TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 W161 2185205-1

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W161 2185205-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl.: 1125273501-161079900, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der bei seiner Einreise nach Österreich minderjährige, nunmehr volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 04.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er sei in Kabul geboren und ledig. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung und sei zuletzt ohne Beschäftigung gewesen. Er habe in Kabul gelebt. Zwei Cousins seien in Österreich aufhältig. Seine Eltern, zwei Schwestern und drei Halbschwestern würden in Kabul leben. Eine Schwester ( XXXX ) sei vor sechs Jahren, ein Bruder (

XXXX ) vor etwa fünf Jahren und ein Bruder ( XXXX ) sei vor ca. 10 Jahren verstorben.

Er habe Afghanistan vor ca. acht Monaten mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei über den Iran in die Türkei und weiter nach Griechenland, Bulgarien und Serbien gebracht worden. Von dort sei er über unbekannte Länder bis nach Österreich gereist.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass es in Kabul keine Sicherheit mehr geben würde, ständig würden dort Selbstmordanschläge verübt werden. Außerdem sei seine Familie sehr arm, sie hätten manchmal nicht einmal etwas zu Essen gehabt. Man finde in Kabul schwer Arbeit, deshalb habe er Afghanistan verlassen. Weiters würden die Soldaten der afghanischen Nationalarmee Jugendliche mit in den Krieg nehmen. Aus Angst mitgenommen zu werden habe er Afgahnistan verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor Krieg und Armut.

3. Am 12.08.2016 wurde beim BF eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt. Als Ergebnis wurde "Schmeling 4, GP 31" festgehalten.

4. Aus dem Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung vom 21.12.2016 geht hervor, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt ein höchstmögliches Mindestalter von 16,4 Jahren hatte. Das "fiktive" Geburtsdatum sei der XXXX und ergäbe sich daraus für den Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von 16,02 Jahren.

5. Am 14.03.2017 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich in der Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, sich gesund zu fühlen und in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt und die Niederschrift sei ihm rückübersetzt worden. Es habe keine Fehler gegeben.

Zu seinem Leben in Österreich führte er aus, in einer Unterkunft für Asylwerber zu wohnen. Ein Cousin väterlicherseits lebe in Österreich. Er besuche einen Deutschkurs und sei Mitglied in einem Fitnessclub. In seiner Freizeit habe er mit niemanden Kontakt, er lerne nur Deutsch. Er sei völlig gesund. Weiters gab er an, acht Jahre eine Schule in Kabul besucht zu haben. Kurz bevor er in die neunte Klasse hätte gehen sollen, habe es einen Selbstmordanschlag neben der Schule gegeben. Danach habe seine Familie beschlossen, dass er die Schule nicht mehr besuchen werde. Vier bis fünf Monate später sei er dann ausgereist. In dieser Zeit sei er zu Hause gewesen. Er habe (fünf bis sechs Monate, bis zu seiner Ausreise) zusammen mit seinem Vater als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet und 500 Afghani/Tag verdient. Dies habe zum Überleben gereicht. Nachdem ein Bruder von den Taliban getötet worden sei und der andere vom Dach einer Baustelle gefallen sei, sei ihre wirtschaftliche Lage immer schlechter geworden. Seine Familie lebe in Kabul (Distrikt XXXX , Dorf XXXX ). Wegen dem Tod des Bruders würden sie Geld vom Staat erhalten. Der Vater arbeite ab und zu am Bau als Hilfsarbeiter. Er habe weiters noch einen Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Kabul. Ein Onkel mütterlicherseits sei von den Taliban im Büro erschossen worden. Er habe zu seiner Familie - einmal pro Woche - Kontakt über das Internet. Bezüglich der finanziellen/wirtschaftlichen Situation seiner Familie gab er an, dass es zum Überleben gereicht habe. Der BF habe sich bis zu seiner Ausreise in der Provinz Kabul, Distrikt XXXX , Dorf XXXX bei seiner Familie in einem Eigentumshaus aufgehalten. Die Familie sowie die Gattin und zwei Kinder des verstorbenen Bruders würden noch dort leben. Die Gattin des Bruders arbeite als Wäscherin, die Schwestern seien verheiratet und schon weg. Mit seiner Stiefmutter habe er nicht so viel zu tun. Die Flucht habe der Vater bezahlt, er habe die Hälfte des Hauses verpachtet und einen Teil ausgeborgt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an:

