muss die Behauptung, keinen Kontakt mehr zur Familie zu haben bzw. haben zu können, als Schutzbehauptung angesehen werden. Gründe dafür, warum ein solcher Kontakt zB über ehemalige Schulkollegen, Freunde, Nachbarn, weitere Verwandte uä, nicht mehr hergestellt werden kann, gab der Beschwerdeführer nicht an. Deshalb kann eine Feststellung zum fehlenden Kontakt zu engen und weiteren Verwandten in Mogadischu nicht getroffen werden.

3.3.2. Zum Fluchtvorbringen

Die Angabe, dass eine Mitgliedschaft des Onkels des Beschwerdeführers bei der Al Shabaab nicht festgestellt werden konnte, beruht auf den diesbezüglich ausgesprochen vagen und oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens: So wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde einerseits frei nach seinen Fluchtgründen, aber auch konkret zu jenem Onkel befragt, und konnte er zu diesem jedoch keine näheren Angaben machen - vgl. dazu AS 85:

"Ein Onkel väterlicherseits von mir, namens XXXX , ist bei der Al Shabaab. Dieser Onkel versuchte mich zu überreden, dass ich der Al Shabaab beitreten soll." Und etwas später auf die Frage, was der Onkel genau bei Al Shabaab macht, gab der Beschwerdeführer an: "Er kämpft für die Al Shabaab. Er ist ein einfacher Kämpfer."

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an wie folgt:

" [...] R: Können Sie mir möglichst detailliert den konkreten Grund schildern, wieso Sie Somalia verlassen haben?

P: Ich habe Somalia wegen der Al Shabab verlassen. Es gibt einen Onkel von mir, der hieß XXXX und er ist ein Al Shabab Kommandant. Er ist zu mir gekommen und hat zu mir gesagt, dass ich der AS beitreten soll. Ich soll ein Soldat der AS werden, sonst werde ich ermordet. Daraufhin habe ich gesagt, dass ich das nicht will. Ich habe ihm gesagt, dass ich meine Schule abschließen möchte. Er hat mir gesagt, dass es keinen Grund gibt, um mich zu weigern. Ich muss ein Mitglied der AS werden. Wenn er mich wiedersieht, dann wird er mir den Hals abschneiden. Das war es.

R: Ich bitte Sie mir das detaillierter und konkreter zu schildern?

P: Es gab keinen anderen Grund, für das Verlassen des Landes. Das einzige Problem war die AS.

R: Beschreiben Sie mir Ihren Onkel, erzählen Sie mir alles, was Sie wissen über ihn.

P: Er war ein AS Mitglied. Er hatte eine höhere Position bei der AS, er war ein Kommandant. Er führte viele Soldaten. Er sagte mir, dass, wenn ich nicht ein Soldat der AS werde, dann wird er mich töten. Wenn ich das nicht tu, dann habe ich nicht das Recht, weiter am Leben zu sein. Wenn ich mich nicht anschließe, dann bin ich ein Ungläubiger für ihn und er wird mich töten.

R: Wer war Ihr Onkel, wo hat er gewohnt? Was hat er gemacht? Wie war der familiäre Kontakt zu Ihrem Onkel?

P: Er war davor ein Händler. Er hat zwei Kinder. Davor war er kein AS Mitglied, er hat sich erst später der AS zugeschlossen. Danach hat er seine Arbeit als Händler aufgegeben und ist der AS Gruppe beigetreten. Das sind die Informationen, die ich über ihn weiß.

R: Schildern Sie mir paar Situationen, wo Ihr Onkel Sie aufgefordert hat, der AS beizutreten.

P: Ich habe meinen Onkel oft gesehen, nicht nur einmal oder zweimal. Er versuchte, mich von der AS zu überzeugen. Er hat mir gesagt, dass ich mich der AS anschließen soll, weil sie gut seien, und ich solle am Jihad teilnehmen.

R: Erzählen Sie mir etwas mehr über diese Gespräche.

P: Das war im Jahr 2014. Er ist öfter zu mir gekommen. Er hat immer wiederholt und gesagt, dass ich ein AS Soldat werden soll, weil sie gut seien und ich soll ein Mujaheddin werden und gegen die Feinde kämpfen. [...]".

