Entscheidungsdatum
08.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W182 2208569-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zl. 781157010 - 180819667/BMI-BFA_NOE_AST_02, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid unter
Ausnahme von Spruchpunkt V. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) ) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste im November 2008 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2009, Zl. 08 11.570 - BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.07.2010 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zu spruchpunkt II. ausgeführt, dass hinsichtlich des BF ein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen sei. Der BF habe gravierende gesundheitliche Probleme, stehe in regelmäßiger ärztlicher Behandlung in Österreich und nehme Medikamente (Dauermedikation). In der Volksrepublik China sei eine medizinische Grundversorgung nicht gesichert. Vor allem der lebensnotwendige Zugang zu den Medikamenten, die der BF wegen seiner Zuckererkrankung benötige, sei im Herkunftsland nicht gesichert. Zum Gesundheitszustand des BF wurden folgende Diagnosen festgestellt:
XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX
, XXXX , XXXX .
Dem BF wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.07.2016, Zl. 781157010 - 1069556/BMI-BFA_NOE_RD, eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.07.2018 erteilt.
Mit Schreiben vom 06.06.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
2. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom Februar 2013 gemäß §§ 127,15; 105, 15 StGB wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls sowie der versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss vom 08.11.2016 endgültig nachgesehen.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2016 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung und der versuchten Körperverletzung sowie des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 erster und dritter Fall; 83 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lagen mehrere tätliche Angriffe des BF gegen eine Frau L zugrunde.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2017 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde mit Beschluss vom Widerruf der mit Urteil vom Oktober 2016 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Den Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF im Mai 2017 erneut jene Frau L vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er XXXX , XXXX , XXXX , XXXX erlitt. Weiters hat er sie zur Unterlassung der Verständigung der Sicherheitsbehörden mit Gewalt genötigt, indem er XXXX . Ein diversionelles Vorgehen kam nicht in Frage, weil der BF keinerlei Bereitschaft zeigte, Verantwortung für die ihm zur Last gelegten Taten zu übernehmen, und die Schuld insbesondere wegen seines getrübten Vorlebens, des raschen Rückfalls und der Begehung der Taten innerhalb offener Probezeit als schwer zu beurteilen ist. Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Begehung innerhalb offener Probezeit, der rasche Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen gewertet.
Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss eines Oberlandesgerichtes vom März 2018 nicht Folge gegeben.
3. Der BF wurde vom Bundesamt für den 30.8.2018 zu einer Einvernahme geladen, wobei der Termin laut Aktenvermerk am selben Tag aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des BF (Unterzuckerung) abgesagt werden habe müssen.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 30.08.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund seiner Verurteilungen beabsichtigt werde, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen und festzustellen, dass seine Zurückweisung Zurückschiebungen oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Der BF wurde weiters aufgefordert, schriftlich zu beantworten, welche Gründe gegen eine Rückkehr ins Herkunftsland sprechen würden, ohne dass er nochmals seine Fluchtgründe anführe, ob er Verwandte im Heimatland habe, welche Erkrankung bei ihm vorliege und welche Medikamente/ärztliche Behandlungen er derzeit bzw. zukünftig benötige und ob Bindungen zu Österreich oder ein fortgeschrittener Integrationshintergrund (Deutschkurse, Arbeitseinstellung, Vereinstätigkeiten usw.) vorliegen würden. Dem Schreiben wurden Länderfeststellungen zur Situation in der Volksrepublik China beigefügt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellungnahme zu dem ihm zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt zu beziehen.