"Die Sicherheitslage in Afghanistan ist schlecht und es herrscht seit 42 Jahren Krieg. Das Leben ist dort schwer, man kann dort in der Nacht nicht hinaus. Wenn man aus dem Haus geht, ist das Leben in Gefahr. 2-3 Mal ist es schon vorgekommen, dass ich in der Nacht von Leuten angehalten wurde und sie haben mich mit einer Eisenstange niedergeschlagen. Als ich zu mir gekommen bin, haben sie mir mein Handy gestohlen. Ich hatte Geld erhalten um meiner Mutter Medikamente zu holen und das haben sie mir gestohlen. Solche Sachen eben, es ist schwer sich dort zu bilden. Ich hatte immer Angst. Es gab den Anschlag neben der Schule und ich habe Leichenteil gesehen, die in die Schule geflogen waren. Wenn man in die Schule gegangen ist wurde man gehänselt und sie hatten auch Messer. Das war es. Wenn man in der Nacht hinaus geht wir man entführt. Mein Bruder wurde einige Male entführt, es wurde Lösegeld gefordert und die Behörden haben sich nicht darum gekümmert. Sie haben meinen Vater angerufen und Geld gefordert, wir haben 10.000 Afghani bezahlt. Das waren die Sachen, die ich erlebt habe.

LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe Afghanistan betreffend?

AW: Nein, habe ich nicht.

LA: Wie viel Zeit verging zwischen der Ermordung Ihres Bruders XXXX und Ihrer

Ausreise?

AW: Es sind ca. 10 Jahre vergangen.

LA: Durch wen wurde Ihr Bruder XXXX getötet?

AW: Die Leute vom Geheimdienst sind vor 10 Jahren zu uns ins Haus gekommen

und haben ihn in den Krieg geschickt.

LA: Woher wissen Sie das?

AW: Mein Vater hat es mir gesagt.

LA: Inwiefern betreffen Sie diese Umstände aktuell persönlich?

AW: Aus jeder Sicht war mein Leben in Gefahr. Die Leute, die in der Nacht herum

gegangen sind wollten mich entführen, das haben sie zu meinem Vater gesagt.

LA: wer waren diese Leute genau?

AW: Es warn unbekannte Leute, die mich angegriffen haben, (sie) war(en) auch vermummt.

LA: Wie lange vor Ihrer Ausreise hat der letzte Übergriff auf Sie stattgefunden?

AW: Das waren ca. 2 Monate.

LA: Haben Sie den beiden Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht?

AW: Ja, die haben sich aber nicht um uns gekümmert, wenn man Geld bezahlt, dann

funktioniert die Arbeit dort und wenn nicht, dann nicht. Mein Vater musste mich hier

her schicken.

LA: Warum war das so?

AW: Weil die Sicherheitslage schlecht ist, nicht, dass ich wie meine beiden anderen

Brüder sterbe.

LA: Aber einer Ihrer Brüder ist von Dach gefallen!

AW: Er hat sich mit der Arbeit nicht ausgekannt.

LA: Was meinen Sie konkret damit, dass es schwer ist, sich in Kabul zu bilden, Sie haben 8 Jahre eine schule besucht?

AW: Ja, aber mit Schwierigkeiten. Es war überall Krieg. Meine Familie hat sich immer

Sorgen um mich gemacht.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der BF folgende Unterlagen vor:

-

Schreiben, betreffend die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio.

-

Bestätigung über die Teilnahme an einem A1-Deutsch-Kurs.

6. Am 03.08.2017 wurden weitere Integrationsunterlagen für den BF übermittelt:

-

Bestätigung, wonach der BF die Frühschwimmerprüfung abgelegt hat.

-

Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF.

-

Teilnahmebestätigung für einen "Workshop zur Suchtprävention".

-

Teilnahmebestätigung für das Jugendgewaltpräventionsprojekt "Jugend-OK".

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2018 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Das Bundesamt stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Seine Identität habe mangels eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden können. Er stamme aus der Provinz Kabul, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , wo sich seine Kernfamilie nach wie vor noch aufhalte. Er sei gesund, ledig und spreche Dari. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht und ca. sechs Monate in der Baubranche gearbeitet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan einer persönlichen Gefährdungslage ausgesetzt gewesen wäre. Eine konkrete, seine Person betreffende Verfolgungshandlung habe nicht festgestellt werden können.

Weiters traf das BFA Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinfo vom 25.09.2017).