In der Verhandlung wurde thematisiert, dass der Beschwerdeführer früher im Verfahren - und in Widerspruch zu seinen nunmehrigen Angaben - gemeint hatte, sein Onkel sei ein einfacher Kämpfer gewesen, was der Beschwerdeführer damit begründete, dass man ihm nicht gesagt hätte, dass er genauer erzählen soll; er habe das vergessen. Auf den Hinweis, dass der Beschwerdeführer die Angst vor dem Onkel in der Erstbefragung gar nicht erwähnte, meinte er, dass er nicht darüber befragt worden sei. Später gab er noch an, nicht zu wissen, seit wann der Onkel bei der Al Shabaab gewesen sei.

Dazu fällt auf, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfachen Nachfragens zur Person des Onkels nur oberflächliche und unzusammenhängende Angaben machen kann; er ist nicht in der Lage, die Person des Onkels in den familiären Kontext zu betten, noch jene Gespräche im Jahr 2014 auch näher zu erzählen und zu beschreiben. Dazu fällt der Widerspruch betreffend die Position des Onkels bei der Al Shabaab auf (einmal einfacher Kämpfer, dann Kommandant) und das Fehlen eines Hinweises auf jenen Onkel und eine Gefahr, die von diesem ausgehen sollte, im Rahmen der Erstbefragung.

Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ein Bruder seines Vaters wirklich Mitglied der Al Shabaab gewesen sein soll oder ist und versucht haben soll, den Beschwerdeführer zu rekrutieren.

Wenn nun aber eine Verbindung des Beschwerdeführers zur Al Shabaab durch den Onkel wegfällt, weil sie nicht festgestellt werden kann, bleibt übrig, dass Mogadischu weiterhin unter der Kontrolle der Regierung und AMISOM steht und eine Rückeroberung der Stadt durch Al Shabaab höchst unwahrscheinlich ist. Al Shabaab verfügt zwar noch über eine Präsenz in der Stadt; es besteht aber keine Gefahr mehr, durch Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Ein anderes Zielprofil der Al Shabaab, das den Beschwerdeführer ins Visier der im Untergrund agierenden Miliz in der Hauptstadt bringen würde, erfüllt dieser nicht. Somit ergeben sich weder aus den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers noch aus den Länderfeststellungen zur Situation in Somalia und zu den Zielen der Al Shabaab Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Miliz im Falle einer Rückkehr.

Andere Fluchtgründe wurden vom Beschwerdeführer weder im behördlichen Verfahren noch vor dem BVwG vorgebracht und sind auch sonst insbesondere aufgrund der zitierten Länderberichte, etwa betreffend die Clanzugehörigkeit, nicht hervorgekommen.

3.3.3 Zur maßgeblichen Situation in Somalia

Die Länderfeststellungen unter 2.3. beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 2018 (letzte Kurzinformation aus dem September 2018) und da wiederum auf den folgenden Quellen:

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ACTED (6.12.2017): Surviving the drought: Jumping from destitution to economic independence,

https://reliefweb.int/report/somalia/surviving-drought-jumping-destitution-economic-independence, Zugriff 12.1.2018

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

-

BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017):

Informationen aus den Protokollen der FFM

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DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017):

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An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel.

Die Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers vom XXXX .2019 führt nun aus, dass aus Medienberichten ein Erstarken der Al Shabaab hervorgehe. Garowe Online würde berichten, dass Al Shabaab Städte übernehme, aus denen sich regierungsfreundliche Truppen zurückgezogen hätten. Aus einer Durchsicht dieser Quelle lässt sich nun aber eine Kotrollübernahme Mogadischus durch die Al Shabaab nicht erkennen. Auch aus den Auszügen des Berichts von Amnesty International und von Human Rights Watch kann eine Kontrolllageänderung für Mogadischu in Bezug auf Al Shabaab ebenfalls nicht abgelesen werden. Weiter wird in der Stellungnahme angeführt, dass aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 hervorgehe, dass die Bevölkerung in Mogadischu an einer Unterversorgung leide. Nicht angemerkt wird in der Stellungnahme aber, dass aus dieser Anfragebeantwortung, Seite 11, ein Hinweis daraus abzuleiten ist, dass gewisse Bevölkerungsteile - und hier im größeren Ausmaß IDPs - von Versorgungsschwierigkeiten betroffen sind. Auf der gleichen Seite wird angeführt, dass die IPC-Stufe für Mogadischu mit 1 angenommen wird, und nur betreffend die IDP-Lager mit Stufe 3 (vgl. S 11 des AB vom 11.05.2018). Weiter wird in Bezug auf die Anfragebeantwortung auf die Arbeitsmöglichkeiten in Mogadischu und die Einkommensmöglichkeiten referenziert und angeführt, dass diese Anfragebeantwortung eine unrealistische Meinung zu den Verdienstmöglichkeiten für junge Rückkehrer annehme. Damit bringt die Stellungnahme zu den Länderberichten jedoch im Lichte der oben getroffenen Feststellungen zur Situation in Somalia keine weiteren Informationen ein, die jene Feststellungen erschüttern könnten.

