TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/7 I408 1243376-6

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Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I408 1243376-6/3Z

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. STAATENLOS, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 24.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgang:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.01.2019, zugestellt am 01.02.2019, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen und den Libanon (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen und den Libanon zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI und sprach aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VII.) Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.04.2011 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 26.02.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist staatenlose Palästinenser, in Libyen aufgewachsen und hält sich seit 2003 in Österreich auf.

In dieser Zeit stellte der Beschwerdeführer zwei Anträge auf internationalen Schutz; hat mehrerer Versuche zur Legalisierung seines Aufenthaltes vorgenommen, ist dreimal straffällig geworden, zuletzt am 27.09.2012, weist drei strafgerichtliche Verurteilungen mit bedingten Strafen auf und es hat sich in den 16 Jahren ein Privat- und Familienleben entwickelt.

In der Beschwerde wird der verfahrensgegenständliche Bescheid substantiiert bekämpft, sodass zur zweifelsfreien Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung erforderlich ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem bekämpften Bescheid und der vorliegenden Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zweifelsfrei zu beurteilen. U.e. wird daher auch eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Menschenrechtsverletzungen,
real risk, reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I408.1243376.6.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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