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass es lebensfremd sei, dass der BF -auch auf mehrmalige Nachfrage - nicht konkret angeben habe können, wie oft er nun überfallen worden sei. Vielmehr habe er nur vage angegeben, dass es ca. 2 bis 3 Mal passiert sei. Weitere Details habe er nicht genannt und habe er auch keine Emotionen gezeigt. Aus seinen Angaben könne keine auf seine Person gerichtete Verfolgung geschlossen werden. Auch die geschilderten Lebensumstände würden nicht auf eine akute Gefahrensituation schließen, sondern habe er selbst angegeben bis zur Ausreise mit dem Vater auf einer Baustelle als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben. Er habe sein Vorbringen sehr allgemein formuliert und vom 42-jährigen Krieg und der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan gesprochen. Aus diesen Angaben sei keine konkrete Bedrohung ersichtlich und hab der BF keine pesönliche Gefährdungslage nachvollziehbar vorbringen können. Zu seinen Angaben, wonach sein Bruder XXXX vom afghanischen Geheimdienst getötet worden wäre, sei anzumerken, dass dies bereits 10 Jahre vor seiner Ausreise geschehen sei und daher kein zeitlicher Zusammenhang mehr bestehen könne. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF niemals persönlich belangt oder bedroht worden sei.

Betreffend die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der BF jung, gesund und arbeitsfähig sei. Er habe unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, die Schule besucht und bereits in der Baubranche gearbeitet, wodurch er sich seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren habe können. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es sei ihm möglich, sich in einer sicheren Provinz, wie Kabul, niederzulassen und sich dort eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Er verfüge in Kabul über Angehörige. Zudem könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF illegal eingereist sei und keine nahen Familienangehörigen und keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich habe. Eine besondere Integration bestehe nicht. Er lebe von der Grundversorgung, sei nicht berufstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei unbescholten und wohne in einer Unterkunft für Asylwerber. Er sei auch kein Mitglied von Vereinen und besuche keine Schule.

8. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die vollumfängliche Beschwerde. Darin wird insbesondere ausgeführt, der BF habe aus Furcht vor Zwangsrekrutierung sein Heimatland verlassen. Er habe als Jugendlicher mit 16 Jahren das Rekrutierungsalter erreicht und hätten die Taliban durch mehrere Entführungsversuche versucht, ihn mit Zwang zu rekrutieren. Die Tötung seiner beiden Brüder und der Schwester durch die Taliban seien Abschreckungsbeispiele für die Familie gewesen, um dem BF zur Flucht zur verhelfen. Die Eltern seien gezwungen gewesen, ihr Leben weiterhin in Afghanistan zu verbringen, da ihnen keine Gefahr drohe. Das UN-Flüchtlingskommissariat gehe weiterhin von einem hohen Schutzbedarf für Asylsuchende aus Afghanistan aus. In Afghanistan gäbe es Bedrohung, Einschüchterung, Erpressung, organisierte Kriminalität, Korruption und Menschenrechtsverletzungen. In Kabul komme es vermehrt zu Selbstmordattentaten. Der BF habe seine Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angegeben und sei ihm der Status des Asylberechtigten zu gewähren.

9. Am 17.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BF ein. Es wurde auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 hingewiesen und ausgeführt, dass eine Verschlechterung der allgemeinen Lage in Afghanistan eingetreten sei. Ein Leben in der Stadt Kabul sei unmöglich und komme Kabul als IFA nicht in Frage. Die Versorgunglage in afghanischen Städten sei katastrophal, in den nördlichen und westlichen Teilen Afghanistans herrsche die schlimmste Dürre seit Jahrezehnten. Auch die Provinzen Herat und Balkh seien von der Dürre betroffen. Dazu werde auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 "Folgen der Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif" verwiesen. Daraus gehe hervor, dass durch die Dürre erneut hunderttausende Menschen im Land vertrieben werden würden. Mit Winterbeginn würden große Nahrungsmitteldefizite auftreten. Darüber hinaus würden begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten und unzureichend Unterbringung bestehen. Auch wurde auf den Bericht des Generalsekretärs vom 04.08.2018 hingewiesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine zumutbare IFA vorliege, da kein sicherer Zugang zu einer existenzsicherenden Arbeit, Unterkunft und grundlegender Infrastruktur und Ressourcen bestehe. Auch in den Städten Herat und Mazar-e Sharif bestehe keine zumutbare IFA. Dem BF sei zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

Mit der Stellungnahme legte der BF Teilnahmebestätigungen für Deutsch- bzw. Deutsch-Intensiv-Kurse der Stufen A1 bzw. A1/1 vor.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF in Anwesenheit seiner Vertreterin ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vetreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsmitschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Im Zuge der Verhandlung legte der BF folgende Unterlagen vor:

-

Stundenaufstellung betreffend entgeltliche Reinigungsarbeiten.

-

Gemeinsames Empfehlungsschreiben für den BF von seinem Cousin und dessen österreichischer Pflegemutter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der bei seiner Einreise nach Österreich minderjährige, nunmehr volljährige BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der BF und ist nicht verheiratet und bisher kinderlos.

Die Muttersprache des BF ist Dari.