In der Stellungnahme des BF vom 20.09.2018 brachte dieser im Wesentlichen vor, dass er aufgrund einer langjährigen insulinpflichtigen Diabetes-Erkrankung und vieler weiterer Erkrankungen gesundheitlich bereits massiv eingeschränkt sei. Außerdem sei XXXX . Dies würde sich aus zahlreichen medizinischen Unterlagen ergeben und sei auch durch ein eigenes amtsärztliches Gutachten bestätigt worden, in welchen auch die Haftunfähigkeit des BF festgestellt worden sei. Der BF sei weiterhin regelmäßig wegen der Dauermedikation im Behandlung bei einem praktischen Arzt, einem Facharzt für Innere Medizin und einem Facharzt für Augenheilkunde. Er sei immer wieder stationär im Spital und habe für Jänner einen Operationstermin ( XXXX ). Schon allein die Flugreise nach China wäre für den BF mit einem hohen Risiko verbunden, diese nicht zu überleben. Er habe in China keine Verwandte mehr, zu denen noch Kontakt bestehe. In China habe er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich überhaupt kein Umfeld mehr, dass ihn unterstützen könnte. Im Herkunftsland sei eine medizinische Grundversorgung nicht gesichert. Weiters gehe aus den übermittelten Länderinformationen hervor, dass Personen, die in China nicht gearbeitet hätten, normalerweise auch keinen Anspruch auf eine Rente oder ein anderes öffentliches Sozialsystem hätten. Da der BF schon sehr lange in Österreich lebe, sei es sehr ungewiss, ob er überhaupt jemals wieder in das Hukou-System - Wohnregistrierung eingegliedert werde. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei ihm somit verwehrt. Ohne Unterstützung würde er auch aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme weiters gemieden werden und qualvoll sterben, selbst wenn er die Reise überbestehen würde. In Österreich verfüge er über die entsprechende psychosoziale Betreuung, die es ihm möglich mache, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, um zu überleben. Dem Schreiben wurden zahlreiche ärztliche Befunde und Bestätigungen, ein Beschluss eines Landesgerichtes sowie ein Behindertenausweis beigelegt. Dem Beschluss des Landesgerichtes vom 08.08.2018 ist zu entnehmen, dass der BF unter XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX leide, weshalb dem BF die Anreise zum Strafvollzugsort nicht zumutbar und die Eingliederung in den Strafvollzug nicht möglich sei. Der BF sei daher aus medizinischer Sicht nicht strafvollzugstauglich, wobei das Krankheitsbild chronisch fortschreitend sei, sodass mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des BF nicht zu rechnen sei. Der Vollzug der über den BF verhängten Freiheitsstrafe sei daher bis zu einer Besserung seines Gesundheitszustandes aufzuschieben.
Dem Behindertenpass ist u.a. zu entnehmen, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar sei und er einer Begleitperson bedürfe.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF der mit Bescheid vom 28.07.2009, Zl. 08 11.570-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 22.07.2016, Zl. 781157010-1069556, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.).
Zur Person des BF wurde u.a. festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe, er chinesischer Staatsangehöriger sei. Er habe einen Sohn in China. Er sei im November 2008 nach Österreich eingereist, gehe keiner geregelten Arbeit nach, lebe von der Sozialhilfe, habe keine Deutschkurse besucht und sei auch kein Hinweis auf einen Integrationswillen festzustellen gewesen. In Österreich habe er keine Verwandte. Soziale Kontakte, die eine Bindung zu Österreich dokumentieren, seien nicht festzustellen gewesen. Er sei wiederholt wegen §§ 105, 127, 83 StGB aber auch mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2016 wegen des Verbrechens gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 1. und 3. Fall StGB rechtskräftig verurteilt worden. Er sei derzeit nicht haftfähig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er ein Zeuge für ein Straf- oder Zivilverfahren wäre. Er sei im Herkunftsland keiner Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt. Er habe abgesehen von seinem Sohn keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Er habe aufgrund seiner Erkrankung keine Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er würde sich bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund fehlender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten bzw. fehlender Unterstützungsmöglichkeiten in einer persönlichen, gesundheitlichen aber auch finanziellen ausweglosen Lage befinden. Weiters wurden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat getroffen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen bezüglich der Person des BF ausschließlich auf seine Angaben im Asylverfahren zur Zahl 08 11.570-BAT gründen würden. Die Feststellungen bezüglich der Verurteilungen des BF würden sich aus den vorliegenden Strafregisterauszug ergeben. Die Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr würden sich aus dem vorliegenden Länderinformationen sowie den Angaben des BF im Asylverfahren und aus seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.09.2018 ergeben. Die Feststellungen zur Mittellosigkeit des BF würden sich auf seine Angaben im Strafverfahren bei einem Landesgericht im Jahr 2017 gründen. Aufgrund der wiederholten Verurteilungen, aber auch aufgrund des fehlenden Integrationshintergrundes seiner Person - der BF habe in der Stellungnahme keine diesbezüglichen Details ins Treffen geführt, obwohl er dazu aufgefordert worden sei - sei von keiner Verfestigung seiner Person in der österreichischen Gesellschaft auszugehen und sei ein Integrationshintergrund bzw. Integrationswille nicht festzustellen.