3.3.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der generellen Situation in Mogadischu/Somalia mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers. So ist der Beschwerdeführer volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er konnte in Somalia bereits die Grundschule und die höhere Schule beinahe bis zum Abschluss besuchen und nachmittags in einer Apotheke aushelfen. Darüber hinaus gehört der Beschwerdeführer einem Subclan der Hawiye an, die in Mogadischu die dominante Volksgruppe darstellen. Während die XXXX nicht einen der beiden ganz besonders mächtigen Hawiye Subclans in Mogadischu stellen - das sind die Habr Gedir und die Abgal - können sie dennoch nicht als marginalisiert wahrgenommen werden. Damit sollten dem Beschwerdeführer aber die Unterstützungsmöglichkeiten seines "Jilib" bzw. seiner erweiterten Clanfamilie zur Verfügung stehen.

Die Versorgungslage in Mogadischu hat sich nach der Dürre aufgrund der starken Regenfälle entspannt. Was die Sicherheitslage betrifft, gibt es zwar immer wieder Vorfälle, doch nehmen die Al Shabaab vorwiegend den Regierungsbereich als Ziel für Anschläge wahr, und besteht für Zivilisten eher die Gefahr, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Dass jedermann einem Risiko gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, erschließt sich aus der Berichtslage nicht.

Dem Beschwerdeführer als Mitglied eines nicht marginalisierten Clans mit Kernfamilie vor Ort, der eine gute Schulbildung genossen, bereits etwas Arbeitserfahrung gesammelt hat, der darüber hinaus gesund und arbeitsfähig ist, sollte auch nach den Länderinformationen zur rückkehrspezifischen Grundversorgung Zugang zu Möglichkeiten, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, offen stehen, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von clanbezogener Unterstützung vor Ort.

In Bezug auf die Stellungnahme vom XXXX .2019 muss eben gerade darauf hingewiesen werden, dass es keine Hinweise aus den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers gibt, dass dieser im Falle einer Rückkehr als IDP in eine entsprechende Unterkunft gehen müsste: Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er jedenfalls noch über Kernfamilie vor Ort, aber auch über entsprechende Clanunterstützung verfügen kann, weshalb die dokumentierten Probleme der Sicherheit und Versorgung in IDP Lagern bzw. für IDPs in Mogadischu und in der Umgebung für den Beschwerdeführer nicht schlagend werden.

3.3.5. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer ist nunmehr knapp viereinhalb Jahre in Österreich auf Basis eines Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz aufhältig und verfügt nach eigenen Angaben über keine familiäre Anbindung hier (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Der Beschwerdeführer verkaufte das XXXX in seiner Wohnsitzgemeinde, verfügt aber seit Mitte 2018 über keinen Verkäuferausweis mehr (vgl. ebda). Er besuchte einen sechsmonatigen Deutschkurs, spricht etwas Deutsch und verfügt sicher über Bekannte und Freunde in seiner Wohnsitzgemeinde, wobei diese Beziehungen aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht als familienähnlich angesehen werden können (vgl. ebda). Für den Besuch des Werte- und Orientierungskurses legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vor. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem entsprechenden Auszug vom XXXX .2019. Eine bereits erfolgte und entsprechend tiefgehende Integration in Österreich kommt aus den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers nicht hervor.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zu I. A)

4.1.1. Im ersten vorliegenden Verfahren ist prozessgegenständlich die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit seinem Bescheid vom XXXX .2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen des AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubha

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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