Seine Identität steht nicht fest.

Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz Kabul (Distrikt XXXX , Dorf XXXX ) geboren, wo er gemeinsam mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte acht Jahre lang die Grundschule. Der BF hat in Afghanistan etwa ein halbes Jahr lang Hilfstätigkeiten im Baugewerbe ausgeübt.

Der BF hat mit seiner Mutter in Afghanistan ein bis zweimal pro Monat Kontakt. Die Familie des BF (Eltern, 2 Schwestern, 3 Halbschwestern) lebt nach wie vor in der Provinz Kabul in einem Eigentumshaus. Der BF verfügt somit über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan.

Der BF verließ Afghanistan Anfang des Jahres 2016 und gelangte schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei und weiter nach Griechenland, Bulgarien und Serbien. Von dort ist er über unbekannte Länder bis nach Österreich gereist und stellte hier am 04.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen, welche eine Rückkehr nach Afghanistan iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Er hat während des Verfahrens keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht.

1.2. Zu den Fluchgründen des BF:

Das vom BF ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Der BF war in Afghanistan keiner Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt und ist im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keiner konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt.

Er wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder aufgrund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwo Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.

Dem BF droht individuell und konkret, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban oder die afghanische Regierung.

Der BF hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung iSd GFK glaubhaft gemacht.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Der BF ist volljährig, anpassungsfähig, arbeits- und leistungsfähig, kinderlos und nicht verheiratet. Er verfügt in Afghanistan über familiäre Unterstützung.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif läuft er nicht Gefahr, augrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder dass sich seine Gesundheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychsiche Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunfsstaat entgegenstünden.

Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Der BF kann bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

1.4. Zum (Privat) Leben des BF in Österreich:

Der unbescholtene BF hält sich seit etwa zwei Jahren und sechs Monaten im Bundesgebiet auf. Er bezieht laufend Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt in einer Privatunterkunft. Er hat insbesondere im Oktober 2017 und im November 2017 stundenweise entgeltliche Reinigungstätigkeiten (EUR 4,50,-/Stunde) verrichtet. Der BF hat in Österreich bereits Deutschkurse (A1 bzw. A1/1) besucht, Deutschprüfungen hat er nicht absolviert. Zudem hat er an einem Werte- und Orientierungskurs sowie an Kursen bzw. Workshops (für Sucht- und Gewaltprävention) teilgenommen. Er hat weiters die Frühschwimmerprüfung absolviert. In seiner Freizeit trainiert er in einem Fitnessstudio. Der BF gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung in Österreich an. Er hat in Österreich keine Schule besucht.

Der BF konnte ein Empfehlungsschreiben vorlegen und halten sich laut seinen Angaben zwei Cousins in Österreich auf. Ein Cousin ( XXXX ) lebt seit dem Jahr 2016 in Österreich und ist in Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels ("Rot-Weiß-Rot-Plus-Karte", gültig bis 07.02.2020). Der andere Cousin ( XXXX ) ist ebenfalls seit dem Jahr 2016 in Österreich aufhältig, sein Beschwerdeverfahren ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhänging. Darüber hinaus hat der BF angegeben seit etwa 8 bis 9 Monaten eine Freundin in Österreich zu haben. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu den genannten Personen oder ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Eine nachhaltige Integration des BF im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden. Der BF führt mit den Cousins kein Familienleben in Österreich und hat auch sonst keine sonstigen engen sozialen Bindungen.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Unter Bezugnahme auf das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 08.01.2019), die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 und dem EASO Guidance-Bericht werden folgende entscheidungsrelevante, die Person des BF individuell betreffende Feststellungen zu Lage in Afghanistan getroffen:

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabu l

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der

Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018).

Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018).

Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).

Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und

im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).

Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der Kl der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden.

Zivile Opfer

Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).

Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:

davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:

Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).

Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).

Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der

Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).

Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.

...

(BFA Staatendokumentation 15.10.2018a)

Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht.

Afghanistan: sicherhertsrelevante Vorfälle 1.4.2013 bis 30.9.2013

Sonstige. Undefiniert

Verhaltungen, "ötungen

Angriffe auf militärische Einrichtungen oder Rekrutierungszentnen Angriffe auf Logistik. Hafer. Fracht. Wasserstraßen

Flughäfen, Flugverkehr Brandstiftung, Feuer Verschleppungen.

Entführungen

(BFA Staatendokumentation 15.10.2018b)

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).

Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).

Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).

(UNAMA 15.7.2018)

Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA

15.7.2018) .

Wahlen

Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).

Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018) Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018).

Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).

KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Anschläge in Nangarhar 11.9.2018

Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).

Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).

Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018

Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).

Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).

IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018

Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).

IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018

Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).

Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).

Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).

Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).

IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gar

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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