In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom Oktober 2016 wegen des Verbrechens gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 1. und 3. Fall StGB rechtskräftig verurteilt worden sei und daher die Voraussetzungen des §§ 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 vorliege. Welche konkrete Straftat der Verurteilung zugrunde lag wurde nicht weiter erörtert.
Mit Verfahrensordnung vom 04.10.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Binnen offener Frist wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nach § 39 AVG, wegen mangelhafter Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG sowie wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach § 60 AVG erhoben. In der Beschwerde wurde ausdrücklich erklärt, dass (nur) der Spruchpunkt V. nicht angefochten werde. Eine ausdrückliche Erwähnung von Spruchpunkt VII. enthält die Beschwerde nicht, doch steht aufgrund der Bekämpfung der Rückkehrentscheidung außer Zweifel, dass dadurch auch das Einreiseverbot mitbekämpft wurde. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde gemäß § 18 Asylgesetz 2005 u.a. in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Dies sei nicht erfolgt und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Weiters habe die Behörde die Aberkennung allein mit der Verurteilung wegen eines Verbrechens begründet und dabei die Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, Zl. C-369/17, zu Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU missachtet, wonach es einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates entgegenstehe, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehen sei, davon ausgegangen werde, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt habe, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen habe, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden könne. Vielmehr sei es Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheide, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen sei. Die Behörde hätte demgemäß für die Beurteilung der Aberkennung die besonderen Umstände der Straftat würdigen müssen. Im gegebenen Fall sei der BF zwar wegen einer schweren Nötigung verurteilt worden, er sei jedoch lediglich zu einer bedingten Freiheitstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Schon aus der Verurteilung ergebe sich, dass trotz des Strafrahmens eines Verbrechens der Unrechtsgehalt der Tat nicht so hoch gewesen sei und das Gericht bei der Strafzumessung weit unter den möglichen Strafrahmen geblieben sei. Der BF sei aufgrund einer Diabetes-Erkrankung gesundheitlich bereits sehr stark eingeschränkt und mittlerweile fast vollständig erblindet. Er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht nur körperlich, sondern auch seelisch beeinträchtigt und suche Trost in falschen Kreisen (eine Frau aus dem Rotlichtmilieu) und sei somit in eine Konfliktsituation geschlittert, die zu strafrechtlichen Anzeigen geführt habe. Der BF sei jedoch grundsätzlich kein Verbrecher, sondern ein kranker Mann, der sich immer wieder ausnützen lassen habe und aus Kränkung und Verzweiflung falsch und leider auch strafbar gehandelt habe. Die schwere Nötigung, zu der er verurteilt worden sei, sei zwar vom Strafrahmen ein Verbrechen. Es sei aufgrund der genannten Umstände der Tat jedoch lediglich zu einer bedingten Haftstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Abgesehen von der Verurteilung wegen des Verbrechens wären die Voraussetzungen für eine Erteilung des subsidiären Schutzes aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK weiterhin vorgelegen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sei die Behörde in Spruchpunkt V. selbst zu jenem Ergebnis gekommen und habe festgestellt, dass die Unzulässigkeit der Abschiebung gegeben sei. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bzw. in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
3.1. Das Bundesamt begründete die gegenständliche Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich mit dem Umstand, dass der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2017 rechtskräftig u.a. wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 1. und 3. Fall zu einer bedingten Haftstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei.
Die Entscheidung enthält weder eine Auseinandersetzung noch eine Erwähnung des konkreten Sachverhaltes, weshalb der BF in diesem Zusammenhang verurteilt worden ist. Dem Akteninhalt ist weder eine Kopie des angeführten Urteils noch ein Hinweis dafür, dass das Bundesamt überhaut auch nur in das angesprochene Urteil oder in den Strafakt in irgendeiner Form Einsicht genommen hätte, zu entnehmen. Das Bundesamt stützte sich in diesem Zusammenhang sohin offenbar ausschließlich auf den Strafregisterauszug. Die Aberkennung wurde vom Bundesamt im bekämpften Bescheid auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gestützt.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Zl. Ra 2018/18/0295, mit Verweis auf das bereits in der Beschwerde zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, klargestellt: "Vor dem Hintergrund des vorliegenden Urteils des EuGH in der Rs C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt (vgl. hierzu die oben angeführten Gesetzesmaterialien) - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht. Das BVwG wird daher im fortgesetzten Aberkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung des Revisionswerbers wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen haben und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen haben, ob dem Revisionswerber deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung werden auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung stärker zu berücksichtigen sein" (VwGH 06.11.2018, Zl. Ra 2018/18/0295, Rz 25-26).
Hierzu ist aber auch anzumerken, dass die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes am 03.10.2018 noch nicht ergangen war und die Vorgehensweise des Bundesamtes zu diesem Zeitpunkt noch in Übereinstimmung mit der bisherigen Judikatur des VwGH und VfGH zu §9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gestanden ist. Dies gilt allerdings nicht für das zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17.
Was dem Bundesamt jedenfalls als grober Ermittlungsmangel vorzuwerfen ist, ist der Umstand, dass es darauf verzichtet hat, dem BF persönlich einzuvernehmen. Hierbei wird nicht verkannt, dass der BF einer Einvernahme am 30.08.2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht Folge leisten konnte. Eine Einvernahme des BF wäre aber allein schon angesichts einer über zehnjährigen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass der BF zuletzt im Asylverfahren im Juli 2009 einvernommen wurde, im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung unerlässlich gewesen (zum Krankheitszustand des BF in Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung vgl. insbesondere auch VwGH 20.12.2018, Zl. Ra 2018/21/0174, Rz. 13; zur Existenzsicherung in Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung vgl. VwGH 20.12.2018, Zl. Ra 2018/21/0033; VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Hinweise darauf, dass der BF grundsätzlich nicht einvernahmefähig wäre, liegen zudem nicht vor. Auch der Umstand, dass vom Bundesamt die Zulässigkeit einer Abschiebung verneint wurde, lässt auch keine besondere Dringlichkeit einer allfälligen Entscheidung erkennen. Somit kann kein Grund erkannt werden, warum das Bundesamt von einem weiteren Ladungsversuch des BF abgesehen hat. Dafür spricht auch deutlich der Umstand, dass in der Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, die in der gegebenen Konstellation angesichts des bereits Ausgeführten sich als unvermeidlich erweisen würde.
3.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt weder den BF selbst einvernommen hat noch in irgendeiner Form eine Prüfung vorgenommen hat, ob der Verurteilung des BF durch Urteil eines Landesgerichts vom 21.10.2016 eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie zugrundeliegt, erweist sich das Ermittlungsverfahren im Ergebnis als völlig unzureichend, um die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu stützen. Die dargetanen Mängel lassen sohin im Ergebnis nur die Feststellung zu, dass das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) "ergänzende" Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9).
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.
Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter den Punkten II.2. und II.3. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W182.2208569.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019